Änderungen bei Zoll und Steuern für Einfuhrsendungen aus Drittländern

Am 1. Juli 2021 trat die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaketes (“e-commerce VAT package”) EU-weit in Kraft. Neu geregelt wurde dadurch die steuerliche Erfassung und zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von Waren mit geringem Wert (bis 150 Euro) aus Drittländern. 

Zoll

Die Abgabe elektronischer Einfuhrzollanmeldungen wird für alle Waren Pflicht. Für Einfuhrsendungen bis 150 Euro wurde die Möglichkeit einer “kleinen Zollanmeldung“ geschaffen, für die ein reduzierter Datensatz (“super reduced data set”) verwendet werden kann (z. B. reicht die Angabe des 6-Stellers bei der Warentarifnummer aus).
Hierfür steht das IT System ATLAS-IMPOST zur Verfügung. Wichtig:  ATLAS-IMPOST ist nur für Sendungen bis 150 Euro nutzbar. Für die elektronische Zollanmeldung von Kleinsendungen ist zudem die Möglichkeit von Sammelmeldungen (“Special Arrangement”) vorgesehen.

Steuern

Die 22-Euro Freigrenze entfällt. Künftig unterliegen damit alle Einfuhrsendungen ab dem ersten Eurocent der Einfuhrumsatzsteuer bei der Zollanmeldung. Als Alternative wird ein EU-weiter Import One Stop Shop (IOSS) eingerichtet. Auf diesem Portal können sich insbesondere Verkäufer aus Drittländern oder in deren Auftrag handelnde, in der EU ansässige Vertreter steuerlich registrieren.
Die Umsatzsteuer wird dann zum Zeitpunkt des Verkaufs direkt an den EU-Käufer berechnet und der zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erklärt. In diesem Fall fällt bei der anschließenden Einfuhrverzollung keine Einfuhrumsatzsteuer an. Unabhängig von der Ansässigkeit können auch Plattformbetreiber und inländische Unternehmen, die unmittelbar Waren aus dem Drittland in die EU einführen und hier verkaufen, den IOSS nutzen. In Deutschland erfolgt die IOSS-Registrierung auf elektronischem Weg über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Informationen zum Registrierungsverfahren finden Sie auf der  Webseite des BZSt.
 
Weitere Informationen, z. B. zu zusätzlich geltenden Bedingungen bei der Nutzung der “kleinen Zollanmeldung“, zum “Special Arrangement“, zum Prozessablauf ATLAS-IMPOST, zur Übergangsregelung (Datenanforderungen bzgl. gebündelter Manifeste) oder zum IOSS entnehmen Sie bitte der Zoll-Fachmeldung “e-Commerce“  sowie den fortlaufend aktualisierten Informationen zu diesem Thema auf der Zoll-Webseite und den Informationen des Bundeszentralamts für Steuern.