CBAM: Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein Instrument der EU, um für Importwaren einen fairen Preis für CO2-Emissionen festzulegen, die bei der Herstellung von CO2-intensiven Waren entstehen und um eine sauberere industrielle Produktion in Nicht-EU-Ländern zu fördern. Ab 01. Januar 2026 beginnt die CBAM-Regelphase und ab diesem Zeitpunkt können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen.
Veranstaltungshinweis: Am 18.11.2025 führt die DEHSt eine Online-Informationsveranstaltung speziell zum CBAM-Zulassungsverfahren durch. Hier werden allgemeine und aktuelle Informationen rund um die Zulassung als CBAM-Anmelder für den Beginn der CBAM-Regelphase gegeben.

1. Aktuelle Entwicklungen und Informationen

  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 der Europäischen Kommission vom 31.10.2025 wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Sie regelt die Anwendung der CBAM-Verordnung auf Waren und Veredelungserzeugnisse, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden. Die Verordnung tritt am 23. November in Kraft.
  • Seit dem 20. Oktober 2025 ist die VERORDNUNG (EU) 2025/2083 („CBAM-Vereinfachungen“) in Kraft. Sie bringt wesentliche Änderungen für den CBAM mit sich. Damit werden 90% der EU-Importeure von CBAM ausgenommen. Die Verordnung kommt somit den Forderungen der Wirtschaft nach Vereinfachung der Verfahren nach und behält gleichzeitig das grundlegende Ziel des CBAM bei, nämlich den Schutz der energieintensiven Sektoren der EU vor der Verlagerung von CO²-Emissionen.
  • Seit dem 28. März 2025 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 bezüglich dem zugelassenen CBAM-Anmelder anzuwenden. Sie enthält Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders.
  • Im Februar 2025 haben wir den “Thüringer CBAM-Dialog” ins Leben gerufen. Es handelt sich hierbei um ein Netzwerk für unsere Mitgliedsunternehmen. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, sich untereinander zu vernetzen und auszutauschen. Weiterhin sind der DIHK und weitere Experten Teil des Netzwerks.
  • Der Leitfaden der EU-Kommission für Importeure (108 Seiten) wurde auf deutsch veröffentlicht. Die eigene Betroffenheit von CBAM kann mit dem ein CBAM Self Assessment Tool (Excel) geprüft werden (Einzelheiten unter 3.1)

2. Hintergrund und Funktionsweise

Das zentrale Klimaschutzinstrument der EU bildet bereits seit 2005 der Europäische Emissionshandel (EU-ETS). Dieser bepreist in der EU emittierte Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen zu verhindern – das sogenannte „Carbon Leakage“ – gibt es den CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) als Teil des „Fit für 55“ Paketes. CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei der Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die Grundlagen bilden die Verordnung (EU) 2023/956 und die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773.

3. Welche Waren sind betroffen? Welche Ausnahmen gibt es?

3.1 Prüfung der eigenen Betroffenheit durch das CBAM-Self-Assessment-Tool der EU

Die Europäische Kommission hat ein CBAM Self Assessment Tool (Excel) bereitgestellt, mit welchem Importeure überprüfen können, ob ihre Waren unter den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) fallen. Insbesondere KN-Code, Warennummer, Zolltarifnummer und Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) der Importwaren müssen eingegeben werden. Falls die Waren CBAM-pflichtig sind, wird angegeben, welche Informationen für den CBAM-Bericht erforderlich sind. Hinweis: Das Tool arbeitet noch mit dem alten Schwellenwert von 150 Euro. Neu sind das 50 Tonnen pro Jahr.

3.2 Übersicht der betroffenen Waren

CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Betroffen sind:
  • Eisen und Stahl Kapitel 72
    mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 sowie der Position 7204 (Schrott)
  • Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
    Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
    Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
  • Elektrizität 2716
  • Zement: 2507 0080, 2523
  • Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet wird.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.

3.3 Welche Ausnahmen gibt es, wenn man die betroffenen Waren importiert?

Mit Inkrafttreten der vom Europäischen Parlament beschlossenen Omnibus Reform der CBAM-Verordnung gilt ab dem 01.01.2026 die neu eingeführte Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr.
Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich
  • Importe unter 50 Tonnen pro Jahr (ausgenommen Wasserstoff und Strom)
  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
  • Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren abgefertigt werden.

4. Wie können sich importierende Unternehmen vorbereiten?

Betroffenheit prüfen:
  • Importieren Sie die unter 3.2 einzeln genannten Waren (die Warennummer ist maßgeblich und nichts anderes!) aus Staaten außerhalb der EU (normales Importverfahren, Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr)?
  • Greifen keine Ausnahmen unter 3.3? (Es ist keine Rückware, die Waren haben auch keinen Ursprung in Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder EU)
  • Welche Mengen importieren Sie jährlich? Falls die Menge der importierten Waren über 50 Tonnen liegt...
    => Dann sind Sie von CBAM betroffen.
Was ist zu tun:
  • Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit. Nehmen Sie diesen als Grundlage.
  • Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für Importe von CBAM-pflichtigen Waren. Registrierung im CBAM-Register. Einzelheiten zum Zugang und zum Zoll-Portal finden sie unter Punkt 6.
  • Nutzen Sie die FAQs der Kommission.
  • Stellen Sie die Daten Ihrer Zollanmeldungen zusammen: Zusammenstellung der Importe nach Sendung, Ware, Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte, sofern bekannt.
  • Von zentraler Bedeutung ist die Abstimmung mit ihren Lieferanten und die Verfügbarkeit von Echtdaten der CO2-Emissionen. Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt.
  • Bis Ende 2025 handelt sich um eine CBAM-Übergangsphase mit dem Zweck der Datensammlung (ausführliche Erläuterungen siehe Punkt 7 und 8). Danach entfällt die Berichtspflicht.
  • Ab 01.01.2026 beginnt die Regelphase. Es gilt die Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr und gleichzeitig können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Registrieren Sie sich rechtzeitig als zugelassener CBAM-Anmelder!
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.
  • Die eigene Betroffenheit von CBAM kann auch mit dem ein CBAM Self Assessment Tool (Excel) geprüft werden (Einzelheiten unter 3.1).
  • Bei Fragen können Sie die EU-Generaldirektion TAXUD kontaktieren.

5. Was gilt in der Übergangsphase 2023-2025: Der CBAM-Report

Die Einführung von CBAM erfolgt schrittweise seit dem 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025 (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)). Der Übergangszeitraum dient vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe für die Regelphase tatsächlich praxistauglich gestalten zu können. Finanzielle Ausgleichszahlungen entstehen in dieser Phase noch nicht. In der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Es ist vorgesehen, dass der Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid informiert wird. Der Zoll informiert.
Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit, darin wird das System erläutert. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.
Die Pflicht während des Übergangszeitraums besteht aus folgenden Punkten:
  • Registrierung im vorläufigen CBAM-Register
  • Erstellung des Quartalsberichts
  • Berechnung/Dokumentation der Emissionen

6. Wie registriere ich mich im CBAM-Register?

Das CBAM-Übergangsregister hilft Importeuren bei der Erfüllung ihrer CBAM-Verpflichtungen und der Berichterstattung. Voraussetzung für den Zugang zum CBAM-Register ist eine Authentifizierung über das EU-Trader-Portal. In Deutschland muss das Unternehmen dafür zunächst ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal eröffnen. Hierzu ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Bereits bestehende Unternehmenskonten können für CBAM genutzt werden. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch für das EU-Trader-Portal. Im CBAM-Register muss beim Zugang “Zoll” und nicht “CBAM” ausgewählt werden.
Die DEHSt, die zuständige deutsche Behörde zur Umsetzung des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) und nationalen Emissionshandels (nEHS), bietet ebenfalls Informationen zu CBAM. Außerdem ist die DEHSt zuständig für den zugelassenen CBAM-Anmelder sowie die Überwachung und den Vollzug beim CBAM.

7. Quartalsweise Erstellung eines „CBAM-Berichts“

Spätestens einen Monat nach Quartalsende (erstmalig Ende Januar 2024) muss eine Meldung im CBAM-Register durch den Importeur oder einen Vertreter erfolgen. Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit. Falls in einem Quartal keine Importe von CBAM-Waren stattgefunden haben, muss auch kein Bericht abgegeben werden, auch keine Nullmeldung.
Falls Sie den Bericht verspätet abgeben, folgen Sie diesen Anweisungen.
Die Quartalsmeldung enthält folgende Daten:
  • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
  • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang III bzw. in der Durchführungsverordnung beschriebenen Methode, sowie die gesamten indirekten Emissionen;
  • Für Importe ab 1. August 2024 müssen echte Emissionsdaten der ausländischen Lieferanten gemeldet werden. Diese Daten müssen noch nicht nach dem EU-Schema ermittelt worden sein. Bei fehlenden Daten: siehe Punkt 8
  • Die erforderlichen Daten des ausländischen Lieferanten finden sich in Anhang IV der Durchführungsverordnung (Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder)
  • sofern vorhanden, den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Eine Übersicht der bekannten Fehler im Meldeportal wurde veröffentlicht, die hier verlinkte Excel-Datei erklärt die Fehler. Bei rätselhaften Fehlermeldungen steht meldepflichtigen Unternehmen folgendes Funktionspostfach zur Verfügung: taxud-it-cbam@ec.europa.eu. Technische Probleme des Portals haben die Meldepflichtigen nicht zu verantworten.
Diese Meldepflichten gelten nicht für die Einfuhr von Veredelungserzeugnissen aus dem Verfahren der passiven Veredelung (Artikel 259 UZK) sowie Rückwaren im Sinne von Artikel 203 UZK.
Ab 2026 beginnt die Regelphase. Es entfallen die Quartalsberichte und CBAM-pflichtige Unternehmen müssen dann nur noch einen Jahresbericht abgeben.

8. Ermittlung der Emissionen - Communication Template

Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage (CBAM Self Assessment Tool) zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet. In der Excel-Vorlage wird die Berechnung auf Basis der Durchführungsverordnung abgebildet. Die dunkelgelben Felder wären durch den Lieferanten auszufüllen. Der Importeur benötigt für den Bericht lediglich die Daten aus dem Tabellenblatt “summary communication
Ein Lernvideo (1,5 Stunden Dauer) zum CBAM Communication Template ist verfügbar.
Die Nutzung von Standardwerten ist seit 1. August 2024 nicht mehr zulässig. Falls Sie keine Emissionsdaten von Ihren Lieferanten erhalten (gleich welcher Qualität), müssen Sie zeigen können, dass Sie sich bemüht haben. Informationen der DEHSt

Zulässige Berechnungsmethoden

Neben der EU-Berechnungsmethode sind auch weitere Methoden möglich. In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt.
In Anhang IV der Durchführungsverordnung (ab Seite 181 Amtsblatt/Seite 88 PDF-Dokument) ist der Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder enthalten. Das sind die Daten, die vom ausländischen Lieferanten/Hersteller benötigt werden. Dazu gehören neben genauen Angaben zum Produktionsort (beispielsweise geografische Koordinaten der Anlage) folgende Informationen:
  1. Produktionsverfahren
  2. spezifische graue direkte Emissionen (pro KN-Code, ggf. zusammengefasst), Angaben zur Methodik
  3. indirekte graue Emissionen
  4. Sektorspezifische Angaben

Standardwerte und fehlende Emissionsdaten

Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis 30. Juni 2024 waren Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Für Importe seit dem 1. August 2024 ist die Angabe von Standardwerten nicht mehr möglich, es werden echte Emissionsdaten verlangt. Diese können vom ausländischen Hersteller nach unterschiedlichen Methoden ermittelt werden.
Falls Ihnen keine Emissionswerte für die importierten CBAM-Waren vorliegen, obwohl Sie sich darum bemüht haben, beachten Sie die Ausführungen der DEHSt.
Ab 2025 gilt nur noch die EU-Berechnungsmethode. Diese gleicht der Berechnung im Europäischen Emissionshandel (ETS).
Folgende offene Fragen sind in der aktuellen Berichtsperiode aufgelaufen:
Direkte Emissionen: Wie gehe ich damit um, wenn ich zwar die Emissionsdaten meines Lieferanten erhalte, diesem aber die Daten seines Vormaterials fehlen? Beispiel Weiterverarbeitung von Aluminiumblechen, die Daten der Weiterverarbeitung liegen vor, nicht aber die Daten der Bleche.
Indirekte Emissionen: Diese liegen in Tonnen vor, nicht aber der Stromverbrauch in Kilowattstunden.
Lösung: “no data” wählen und den Fall im dann zur Verfügung stehenden Kommentarfeld schildern.

9. Regelphase ab 2026 und CBAM-Vereinfachungen

Mit Ablauf der Übergangsphase gelten ab 2026 noch deutlich weitergehende Verpflichtungen für Importeure:
  • Neue Bagatellschwelle für Importe: Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren, sind vollständig von der CBAM-Berichtspflicht befreit und müssen sich folglich auch nicht registrieren. Für Importe von Wasserstoff und Strom gilt diese Ausnahme nicht.
  • Zur Bestimmung der CBAM-Pflicht gilt ab sofort der sogenannte Einzelmasse-basierte Schwellenwert (EbS). Der EbS wird so festgelegt, dass mindestens 99 % der importierten grauen Emissionen (basierend auf Standardwerten) erfasst werden. Die EU-Kommission überprüft den Schwellenwert jährlich und passt ihn ggf. an. Änderungen gelten ab dem Folgejahr, sofern die Anpassung mindestens 15 Tonnen beträgt. Für die Jahre 2025 und 2026 beträgt der EbS 50 Tonnen CBAM-Waren.
Wird der EbS im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, greift die CBAM-Pflicht rückwirkend für alle Importe des Jahres, auch für solche unterhalb des Schwellenwerts.
  • Die Quartalsberichte entfallen, dafür müssen Unternehmen, die den Einzelmasse-basierten Schwellenwert (EbS) als zentrale Bezugsgröße für die CBAM-Pflicht überschreiten, sprich mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren jährlich einführen, registrierter CBAM-Anmelder werden, Emissionszertifikate kaufen und einen Jahresbericht erstellen. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von zugelassenen Anmeldern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
  • Berechnung der Emissionen und CO2-Preise:
    EU-Vorprodukte (sog. Precursor) gelten künftig als emissionsfrei und werden bei der Emissionsberechnung nicht berücksichtigt.
    Bereits gezahlte CO₂-Preise entlang der Lieferkette können weiterhin angerechnet werden, sofern sie nachweisbar sind.
    Für Fälle ohne vollständige Nachweise plant die EU die Einführung länderspezifischer Standardwerte.
  • Start des Zertifikatehandels: Der Handel mit CBAM-Zertifikaten über die Common Central Platform (CCP) beginnt am 1. Februar 2027. Für Importe aus dem Jahr 2026 müssen jedoch bereits rückwirkend im Jahr 2027 Zertifikate beschafft und eingereicht werden. Diese sind zur Deckung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen erforderlich.
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
  • Überwachung und Sanktionierung durch die DEHSt: Die Höhe der Sanktionen orientiert sich weiterhin an den Regeln des EU-Emissionshandels (aktuell rund 135 € pro nicht gemeldeter Tonne CO2). Wird ohne Zulassungsstatus importiert, drohen erhöhte Strafzahlungen, das Drei- bis Fünffache der regulären Sanktion. Eine Minderung ist möglich, wenn der Schwellenwert nur geringfügig überschritten wurde oder die Fehler nachweislich auf externe Stellen zurückzuführen sind.
In 2026 wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).

10. Zulassung als CBAM-Anmelder

Am 18. März 2025 hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie enthält die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems, sowie die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders. Die Verordnung ist ein Teil des europäischen „Fit for 55“-Pakets.
Die Anmeldeberechtigung kann seit 31. März 2025 bei der DEHSt beantragt werden und zwar im CBAM-Register (nicht zu verwechseln mit dem CBAM-Übergangsregister, in dem die CBAM-Berichte erstellt werden). Bislang - Stand Juni 2025 - sind gut 300 Anträge in Deutschland eingegangen. Die DEHSt informiert auf Ihrer Webseite über die Einzelheiten zur Zulassung. Die Zulassungsdauer bei Antragstellung beträgt seit dem 15. Juni 2025: 120 Tage. Der Antrag ist spätestens bis zum 31. März 2026 zu stellen, um Sanktionen und Importbeschränkungen zu vermeiden.
Für Unternehmen, die eine Bewilligung als AEO C haben, geht der Prozess schneller, da viele Voraussetzungen automatisch als erfüllt gelten.

11. Schulungsangebote und FAQs

Die EU-Kommission bietet eLearnings an, außerdem können die Aufzeichnungen der Webinare zu den einzelnen Warenbereichen und zum Register im Customs & Tax EU Learning Portal auf Englisch abgerufen werden. Es gibt auch eine kurze englische Einführung (Nanolearning).
Wichtige Informationen in Form von FAQs werden hier bereitgestellt:
Veranstaltungen zum Thema CBAM finden Sie in einer Zusammenstellung der DIHK.

12. Thüringer CBAM-Dialog

Im Februar 2025 haben wir den "Thüringer CBAM-Dialog" ins Leben gerufen. Es handelt sich hierbei um ein Netzwerk für unsere Mitgliedsunternehmen. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, sich untereinander zu vernetzen und zum Thema CBAM auszutauschen. Ihre Probleme und Fragen können so im Zweifelsfall schneller aus der Praxis beantwortet werden. Über unseren Teams-Chat teilen wir mit Ihnen auch aktuelle Themen, Entwicklungen und Änderungen. Ansprechpartner des DIHK und weitere Experten sind ebenfalls Teil des Netzwerks.
Sie möchten Teil des Thüringer CBAM-Dialogs werden? Dann melden Sie sich bei unserer Ansprechpartnerin Yvonne Wächtler | e-Mail: waechtler@erfurt.ihk.de Tel. 0361/3484-400.