Kreislaufwirtschaft

Neue EU-Batterieverordnung beschlossen

Am 10. Juli 2023 hat der Europäische Rat die neue EU-Batterieverordnung angenommen, mit der die Nachhaltigkeitsvorschriften für Batterien und Altbatterien verschärft werden. Die Verordnung wird den gesamten Lebenszyklus einer Batterie – von der Herstellung bis zur Wiederverwendung und zum Recycling – regeln und für alle Batterien gelten, einschließlich aller Gerätealtbatterien, Traktionsaltbatterien, Industriealtbatterien, Starteraltbatterien (hauptsächlich für Fahrzeuge und Maschinen verwendet) und Altbatterien für leichte Verkehrsmittel (z. B. Elektrofahrräder, E-Mopeds, E-Scooter). Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, eine Kreislaufwirtschaft für den Batteriesektor zu schaffen und die europäische Versorgungskette mit Batterien als Schlüsseltechnologie für die Energiewende zu sichern.
Einige zentrale Elemente der neuen Batterieverordnung sind:
  • Eine verpflichtende Erklärung und Kennzeichnung zum CO2-Fußabdruck für Traktionsbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel wie elektrische Roller und Fahrräder und wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh;
  • Ein digitaler Batteriepass für Traktionsbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Damit werden erstmals zentrale Produktinformationen entlang des Lebenszyklusses digital an einer Stelle gebündelt und verfügbar gemacht. Die Vorschriften für die Kennzeichnung sollen ab 2026 und für den QR-Code ab 2027 gelten.
  • Unkomplizierte Austauschbarkeit: Gerätebatterien müssen so gestaltet sein, dass die Verbraucher sie selbst leicht entfernen und ersetzen können. Bis 2027 haben die Wirtschaftsakteuren Zeit, die Gestaltung ihrer Produkte an diese Anforderung anzupassen. Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Räder und E-Roller müssen von einem unabhängigen Fachmann ausgetauscht werden können. Zusätzlich gilt eine Pflicht, Batterien als Ersatzteil für mindestens fünf Jahre, nachdem die letzte Version eines Produkts auf den Markt gekommen, zur Verfügung zu stellen.
  • Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistung von Industriebatterien, Batterien in leichten Verkehrsmitteln (LV-Batterien, zum Beispiel in E-Bikes) sowie Allzweck-Gerätebatterien
  • Strenge Vorschriften für die Sorgfaltspflicht der Wirtschaftsakteure bzgl. der Herkunft der Rohstoffe für alle Wirtschaftsbeteiligten (Ausnahmeregelung für KMU)
  • Strengere Zielvorgaben für die Sammlung von Abfällen: für Gerätebatterien - 45 Prozent bis 2023, 63 Prozent bis 2027 und 73 Prozent bis 2030; für Batterien für leichte Verkehrsmittel - 51 Prozent bis 2028 und 61 Prozent bis 2031;
  • Mindestmengen an zurückgewonnenen Materialien aus Altbatterien: Lithium – 50 Prozent bis 2027 und 80 Prozent bis 2031; Kobalt, Kupfer, Blei und Nickel – 90 Prozent bis 2027 und 95 Prozent bis 2031;
  • Ab 2031 eine Mindestmenge an recyceltem Blei, Kobalt, Lithium und Nickel bei der Neuproduktion von Batterien für Elektrofahrzeuge und Industriebatterien - acht Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung: 16 Prozent für Kobalt, 85 Prozent für Blei, 6 Prozent für Lithium und 6 Prozent für Nickel; 13 Jahre nach Inkrafttreten: 26 Prozent für Kobalt, 85 Prozent für Blei, 12 Prozent für Lithium und 15 Prozent für Nickel.
Mit der neuen Verordnung über Batterien und Altbatterien wird die Batterierichtlinie aus dem Jahr 2006 abgelöst. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU tritt die Verordnung in Kraft und wird in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht sein wird. Damit ist noch im Juli 2023 zu rechnen. Für einige Regelungen gelten im Anschluss jedoch noch Übergangsfristen bis zu deren endgültiger Anwendung.