INTRASTAT: Anhebung der Meldeschwellen
Durch das Änderungsgesetz zum Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 5. März 2025 und die Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 6. März 2025 treten wesentliche Entlastungen der Unternehmen von Bürokratiekosten in Kraft.
Im Ergebnis werden die Anmeldeschwellen zur Intrahandelsstatistik rückwirkend zum 1. Januar 2025 angehoben. Dies dient der Entlastung der Unternehmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
Ab Berichtsmonat Januar 2025 ist ein Unternehmen (im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz) meldepflichtig
- für die Verkehrsrichtung Versendung, falls seine Exporte in andere EU-Mitgliedstaaten im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 1 Million Euro überschreiten (bisher 500 000 Euro).
- für die Verkehrsrichtung Eingang, falls seine Importe aus anderen EU-Mitgliedstaaten im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr den Wert von 3 Millionen Euro überschreiten (bisher 800 000 Euro).
Überschreiten im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr die Exporte in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 1 Million Euro und gleichzeitig die Importe aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 3 Millionen Euro, ist das Unternehmen für beide Verkehrsrichtungen meldepflichtig.
Ein Unternehmen, dessen Warenverkehre im laufenden Kalenderjahr die Anmeldeschwelle überschreiten, ist von dem Monat an, in dem die Anmeldeschwelle überschritten wurde, für die jeweilige Verkehrsrichtung meldepflichtig (§ 14 Absatz 5 AHStatG).
Ein Unternehmen, das die neuen Anmeldeschwellen weder im Jahr 2024 noch bisher im Jahr 2025 überschritten hat, ist nicht mehr zur Abgabe von Intrastat-Anmeldungen verpflichtet und kann diese ab sofort einstellen. Die Meldung muss zukünftig erst wiederaufgenommen werden, wenn die innergemeinschaftlichen Exporte beziehungsweise Importe des Unternehmens die neuen Anmeldeschwellen überschreiten. Eine fortgesetzte Abgabe von Intrastat-Anmeldungen auf freiwilliger Basis ist ohne weiteres möglich.
Unabhängig vom rückwirkenden Inkrafttreten zum 1. Januar 2025 gilt: Bereits erfolgte Intrastat-Anmeldungen zum Berichtsmonat Januar 2025 bleiben von den Rechtsänderungen unberührt. Sie fließen regulär in die Außenhandelsstatistik ein und sind bei Bedarf zu berichtigen. Eine erneute Abgabe der Anmeldungen aufgrund der Änderungen ist nicht erforderlich.
Weitere Informationen zur Erstellung der INTRASTAT-Meldungen und zu den Vereinfachungen finden Sie im Leitfadens zur Intrahandelsstatistik.
Quelle: Destatis