Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM): Matrix zur diagonalen Kumulierung aktualisiert

Die Europäische Kommission hat eine neue Matrix zur Pan-Europa-Mittelmeer-Kumulierung veröffentlicht. Die neue Mitteilung ersetzt die Mitteilung vom 17. September 2025.
2025 finden zwei Sets an Ursprungsregeln Anwendung: die alten sowie die revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens. Die Tabelle gibt Auskunft über die Kumulierungsmöglichkeiten im Rahmen der modernisierten Ursprungsregeln. Auf der Grundlage der von den Parteien gemachten Mitteilungen an die Europäische Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über PEM-Präferenzursprungsregeln beziehungsweise der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens haben sich folgende Änderungen ergeben:
  • Tabelle 1: Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten
  • Tabellen 2 und 3: Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung
In Tabelle 1
  • markiert ein "C“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2012 vorsehen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem "C“ markiert sein.
  • markiert ein "R“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2023 vorsehen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „R“ markiert sein.
  • markiert ein "CR" die bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Übergangsbestimmungen, die eine parallele Anwendung der Ursprungsregeln des revidierten Übereinkommens von 2023 und den Ursprungsregeln des alten PEM-Übereinkommens von 2012 vorsehen.
Bei der diagonalen Kumulierung gibt es jedoch einige Ausnahmen. In diesen Fällen verweist eine (1), eine (2) oder ein (*) auf die jeweilige Ausnahme.
Die Tabelle 2
  • zeigt den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf Grundlage der Anlage I Artikel 3 zum Übereinkommen, sofern sich das Freihandelsabkommen auf das Übereinkommen bezieht. In diesem Fall steht vor dem Datum ein "(C)“.
  • zeigt den Beginn der Anwendung der dem Übereinkommen vorausgehenden Protokolle über Ursprungsregeln zur diagonalen Kumulierung, die dem betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind (in den übrigen Fällen).
  • zeigt den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf der Grundlage der Anlage I Artikel 7 zum Übereinkommen in der durch den Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens vom 7. Dezember 2023 geänderten Fassung. In diesem Fall steht vor dem Datum ein "(R)“.
Die Tabelle 3 zeigt den Beginn der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der EU vorsehen.
Sie finden die Matrix in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln beziehungsweise der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, ABl. C/2025/5098 vom 17. September 2025.
Quelle: GTAI