Das LkSG einfach erklärt


Zweck des Gesetzes

Unternehmen werden verstärkt in die Pflicht genommen, die Menschenrechte, die Umwelt und eine gute Unternehmens­führung in ihren internationalen Aktivitäten zu überprüfen. Die Pflichten müssen durch die Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer werden einbezogen, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene substantiierte Kenntnis erhält. 

Betroffenheit der Unternehmen

  • ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern   
  • ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern
Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz sind in Deutschland. Mitgezählt werden auch Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Die Sorgfaltspflichten gelten auch für deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen. 
KMUs sind nicht direkt vom Gesetz betroffen. Allerdings sind auch Unternehmen als Zulieferer für größere Abnehmer ihrer Produkte bereits involviert. Deshalb wurden verschiedene Hilfestellungen für KMUs entwickelt:

Welche Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen einhalten?

Die sogenannten Sorgfaltspflichten werden in § 3 LkSG definiert. In den dahinterstehenden Klammern finden Sie die detaillierten Anforderungen innerhalb des Gesetzes.

Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1)

Gemäß dem neuen Sorgfaltspflichtengesetz müssen Unternehmen ein angemessenes Risikomanagement entlang der gesamten Lieferkette einführen, das menschenrechtliche Risiken in allen maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufenanalysiert. Als relevante Risikofelder benennt das Gesetz dabei insbesondere Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen und Umweltschädigungen.

Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3) 

Die (Groß-)Unternehmen sind verpflichtet, einen Verantwortlichen innerhalb ihres Betriebes festzulegen, der die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig über die Arbeit der zuständigen Person/en zu informieren.

Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5)

Identifizierung der Teile der Produktions- und Lieferkette, die besonders hohe menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen. Dazu zählen auch die Geschäftsbereiche der Zulieferer.

Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Einhaltung der Menschenrechte entlang der Lieferkette (§ 6 Absatz 2)

Verankerung von Präventionsmaßnahmen  (§ 6 Absatz 1, 3 und 4) und Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3)

Anschließend müssen geeignete Abhilfe- oder präventive Maßnahmen getroffen werden, um Verstößen vorzubeugen. Das kann zum Beispiel die Vereinbarung entsprechender vertraglicher Menschenrechtklauseln mit dem Zulieferer sein. Ebenso müssen angemessene Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung einer bereits eingetretenen Verletzung (Abhilfemaßnahmen) getroffen werden. Auch Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, also in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert, beachtet und angegangen werden, wenn Unternehmen darüber Kenntnis erlangen und tatsächliche Anhaltspunkte haben - etwa aufgrund von Hinweisen durch Behörden, aufgrund von Berichten über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion oder aufgrund der Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen Risiken.

Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8)

Zudem müssen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das direkt Betroffenen ebenso wie denjenigen, die Kenntnis von möglichen Verletzungen haben, ermöglicht, auf menschenrechtliche Risiken und Verletzungen hinzuweisen.

Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und Berichterstattung (§ 10 Absatz 2).

Über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen die Unternehmen jährlich einen Bericht bei der zuständigen Behörde einreichen.

Wer überwacht die Umsetzung des Gesetzes?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht, dass die Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen. Zudem bekommen Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften die Möglichkeit, bei Menschenrechtsverletzungen und Schäden durch Umweltverschmutzung durch ausländische Zulieferer vor deutschen Gerichten zu klagen – wenn die Betroffenen zustimmen. Das ist neu: Bisher konnten nur Geschädigte selbst klagen, was aber in der Praxis oftmals an den Lebensumständen scheiterte.

Wie ist die Lieferkette laut Gesetzgeber definiert?

Die Lieferkette bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden (Wertschöpfungskette). Davon erfasst sind:
  • das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
  • das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
  • das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.
Abgestufte Sorgfaltspflichten für mittelbare Zulieferer: Anlassbezogen, das heißt bei substantiierter Kenntnis über mögliche Rechtsverletzung. Details werden noch per Rechtsverordnung geregelt.

Grad der Betroffenheit als Lieferant

Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann. Bei mittelbaren Zulieferern gilt die Sorgfaltspflicht nur anlassbezogen und nur, wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.
In dem Fall hat das Unternehmen unverzüglich:
  • Eine Risikoanalyse durchzuführen.
  • Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen.
  • Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.

Vertragliche Vereinbarungen

Im Vorfeld könnten beispielsweise Lieferantenvereinbarungen geschlossen werden, die auf einen verbindlichen Verhaltenskodex verweisen oder es könnten Lieferantenverpflichtungen festgelegt werden, die dafür sorgen, dass Compliance-Standards entlang der Lieferkette eingehalten werden. Als Folge ist die vertragliche Fixierung von Sanktionen wie Kündigungsrechten und Schadensersatzansprüchen ebenso denkbar wie der Nachweis von Schulungen. Neben der Wirksamkeit muss das Risikomanagement angemessen sein, wobei unklar ist, was die Angemessenheit im Einzelfall bedeutet. Jedenfalls richten sich die in der Lieferkette zu ergreifenden Maßnahmen nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, dem Einflussvermögen des Unternehmens auf Verletzende, der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und der Schwere eines möglichen Schadens.

Was geschieht bei Verstößen?

Sanktionen können in bestimmten Fällen über Zwangs- und Bußgelder verhängt werden.
Der Bußgeldrahmen ist wie folgt:
  • Geldbuße bis zu 800.000 Euro (§ 24 Abs. 1),
  • bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes als Strafe (§ 24 Abs. 3),
  • bis zu drei Jahre Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, wenn eine Geldbuße von mindestens 175.000 Euro auferlegt wurde (§ 22).
Dazu gibt es die Möglichkeit zum Ausschluss öffentlicher Vergabeverfahren von bis zu drei Jahren. Unternehmen wird dabei die Möglichkeit zur Selbstreinigung eingeräumt.

Was bedeutet das Gesetz für kleine und mittlere Unternehmen?

Die Tendenz, dass größere Unternehmen Nachweise auch von ihren kleineren Vertragspartnern einfordern, was deren menschenrechtlich und umweltbezogenes verantwortungsbewusstes Handeln betrifft, gibt es seit Längerem. Diese Tendenz wird durch das Gesetz bestärkt. Viele Unternehmen setzten sich schon seit geraumer Zeit gezielt damit auseinander, wie sie dem Prinzip unternehmerischer Sorgfalt nachkommen können und wie sie entsprechende Nachweise - auch wenn diese rechtlich nicht verpflichtend sind - ihren größeren Geschäftspartnern bei Bedarf vorlegen können. Nicht selten ist das gerade für kleinere Unternehmen mit erheblichem Aufwand verbunden.

Das Europäische Lieferkettengesetz

Im Februar 2022 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie zu Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit veröffentlicht (Proposal for a Directive on Corporate Sustainability Due Diligence – CSDDD). Dieser muss nun das EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die Verhandlungsposition des Parlaments wurde am 1. Juni 2023 mit 366 zu 225 Stimmen bei 38 Enthaltungen angenommen. 
So viel ist bereits klar: Das europäische Lieferkettengesetz wird deutsche Unternehmen vor zusätzliche Herausforderungen stellen. Es wird das deutsche Lieferkettengesetz in vielen Anwendungsbereichen noch übertreffen. So z.B. bei der zivilrechtlichen Haftung, den zu beachtenden Risiken und der Zahl der betroffenen Unternehmen.
Die Richtlinie soll für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro ab 2028 gelten. Zudem sollen Sanktionen von bis zu 5% des Jahresumsatzes möglich sein.

Hintergrundinformation

Im Juni 2011 haben die Vereinten Nationen  Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet. Sie sollen die Verletzung von Menschenrechten durch Wirtschaftsunternehmen verhindern und definieren die staatliche Schutzpflicht und die unternehmerische Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte in globalen Lieferketten. Um diese Leitprinzipien in Deutschland umzusetzen, hat die Bundesregierung zunächst auf freiwilliges Engagement gesetzt. Im Dezember 2016 hat sie den  Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) verabschiedet und einen Über­prüfungs­mechanis­mus eingerichtet. Nachdem die Bundesregierung die Selbstregulierung der Wirtschaft als gescheitert angesehen hatte, erarbeitete sie das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“. Das Gesetz wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.