Das LkSG einfach erklärt: Alles, was Unternehmen wissen müssen
Unternehmen werden durch das LkSG in die Pflicht genommen, die Einhaltung von Menschenrechten, die Umweltauswirkungen und eine gute Unternehmensführung in ihren internationalen Lieferketten zu überprüfen. Die Pflichten müssen durch die Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer werden einbezogen, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene substantiierte Kenntnis erhält.
- Betroffenheit der Unternehmen
- Was gilt für KMU?
- Das Europäische Lieferkettengesetz (CSDDD)
- Welche Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen einhalten?
- Wer überwacht die Umsetzung des Gesetzes?
- Wie ist die Lieferkette laut Gesetzgeber definiert?
- Grad der Betroffenheit als Lieferant
- Vertragliche Vereinbarungen
- Was geschieht bei Verstößen?
- Hintergrundinformation
Betroffenheit der Unternehmen
Ursprüngliche Regelung
Das LkSG ist seit dem 01. Januar 2023 in Kraft und gilt grundsätzlich:
- seit dem 01. Januar 2023 für Unternehmen mit ab 3.000 Mitarbeitern
- seit dem 01. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern
Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Sitz sind in Deutschland. Mitgezählt werden auch Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Die Sorgfaltspflichten gelten auch für deutsche Niederlassungen ausländischer Unternehmen.
Novelle des LkSG (September 2025)
Das LkSG unterliegt derzeit einem Revisionsprozess. Langfristig soll es durch ein Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung ersetzt werden, welches die Regelungen des europäischen Lieferkettengesetzes (CSDDD) auf nationaler Ebene umsetzt. In der Übergangszeit soll das am 03. September beschlossene LkSG-Änderungsgesetz zur Entlastung der Unternehmen beitragen, indem doppelte Berichtspflichten vermieden werden.
Wichtig: Das Änderungsgesetz ist (Stand Januar 2026) noch nicht offiziell in Kraft getreten. Wir informieren Sie an dieser Stelle über alle neuen Entwicklungen.
Vor diesem Hintergrund wurde jedoch bereits die Berichtspflicht gemäß §§ 12 und 13 LkSG für Unternehmen rückwirkend für den Berichtszeitraum ab dem 01. Januar 2023 gestrichen und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Prüfung der entsprechenden Berichte seit dem 07. November 2025 eingestellt.
Dabei wichtig zu beachten ist, dass sämtliche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten von dem Änderungsgesetz unangetastet bleiben. Die Gesetzesänderung, die auf den ersten Blick Entlastung bringt, vermindert also den Aufwand für Unternehmen eher marginal. Und obwohl zwar Sanktionen ab jetzt nur noch bei schweren Verstößen erteilt werden können, bleibt die Möglichkeit von Bußgeldern bei Verstößen grundsätzlich weiterhin bestehen.
Wie geht es weiter?
Das Europäische Lieferkettengesetz CSDDD (s. u.) soll von den EU-Mitgliedstaaten bis Juli 2027 in nationales Recht überführt werden. Mit dessen Einführung würde eine Berichterstattung über Sorgfaltspflichten in der Lieferkette voraussichtlich wieder zur Pflicht werden.
Zusätzlich hat der Bundesrat in einer Stellungnahme im Oktober 2025 eine weitere Reform bzw. Entlastung des LkSG gefordert. Wichtige Punkte sind:
- Weniger Bürokratie und mehr Rechtssicherheit für Unternehmen;
- Harmonisierung des LkSG mit der EU-Richtlinie (CSDDD; s. u.);
- Keine nationalen Alleingänge zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen
In den nächsten Monaten soll der Reformvorschlag im Bundestag erörtert werden. Wie und wann konkret mit rechtsverbindlichen Änderungen zu rechnen ist, ist derzeit noch nicht absehbar.
Was gilt für KMU?
KMU sind weder vom LkSG, noch von der CSDDD direkt betroffen. Allerdings erreichen die Anforderungen der beiden Gesetze diese Unternehmen häufig trotzdem – in Form von Anfragen von verpflichteten Unternehmen. Diese indirekte Auswirkung wird auch „Trickle-Down-Effekt“ genannt und betrifft vor allem Zulieferer größerer Unternehmen.
Zur Unterstützung stehen verschiedene Hilfestellungenfür KMU zur Verfügung*:
- Kostenfreie Beratung des Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte
- IZU: Kostenlose Materialien Nachhaltige Lieferkette
- KMU-Kompass: Lieferketten nachhaltiger managen
* Kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Das Europäische Lieferkettengesetz (CSDDD)
Das EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) ist in der EU seit Juli 2024 in Kraft und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht übersetzt werden. Die CSDDD baut in weiten Teilen auf dem LkSG auf: Sie verpflichtet Unternehmen künftig zu umfassenderen Prüf- und Berichtspflichten entlang ihrer Wertschöpfungsketten – geht aber in mehreren Punkten auch deutlich über das nationale Gesetz hinaus.
Im Rahmen der Omnibus-Verordnung (Omnibus I-Paket) unterliegen die Regelungen der CSDDD derzeit einer Überarbeitung. Es wird erwartet, dass es in der nächsten Zeit zu rechtlichen Änderungen und einer Vereinfachung der Anforderungen der CSDDD kommt. Wir informieren Sie in unserem oben verlinkten Artikel regelmäßig über neue Entwicklungen.
Nähere Informationen zur CSDDD erhalten Sie in unserem Übersichtsartikel.
Welche Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen einhalten?
Die sogenannten Sorgfaltspflichten werden in § 3 LkSG definiert.
Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Absatz 1)
Gemäß dem Sorgfaltspflichtengesetz müssen Unternehmen ein angemessenes Risikomanagement entlang der gesamten Lieferkette einführen, das menschenrechtliche Risiken in allen maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufen analysiert. Als relevante Risikofelder benennt das Gesetz dabei insbesondere Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Diskriminierung, Verstoß gegen die Vereinigungsfreiheit, problematische Anstellungs- und Arbeitsbedingungen und Umweltschädigungen.
Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Absatz 3)
Die (Groß-)Unternehmen sind verpflichtet, einen Verantwortlichen innerhalb ihres Betriebes festzulegen, der die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig über die Arbeit der zuständigen Person/en zu informieren.
Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5)
Identifizierung der Teile der Produktions- und Lieferkette, die besonders hohe menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen. Dazu zählen auch die Geschäftsbereiche der Zulieferer.
Verabschiedung einer Grundsatzerklärung zur Einhaltung der Menschenrechte entlang der Lieferkette (§ 6 Absatz 2)
Verankerung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1, 3 und 4) und Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absätze 1 bis 3)
Anschließend müssen geeignete Abhilfe- oder präventive Maßnahmen getroffen werden, um Verstößen vorzubeugen. Das kann zum Beispiel die Vereinbarung entsprechender vertraglicher Menschenrechtklauseln mit dem Zulieferer sein. Ebenso müssen angemessene Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung einer bereits eingetretenen Verletzung (Abhilfemaßnahmen) getroffen werden.
Auch Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, also in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert, beachtet und angegangen werden, wenn Unternehmen darüber Kenntnis erlangen und tatsächliche Anhaltspunkte haben - etwa aufgrund von Hinweisen durch Behörden, aufgrund von Berichten über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion oder aufgrund der Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen Risiken.
Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8)
Zudem müssen Unternehmen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das direkt Betroffenen ebenso wie denjenigen, die Kenntnis von möglichen Verletzungen haben, ermöglicht, auf menschenrechtliche Risiken und Verletzungen hinzuweisen.
Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und Berichterstattung (§ 10 Absatz 2)
Formal ist die LkSG-Novelle (s. o.) Stand Januar 2026 noch nicht endgültig in Kraft getreten. Allerdings wurde die Prüfung von Unternehmensberichten durch das BAFA faktisch eingestellt und es besteht aktuell keine Pflicht mehr, diese Berichte einzureichen.
Wer überwacht die Umsetzung des Gesetzes?
Das BAFA überwacht, dass die Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen. Zudem bekommen Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften die Möglichkeit, bei Menschenrechtsverletzungen und Schäden durch Umweltverschmutzung durch ausländische Zulieferer vor deutschen Gerichten zu klagen – wenn die Betroffenen zustimmen.
Wie ist die Lieferkette laut Gesetzgeber definiert?
Die Lieferkette bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der Lieferung an den Endkunden (Wertschöpfungskette). Davon erfasst sind:
- das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich,
- das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
- das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.
Abgestufte Sorgfaltspflichten für mittelbare Zulieferer: Anlassbezogen, das heißt bei substantiierter Kenntnis über mögliche Rechtsverletzung. Details werden noch per Rechtsverordnung geregelt.
Grad der Betroffenheit als Lieferant
Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann. Bei mittelbaren Zulieferern gilt die Sorgfaltspflicht nur anlassbezogen und nur, wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.
In dem Fall hat das Unternehmen unverzüglich:
- Eine Risikoanalyse durchzuführen.
- Ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen.
- Angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.
Vertragliche Vereinbarungen
Im Vorfeld könnten beispielsweise Lieferantenvereinbarungen geschlossen werden, die auf einen verbindlichen Verhaltenskodex verweisen oder es könnten Lieferantenverpflichtungen festgelegt werden, die dafür sorgen, dass Compliance-Standards entlang der Lieferkette eingehalten werden. Als Folge ist die vertragliche Fixierung von Sanktionen wie Kündigungsrechten und Schadensersatzansprüchen ebenso denkbar wie der Nachweis von Schulungen.
Neben der Wirksamkeit muss das Risikomanagement angemessen sein, wobei unklar ist, was die Angemessenheit im Einzelfall bedeutet. Jedenfalls richten sich die in der Lieferkette zu ergreifenden Maßnahmen nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, dem Einflussvermögen des Unternehmens auf Verletzende, der Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und der Schwere eines möglichen Schadens.
Was geschieht bei Verstößen?
Der Entwurf für die LkSG-Novelle (s. o.) (Stand Januar 2026 noch nicht rechtskräftig) sieht vor, dass die Bußgeldtatbestände drastisch reduziert werden und nur noch bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen sanktioniert wird, etwa bei gravierenden Menschenrechtsverletzungen oder dem Unterlassen von Kernpflichten (z. B. Präventions- und Abhilfemaßnahmen).
Das BAFA hat bereits seine Praxis angepasst und verhängt Bußgelder nur noch in Ausnahmefällen und bei schweren Verstößen.
Der Bußgeldrahmen ist wie folgt:
- Geldbuße bis zu 800.000 Euro (§ 24 Abs. 1),
- bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu zwei Prozent des weltweiten Umsatzes als Strafe (§ 24 Abs. 3),
- bis zu drei Jahre Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, wenn eine Geldbuße von mindestens 175.000 Euro auferlegt wurde (§ 22).
Dazu gibt es die Möglichkeit zum Ausschluss öffentlicher Vergabeverfahren von bis zu drei Jahren. Unternehmen wird dabei die Möglichkeit zur Selbstreinigung eingeräumt.
Hintergrundinformation
Im Juni 2011 haben die Vereinten Nationen Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet. Sie sollen die Verletzung von Menschenrechten durch Wirtschaftsunternehmen verhindern und definieren die staatliche Schutzpflicht und die unternehmerische Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte in globalen Lieferketten.
Um diese Leitprinzipien in Deutschland umzusetzen, hat die Bundesregierung zunächst auf freiwilliges Engagement gesetzt. Im Dezember 2016 hat sie den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) verabschiedet und einen Überprüfungsmechanismus eingerichtet. Nachdem die Bundesregierung die Selbstregulierung der Wirtschaft als gescheitert angesehen hatte, erarbeitete sie das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (LkSG). Das Gesetz wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.