Pan-Europa-Mittelmeer-Zone: Matrix aktualisiert

Wie der Zoll mitteilt (LINK), hat die EU-Kommission am 17.09.2025 im EU-Amtsblatt C/2025/5098 (LINK) eine neue Mitteilung herausgegeben. Darin wird zur Anwendung der Regeln für den Ursprung betreffend der diagonalen Kumulierung zwischen den anwendenden Vertragsparteien in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM) berichtet.
Tabelle 1 – Vereinfachte Übersicht über die Kumulierungsmöglichkeiten
Tabellen 2 und 3 – Datum der Anwendung der diagonalen Kumulierung.
In Tabelle 1 markiert ein „C“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2012 vorsehen. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „C“ markiert sein.
In Tabelle 1 markiert ein „R“ ein zwischen zwei Parteien bestehendes Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln, die eine Kumulierung nach den Regeln von 2023 vorsehen. Bei Partnern, die die Übergangsregeln anwenden, wird in Tabelle 1 auch ein „T“ eingefügt. Um eine diagonale Kumulierung mit einem dritten Partner anwenden zu können, müssen alle Felder der Tabelle zwischen den drei Partnern mit einem „R“ markiert sein.
Diesbezüglich ist Anhang II relevant:
ANHANG II
Liste der Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 Gebrauch machen
A. Liste der anwendenden Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 gegenüber allen ihren Partnern Gebrauch machen
  • Island
  • Norwegen
  • Schweiz (Liechtenstein)
B. Liste der anwendenden Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 gegenüber einer begrenzten Anzahl ihrer Partner Gebrauch machen
  • Albanien — gegenüber EFTA-Staaten
  • Montenegro — gegenüber EFTA-Staaten
  • Nordmazedonien — gegenüber EFTA-Staaten
  • Serbien — gegenüber EFTA-Staaten
  • Die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten und die Republik Moldau (Vertragsparteien des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens) — untereinander
Quelle: DIHK