Russland-Embargo

Nachweispflicht für Eisen- und Stahlvorprodukte ohne Ursprungslandangabe

Die Anfrage der DIHK an die Generalzolldirektion zur Nachweispflicht bei Eisen- und Stahlerzeugnissen aus Drittstaaten gemäß Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 hat wichtige Klarstellungen ergeben:
Konkrete Nennung des Ursprungslandes nicht erforderlich
Es ist nicht zwingend erforderlich, das Ursprungsland konkret zu benennen, solange klar ersichtlich ist, dass das Produkt nicht aus Russland stammt. Zur Erfüllung dieser Nachweispflicht kann grundsätzlich jedes Geschäftsdokument verwendet werden, das den nichtrussischen Ursprung des Vorproduktes nachvollziehbar macht. Die Anerkennung eines solchen Nachweises liegt im Ermessen der jeweiligen Zollstelle und wird durch die Anwendung der Unterlagencodierung Y824 in der Zollanmeldung bestätigt.
Nachweispflicht gilt auch für Re-Importe
Die Nachweispflicht gemäß Art. 3g I lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gilt uneingeschränkt auch für Eisen- und Stahlvorprodukte, die vorübergehend außerhalb der EU verbracht wurden, beispielsweise im Rahmen von Re-Importen für Veredelungszwecke.

Ausführliche Informationen zu den Embargomaßnahmen gegen Russland finden Sie auf unserer Website sowie auf der Website des BAFA. Für detailliertere Informationen zur Nachweispflicht hinsichtlich des Ursprungslandes von Eisen- und Stahlvorprodukten gemäß Art. 3g Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 besuchen Sie bitte die Webseite der Generalzolldirektion unter www.zoll.de.