Neue Handelsregeln zwischen der EU und Chile

Mit dem Interimshandelsabkommen (ITA) wird die Feststellung des präferenziellen Ursprungs vereinfacht. Statt der bisherigen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung können Exporteure und Importeure nun eine Selbstzertifizierung nutzen. Diese basiert entweder auf Ursprungserklärungen (auch für mehrere identische Sendungen) oder auf den Kenntnissen des Importeurs.
Ab dem 1. Februar 2025 gelten folgende Änderungen:
  • Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie Ursprungserklärungen des alten Abkommens werden nicht mehr als Nachweis anerkannt. Stattdessen müssen Nachweise auf Ursprungserklärungen oder den Kenntnissen des Importeurs basieren.
  • Waren, die sich am 1. Februar 2025 noch im Transit, in der vorübergehenden Verwahrung, im Lager oder in Freizonen befinden, benötigen Ursprungserklärungen gemäß den neuen ITA-Regeln.
  • Die bisherigen Nummern für ermächtigte Exporteure werden durch REX-Nummern ersetzt. Ursprungserklärungen für EU-Produkte in Sendungen über 6.000 Euro müssen die REX-Nummer enthalten. Informationen zur Beantragung der REX-Nummer sind hier verfügbar.
Ein ausführlicher Leitfaden zu den neuen Regeln wird bald veröffentlicht. Bei Fragen können Sie sich an die GD TAXUD wenden.