08.06.2026
Auf Bundesebene wird aktuell die Einführung eines Verrechnungsmodells für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) vorbereitet. Ziel dieses Vorhabens ist es, die bisherigen Abläufe bei Importen zu vereinfachen und insbesondere die Liquiditätsbelastung für Unternehmen zu reduzieren.
Einfuhrumsatzsteuer: BMF stellt Eckpunkte eines Verrechnungsmodells vor
Da das Modell erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der importierenden Unternehmen haben kann, möchte das BMF frühzeitig Einschätzungen und Hinweise einholen.
BMF-Modell: lediglich Feststellung der Einfuhrumsatzsteuer-Schuld
Nach den derzeitigen Planungen des BMF würde die EUSt künftig nicht mehr unmittelbar bei der Einfuhr erhoben, sondern lediglich rechnerisch festgestellt. Die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz sollen – wie bereits im vorliegenden Konzept beschrieben – vom Zoll ermittelt und automatisiert an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Automatische Übernahme in Umsatzsteuer-Voranmeldung
Die verbuchten Beträge würden anschließend in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) vorausgefüllt und dort mit dem entsprechenden Vorsteuerabzug verrechnet. Der heutige Liquiditätsnachteil durch die Vorfinanzierung der EUSt könnte so weitgehend entfallen.
Freiwillige Teilnahme
Die Teilnahme am (noch einzuführenden) Verrechnungsmodell soll freiwillig sein, aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- voller Vorsteuerabzug und steuerliche Erfassung im Inland
- keine Kleinunternehmereigenschaft
- Vorliegen einer Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer
Die Anmeldung zur Teilnahme ist nach aktuellem Stand einmalig über ELSTER vorgesehen und gilt dann für alle künftigen Einfuhren.
- Zu beachten ist unter anderem: Das Modell greift nicht, wenn z. B. ein Spediteur die Einfuhr im eigenen Namen anmeldet.
- Bei Verstößen kann ein Ausschluss vom Verfahren erfolgen.
- Parallel ist vorgesehen, die bisherige „Fristenlösung“ bei Einführung des Modells aufzuheben.
Das BMF möchte bei dem Round-Table herausfinden, wie das geplante Modell aus Unternehmenssicht eingeschätzt wird, welche praktischen Herausforderungen bei der Umsetzung gesehen werden und ob Risiken bestehen (z. B. im Zusammenspiel mit Logistikdienstleistern).
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 5/2026)