02.09.2026

Bearbeitungspauschale kann von Gesamtpreisangabenpflicht ausgenommen sein

Nach einer Entscheidung des BGH war eine Bearbeitungspauschale, die an einen Mindestbestellwert gebunden war, kein Teil des auszuweisenden Gesamtpreises nach der Preisangabenverordnung (BGH, Urteil v. 03.06.2026, Az. I ZR 49/24 Bearbeitungspauschale II). Die Beklagte hatte u. a. Staubsaugerbeutel in ihrem Online-Shop angeboten.
Beworben wurde eine versandkostenfreie Lieferung. In einem Sternchenhinweis zur Preisangabe wurde zudem darüber informiert, dass der ausgewiesene Preis inklusive Mehrwertsteuer gewesen sei, aber noch Nebenkosten anfallen konnten.
Die Grafik hierzu können Sie im untenstehenden Link “Urteil im Volltext” am Ende des Dokumentes anschauen.
Diese erklärte die Beklagte wie folgt:
"Nebenkosten: Wir berechnen keine Gebühren für die Nutzung der Zahlarten Rechnung, PayPal, Lastschrift und Kreditkarte. Vom Warenwert abhängig (ab 50 €) wird bei Nutzung der Zahlart Vorausüberweisung ein Skontoabzug von 2 % gewährt. Vom Warenwert abhängig kann eine nicht erstattungsfähige Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 € (ab 11 € Warenwert) und 9 € (unter 11 € Warenwert) anfallen. Ab einem Warenwert von 29 € entfällt diese Bearbeitungspauschale/Zuschlag generell."
Die Klägerin sah in der Bearbeitungspauschale einen Preisbestandteil, der im Gesamtpreis hätte ausgewiesen werden müssen.
Der BGH hat einen entsprechenden Preisbestandteil verneint. Die Bearbeitungspauschale sei nur für bestimmte Käufe angefallen und insbesondere an den Gesamtbestellwert gebunden gewesen. Die Einbeziehung in den Verkaufspreis habe somit die Gefahr begründen können, dass Verbraucher unzutreffende Preisvergleiche anstellen. Die Verbraucher seien durch die angebotenen Informationen aber in die Lage versetzt worden, für ihre konkrete Bestellung einen Preis einfach zu errechnen und das Ergebnis für Preisvergleiche zu verwenden. Ein Verstoß gegen die PAngV habe daher nicht vorgelegen. (Zur "Systemgebühr" als Preisbestandteil, vgl. OLG Bamberg, Urteil v. 04.02.2026, Az. 3 UKl 4/25; zur Frage einer Bearbeitungspauschale, vgl. Vorinstanz OLG Celle, Urteil v. 30.01.2024, Az. 13 U 36/23 zu den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in dieser Sache, vgl. EuGH, Urteil v. 26.03.2026, Rs. C-62/25)
Urteil im Volltext - aus der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesgerichtshof
Quelle: Newsletter “Infobrief” Nr. 33-34, 2026 der Wettbewerbszentrale