02.09.2026
Das LG München I hat entschieden, dass der Kündigungsbutton nach § 312k BGB einen eindeutigen Kündigungsweg vorgeben muss (Urteil v. 14.07.2026, Az. 33 O 14294/25).
Kündigungsoptionen dürfen Verbraucher nicht verwirren
Das beklagte Unternehmen hatte zur Beendigung von Online-Abo-Verträgen zwei Schaltflächen vorgehalten. Zum einen „Abo beenden“, zum anderen „Infos zur Kündigung“. Erstere führte zum Kündigungsformular, letztere zu den Kontaktwegen per Chat, Telefon oder WhatsApp.
Das Landgericht bewertete die Pflichtinformationen zur Kündigung als nicht hinreichend transparent. Da zwei Schaltflächen vorhanden gewesen seien, habe die Beschriftung mit „Abo beenden“ nicht ausgereicht, um Verbraucher hinreichend deutlich auf den Formularweg gemäß den gesetzlichen Vorschriften hinzuweisen. Zudem sei das Angebot von zwei Schaltflächen mit ähnlicher Themenbeschreibung für Verbraucher verwirrend gewesen.
Neben dem oben beschriebenen Verstoß hat das Landgericht auch entschieden, dass das von der Beklagten angebotene Auswahlmenü zu Kündigungsgründen unzulässig gewesen sei. Zwar habe sich in diesem unter Kündigungsgründen auch der Punkt „kein Grund“ befunden, dennoch habe es sich um eine unzulässige Pflichtangabe gehandelt, dass ein Kündigungsgrund habe angegeben werden müssen.
(Zum Kündigungsprozess und der Möglichkeit alternativ zu pausieren statt zu kündigen vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.09.2025, Az. I-20 UKI 1/25, BGH, Urteil v. 16.07.2026, Az. I ZR 200/25, zur Kündigung nur mit Login, vgl. LG München I, Urteil v. 09.01.2026, Az. 3 HK O 13796/24)
Quelle: Newsletter “Infobrief” Nr. 31-32, 2026 der Wettbewerbszentrale