02.07.2026

Dienstfahrten mit Privat-Pkw trotz Dienstwagen: Kein Werbungskostenabzug

Ein Arbeitnehmer war berechtigt, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen; die entstehenden Kosten trug im Dienstbetrieb der Arbeitgeber.
Alternativ durfte der Arbeitnehmer seinen Privat-Pkw nur ausnahmsweise einsetzen und erhielt hierfür eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Im Streitjahr entschied sich der Arbeitnehmer in drei Fällen für Fahrten mit seinem privaten Fahrzeug, während seine Ehefrau parallel den Dienstwagen nutzte. Für die Dienstreisen machte er auf Basis tatsächlicher Fahrzeugkosten Werbungskosten von 2,28 Euro je Kilometer geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab – zu Recht, wie nun der BFH bestätigte.

Die Entscheidung des BFH

Grundsätzlich können Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten eines privat genutzten Fahrzeugs bei beruflich veranlassten Fahrten als Werbungskosten abziehen. Auch eine einmal ermittelte Kilometerkostenpauschale kann über mehrere Jahre hinweg angewendet werden.
Im konkreten Fall scheiterte der Abzug jedoch an der sogenannten Unangemessenheit der Aufwendungen (§ 9 EStG i.V.m. allgemeinen steuerlichen Grundsätzen):
  • Die Nutzung des Privat-Pkw war nicht beruflich veranlasst, sondern durch private Interessen geprägt.
  • Der Arbeitnehmer hätte den Dienstwagen kostenfrei einsetzen können; stattdessen überließ er diesen seiner Ehefrau.
  • Dadurch entstanden vermeidbare Kosten, die in engem Zusammenhang mit der privaten Lebensführung standen.
Der BFH spricht in solchen Konstellationen von einer „Über-Kreuz-Nutzung“: Der dienstliche Bedarf wird mit dem Privatfahrzeug gedeckt, während der Dienstwagen privaten Zwecken dient. Diese Gestaltung führt dazu, dass die dem Arbeitnehmer entstandenen Kosten steuerlich nicht anerkannt werden.

Maßstab: ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger

Ob Aufwendungen unangemessen sind, beurteilt sich danach, ob ein verständiger Steuerpflichtiger die Kosten angesichts des wirtschaftlichen Nutzens auf sich genommen hätte. Maßgeblich ist auch, in welchem Umfang private Interessen die Entscheidung beeinflussen. Je stärker der private Bezug, desto eher ist die steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen.

Einordnung und Praxisfolgen

  • Arbeitnehmer haben grundsätzlich freie Wahl des Verkehrsmittels für berufliche Fahrten.
  • Diese Freiheit endet jedoch dort, wo Entscheidungen überwiegend privat motiviert sind und zu vermeidbaren Mehrkosten führen.
  • Unternehmen sollten klare Regelungen zur Nutzung von Dienstwagen treffen und diese auch dokumentieren (zum Beispiel Vorrang der dienstlichen Nutzung).
  • Arbeitnehmer sollten prüfen, ob die Nutzung eines privaten Fahrzeugs tatsächlich beruflich erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll ist.
Fazit
Wer trotz verfügbarem Dienstwagen für Dienstreisen auf das eigene Fahrzeug ausweicht, kann die dadurch entstehenden Kosten steuerlich nicht geltend machen, wenn diese Entscheidung privat veranlasst ist. Die BFH-Entscheidung stärkt den Grundsatz, dass Aufwendungen mit Bezug zur Lebensführung – insbesondere bei vermeidbaren Kosten – nicht abzugsfähig sind.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 6/2026)