02.07.2026

BMF veröffentlicht Verwaltungsgrundsätze zu Betriebsstätten

Erster Entwurf des BMF – Stellungnahme der DIHK
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte am 13. Februar 2026 den Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht veröffentlicht. Hierzu hatte die DIHK am 13. März 2026 gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft Stellung genommen und weitergehende Klarstellungen und Anpassungen angeregt (siehe unser Rundschreiben von 16. März 2026). Darin begrüßt die DIHK die Bestrebungen des BMF, die aktuellen Entwicklungen auf nationaler und internationaler Ebene aufzugreifen und offene Fragen beziehungsweise spezifische Einzelfälle für Verwaltung und Unternehmen praxisnah zu lösen. Jedoch sollten bei internationalen Qualifikationskonflikten und bei den neuen Arbeits- und Organisationsformen (Global Mobility) weitergehende Präzisierungen aufgenommen werden.

Finale Verwaltungsgrundsätze vom 16. Juni 2026

Das BMF hat nunmehr nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Bundesländer am 18. Juni 2026 das finale BMF-Schreiben auf seiner Homepage veröffentlicht
LINK: Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht
Das BMF verwendet weiterhin den Betriebsstättenbegriff als Typusbegriff, sodass die einzelnen Tatbestandsmerkmale (1. Geschäftseinrichtung/Anlage; örtliche und zeitliche Verfestigung; 3. dem Unternehmen dienen; 4. Verfügungsmacht des Unternehmens) in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind und dabei die einzelnen Merkmale in Wechselwirkung zueinander treten. Das BMF macht deutlich, dass auch weiterhin jedes einzelne Merkmal für sich – wenngleich auch in unterschiedlicher Intensität – erfüllt sein muss und nicht vollständig durch ein anderes ersetzt werden kann. Dieses gilt insbesondere für die Mindestdauer von 6 Monaten, die nicht unterschritten werden kann.
Mit Blick auf Bau- und Montagebetriebsstätten führt das BMF aus, dass die reine Bau- und Montageüberwachung per se nicht eine Betriebsstättenbegründung erlaubt, sondern hierzu erst weitere Ausführungsarbeiten hinzutreten müssen.
Das BMF weist explizit darauf hin, dass ein bloß wiederholtes Tätigwerden in fremden Räumen beziehungsweise Räumen eines Dritten noch keine Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über diese Räume begründet.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt für Arbeitnehmer, die Leitungsfunktionen ausüben und im Homeoffice tätig sind, die im OECD-Musterkommentar 2025 festgelegte 50 Prozent-Schwelle. Eine abkommensrechtliche Betriebsstätte scheidet demzufolge aus, wenn die Tätigkeit im Homeoffice im anderen Staat weniger als 50 Prozent der gesamten Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums ausmacht. Nach wie vor unklar ist jedoch, welche Tätigkeiten als Leitungsfunktionen subsumiert werden können, was in der Praxis erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen kann.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 6/2026)