02.07.2026
Im Rahmen von Außenprüfungen greifen die Finanzverwaltungen auf die Daten der Unternehmen zu, wobei diese regelmäßig in ein für die Finanzverwaltung les- und auswertbares Format konvertiert werden müssen.
Buchführungsdatenschnittstelle der Finanzverwaltung – DIHK fordert praxistaugliche Umsetzung
Durch eine Vereinheitlichung standardisierter Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen könnten diese aufwändigen und zeitintensiven Konvertierungen entfallen, da diese Daten dann in einem auswertbaren Datenstandard unmittelbar zur Verfügung stünden.
Verordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Buchführungsdaten (Buchführungsdatenschnittstellenverordnung - DSFinVBV)
Mit § 147b AO wurde bereits durch das DAC 7-Umsetzungsgesetz vom 20. Dezember 2022 eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Vereinheitlichung im Verordnungsweg geschaffen. Die Finanzverwaltungen von Bund und den Ländern hatten daraufhin im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Digitale Schnittstelle nach § 147b AO“ das Thema erörtert und am 6. Dezember 2023 einen ersten Diskussionsentwurf einer Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) veröffentlicht. Zu diesem hatte die DIHK bereits am 26. Januar 2024 eine Stellungnahme abgegeben.
Neuer Diskussionsentwurf mit Softwareherstellern erarbeitet
Das BMF hatte in der Folgezeit gemeinsam mit den Landesfinanzverwaltungen die internen Arbeiten fortgesetzt, wobei auch Softwarehersteller, nicht jedoch die Unternehmen, einbezogen wurden. Am 23. April 2026 wurde ein überarbeiteter Diskussionsentwurf veröffentlicht. Dieser fokussiert sich eher auf die spezifischen Anforderungen der Finanzverwaltung sowie die technischen Umsetzungsmöglichkeiten durch Softwareanbieter, nimmt jedoch weniger Bezug auf die unternehmensspezifischen Bedürfnisse.
DIHK-Stellungnahme vom 12. Juni 2026
Gemeinsam mit den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft hat die DIHK darauf hingewiesen, dass die von der Finanzverwaltung verfolgte Zielsetzung, einen einheitlichen, maschinell auswertbaren Datenstandard für die Bereitstellung von Buchführungsdaten an die Finanzverwaltung zu schaffen, von den Unternehmen grundsätzlich begrüßt wird. Dies kann – sofern die finale Verordnung praxisgerecht ausgestaltet wird – einen messbaren Beitrag zur Entlastung sowohl der Unternehmen als auch der Finanzverwaltung und zur Verkürzung der Prüfungsdauern leisten, insbesondere wenn dadurch zeit- und rechenaufwändiger Konvertierungsschritte zu Beginn von Außenprüfungen entfallen. Voraussetzung ist jedoch, dass hierdurch Unternehmen auch tatsächlich ein größeres Maß an der dringend benötigten Rechtssicherheit erhalten.
Durch die zunehmende Digitalisierung steigen die administrativen Anforderungen an die Unternehmen immer weiter (zum Beispiel durch die Übermittlung der E- Bilanz, Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung, GoBD, DSFinV-K und DSFinV-TW, E-Rechnung, Digitale Lohnschnittstelle), wobei immer mehr Daten an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen. Bisher sind die Unternehmen mit Blick auf die zur Verfügung zu stellenden Daten in stetig anwachsende Vorleistungen gegangen, ohne dass es im Gegenzug zu relevanten Erleichterungen und bürokratischen Entlastungen durch die Finanzverwaltung gekommen ist. Die im Diskussionsentwurf in Aussicht gestellten Maßnahmen sind jedoch nicht hinreichend konkret, um einen praxisrelevanten Vorteil für die Unternehmen (Rechtssicherheit hinsichtlich des Mindestumfangs, Beschleunigung der Außenprüfung) erkennen zu lassen. Zudem sind mit den gesetzlichen Vorgaben zu digitalen Formaten und digitalen Schnittstellen vielfach erhebliche Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen verbunden. Dies gilt beispielsweise bei der Bestimmung des „Mindeststandards“. Hier wäre es hilfreich, wenn die Finanzverwaltung – wie zum Beispiel bei der E-Bilanz – eine Liste mit DSFinVBV-zertifizierten Softwareanbietern herausgeben würde.
Besonders kritisch sieht die DIHK die avisierte Durchbrechung der Beweiskraft der Buchführung und die Eröffnung der Schätzungsbefugnis in den §§ 158 Abs. 2 Nr. 2 und 162 Abs. 2 Satz 2 AO. Aus Sicht der Unternehmen sollte die Beweiskraft einer ordnungsgemäßen Buchführung (zum Beispiel bei durchgängig testierten Jahresabschlüssen) nicht schon deshalb entfallen (und der Finanzverwaltung eine Schätzung erlauben), wenn die elektronische Schnittstelle den Vorgaben nicht in vollem Umfang (gegebenenfalls auch nur nebensächlich nicht) entspricht. Die anderslautende Formulierung im Gesetz ist nach DIHK-Einschätzung nicht verhältnismäßig. In diesem Falle reichen mildere Sanktionen aus.
Bei der Konzeption der Datensatzbeschreibungen und der -struktur sollten auch die unterschiedlichen Charakteristika von Rechnungslegungssystemen beachtet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Systeme nach völlig unterschiedlichen Grundprinzipien aufgebaut sein können, zum Beispiel journal- oder belegbasiert. Sollte dieses jedoch nicht hinreichend berücksichtigt werden, sind umfassende Anpassungen an mindestens einem System erforderlich, und zwar nur für die Datenübertragung gemäß DSFinVBV, nicht für die Buchführung im Unternehmen, die voraussichtlich unverändert bleiben würde. Solche Umstellungen beziehungsweise Ergänzungen wären kostenaufwändig und durch die Softwarehersteller keinesfalls in einem Zeitraum von 3 Jahren umsetzbar; erst danach könnte der Implementierungszeitraum beginnen.
Unternehmen können erst dann die erforderlichen Umsetzungs- und Implementierungsmaßnahmen in Angriff nehmen, wenn die genauen Details der Verordnung bekannt sind und die notwendigen Produkte softwareseitig zur Verfügung stehen. Deren Implementierung wird erhebliche zeitliche, personelle und finanzielle Kapazitäten in Anspruch nehmen, die neben dem steuerlichen Tagesgeschäft und neben den eigentlichen Geschäftsaktivitäten umgesetzt werden müssen. Der hierzu erforderliche Vorlauf wird von unseren Unternehmen auf mindestens 3 Jahre beziffert, wobei eine passgenaue Entwicklung und Implementierung mitunter einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren in Anspruch nehmen kann. Dieses gilt insbesondere bei Unternehmen mit komplexen Strukturen, branchenspezifischen Besonderheiten (zum Beispiel im Baugewerbe) und Unternehmen mit speziellen Rechnungslegungsstandards, wie zum Beispiel Versicherungsunternehmen und Banken. Betroffen sind dabei insbesondere Archivierungs- und Altsysteme. Die DSFinVBV sollte daher auf Finanzbuchhaltungssysteme beschränkt bleiben. Nur wenn nach einer Erprobungsphase die Einbeziehung anderer Systeme als unerlässlich angesehen wird, könnte eine schrittweise Einführung erfolgen. Auch sollte in Betracht gezogen werden, nicht alle der bislang vorgesehenen 150 Datenfelder sofort in die Bereitstellungspflicht einzubeziehen.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 6/2026)