02.09.2026
Nach einer Entscheidung des EuG war die Zeichenfolge „OPENAI“ als Unionsmarke nicht eintragungsfähig (Urteil v. 15.07.2026, nicht rechtskräftig).
„OPENAI“ ist beschreibend und nicht als Marke eintragungsfähig
Die Eintragung sollte für bestimmte Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Software und IT erfolgen. Das EuG führte aus, dass es sich um eine beschreibende Bezeichnung ohne Unterscheidungskraft gehandelt habe. „Open“ habe der Verkehr mit „offen“ i. S. v. frei zugänglich verbunden, „AI“ mit künstlicher Intelligenz.
Der Argumentation des Unternehmens, dass „open“ verschiedene Bedeutungen haben könnte und „OPENAI“ ein zusammengesetztes Kunstwort ohne feste Bedeutung dargestellt habe, folgte das EuG nicht. Das EuG begründete dies damit, dass es sich nicht um eine ungewöhnliche Wortkombination gehandelt habe. Dass eine Eintragung in anderen Ländern, wie z. B. Großbritannien und Singapur, erfolgt sei, habe zu keinem anderen Ergebnis geführt.
Die Eintragungen in anderen Rechtsordnungen hätten insoweit keine Bindungswirkung.
(Zur Eintragungsfähigkeit von „Nordic Wood“, vgl. BPatG, Beschluss v. 25.07.2025, Az. 28 W (pat) 15/21; zu "EMMENTALER“, vgl. EuG, Urteil v. 24.05.2023)
Quelle: Newsletter “Infobrief” Nr. 31-32, 2026 der Wettbewerbszentrale