08.06.2026
Mit Schreiben vom 29. April 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) umfassend zur Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) Stellung genommen. Das Schreiben stellt die bislang detaillierteste und geschlossenste Verwaltungsanweisung zu dieser Vorschrift dar und beantwortet zahlreiche in der Praxis bislang umstrittene Fragen. Zugleich verschärft und präzisiert es die Anforderungen an die steuerliche Begleitung von Sanierungsfällen erheblich.
BMF konkretisiert Anwendung der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a Körperschaftsteuergesetz
Kernvoraussetzung der Sanierungsklausel ist ein Beteiligungserwerb, der zum Zwecke der Sanierung erfolgt. Das BMF stellt nun ausdrücklich klar, dass sich sowohl die Sanierungsbedürftigkeit als auch die Sanierungsfähigkeit strikt an den insolvenzrechtlichen Maßstäben der §§ 17 bis 19 Insolvenzordnung (InsO) orientieren. Eine bloße wirtschaftliche Schwäche genügt nicht. Sanierungsbedürftig ist eine Körperschaft nur dann, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen oder bereits eingetreten sind. Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass eine positive Fortführungsprognose eine einmal eingetretene Überschuldung nicht beseitigt. Sanierungsfähig ist das Unternehmen nur, wenn objektiv die Möglichkeit besteht, die Krise zu überwinden; eine rein subjektive Sanierungsabsicht reicht nicht aus.
1. Belastbare Dokumentation
Deutlich gestärkt wird zugleich die Bedeutung einer belastbaren Dokumentation. Das BMF erkennt Sanierungs- oder Restrukturierungspläne nach der InsO bzw. dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) sowie Sanierungsgutachten, insbesondere nach IDW S 6, ausdrücklich als geeigneten Nachweis der Sanierungsvoraussetzungen an, sofern der Beteiligungserwerb Teil der jeweiligen Sanierungsmaßnahme ist. Damit wird die bisherige Unsicherheit hinsichtlich der Anforderungen an den Sanierungsnachweis spürbar reduziert – allerdings um den Preis erhöhter formaler Anforderungen.
2. Zeitliche Kausalität
Besonderes Gewicht legt das BMF-Schreiben auf die zeitliche Kausalität zwischen Beteiligungserwerb und Sanierung. Ein Beteiligungserwerb kann nur dann begünstigt sein, wenn er in der Krise erfolgt; Erwerbe vor Eintritt der Krise bleiben stets schädliche Zählerwerbe. Zudem wird klargestellt, dass eine Kausalität zwischen Beteiligungserwerb und Sanierung widerlegbar nicht mehr angenommen wird, wenn die Sanierungsmaßnahmen erst mehr als zwölf Monate nach dem Erwerb ergriffen werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass Sanierungsmaßnahmen zeitnah umgesetzt oder zumindest fundiert vorbereitet sein müssen, um den Zusammenhang nicht zu gefährden.
Kommt es innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Anteilserwerben, sind die Voraussetzungen der Sanierungsklausel für jeden Erwerb gesondert zu prüfen. Nur derjenige Erwerb, der sämtliche Voraussetzungen erfüllt, ist für Zwecke des § 8c Abs. 1 KStG unbeachtlich; frühere oder spätere Erwerbe können weiterhin als Zählerwerbe wirken. Gerade bei gestuften Beteiligungserwerben erhöht dies die Komplexität der steuerlichen Beurteilung erheblich.
3. Konzern- und Organschaftsstrukturen
Ausführlich äußert sich das BMF zur Anwendung der Sanierungsklausel in Konzern- und Organschaftsstrukturen. Eine automatische Durchwirkung der Begünstigung auf mittelbare Beteiligungserwerbe wird ausdrücklich verneint. Jede Verlustgesellschaft muss selbst sanierungsbedürftig und sanierungsfähig sein; der Nachweis ist von ihr zu führen. Ein konzernweites Sanierungskonzept genügt nur, wenn sich daraus die konkrete Einbindung der jeweiligen Gesellschaft ergibt.
4. Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen
Besondere praktische Bedeutung haben die umfangreichen Ausführungen zur Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen. Das BMF betont erneut, dass hierfür ausschließlich die drei im Gesetz genannten Alternativen – Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung, Lohnsummenregelung oder Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens – in Betracht kommen. Eine bloße Fortführung des Geschäftsbetriebs reicht nicht aus.
Bei Betriebsvereinbarungen stellt das Schreiben klar, dass weder eine Mindestlaufzeit noch eine Mindestzahl von zu erhaltenden Arbeitsplätzen erforderlich ist. Auch individuelle Vereinbarungen mit Arbeitnehmern sind bei Fehlen eines Betriebsrats möglich. Gleichzeitig enthält das Schreiben jedoch eine für die Praxis äußerst weitreichende Aussage: Jeder spätere Verstoß gegen eine solche Vereinbarung – unabhängig vom Zeitpunkt – führt rückwirkend zum Wegfall der Sanierungsklausel. Damit entstehen erhebliche Langzeitrisiken, insbesondere bei unbefristeten Vereinbarungen.
Zur Lohnsummenregelung bestätigt das BMF, dass die Einhaltung erst nach Ablauf von fünf Jahren abschließend feststeht. Eine wesentliche Unterschreitung stellt stets ein rückwirkendes Ereignis dar. Bei kleinen Unternehmen mit nicht mehr als zehn Arbeitnehmern oder einer Ausgangslohnsumme von null Euro ist diese Alternative von vornherein ausgeschlossen.
5. Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens
Den größten Raum nimmt die ausführliche Darstellung der Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens ein. Hervorzuheben ist vor allem die Einordnung der Zwölf-Monats-Frist als nicht verlängerbare materielle Ausschlussfrist, für die weder Wiedereinsetzung noch steuerliche Rückwirkungsfiktionen – etwa nach dem Umwandlungssteuergesetz – gelten. Maßgeblich ist allein der tatsächliche Zufluss. Anerkannt werden neben Bareinlagen auch Aufgelder, werthaltige Forderungsverzichte sowie bestimmte Umwandlungen und Einbringungen, sofern sie zu einer Erhöhung des steuerlichen Eigenkapitals führen. Reine Eigenkapitalumgliederungen bleiben hingegen unbeachtlich.
Besonders risikobehaftet ist schließlich die dreijährige Nachbehaltensphase: Sämtliche Leistungen der Körperschaft, gleich an welchen Gesellschafter, mindern rückwirkend den Wert der zugeführten Einlagen. Unterschreitet dieser Wert dadurch die Wesentlichkeitsschwelle, entfällt die Sanierungsklausel rückwirkend mit allen steuerlichen Konsequenzen.
Abschließend konkretisiert das BMF die Ausschlusstatbestände der Einstellung des Geschäftsbetriebs und des Branchenwechsels. Eine wesentliche Betriebseinstellung wird regelmäßig bereits bei einem Umsatzrückgang von mehr als 90 Prozent angenommen. Branchenwechsel innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb führen stets rückwirkend zum Ausschluss der Begünstigung.
6. Rechtssicherheit gestärkt - aber Klausel bleibt formell anspruchsvoll
Insgesamt stärkt das BMF‑Schreiben zwar die Rechtssicherheit durch detaillierte Vorgaben, verschärft aber zugleich die Anforderungen an Planung, Dokumentation und langfristige Kontrolle von Sanierungsmaßnahmen erheblich. Die Sanierungsklausel bleibt ein wirksames Instrument zur Rettung steuerlicher Verlustvorträge – sie ist jedoch mehr denn je formell anspruchsvoll, zeitlich sensibel und mit erheblichen rückwirkenden Risiken verbunden. Eine sorgfältige steuerliche Begleitung über den gesamten Sanierungszeitraum hinweg ist daher unerlässlich.
Quelle: Aus dem Steuer-Newsletter der DIHK (Ausgabe Nr. 5/2026)