Neue Sanktionen gegen Russland

Bereits am Dienstagabend haben sich die Außenministerinnen und Außenminister der EU-Staaten auf das nun folgende Sanktionspaket geeinigt. Die EU hat in der Ukraine-Krise neue Sanktionen gegen Russland in Kraft gesetzt. Inzwischen sind diese im EU-Amtsblatt L42I veröffentlicht worden.
Das Maßnahmenpaket beinhaltet, dass:
  • die 351 Abgeordneten des russischen Parlaments, die die Anerkennung der selbst ernannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk in der Ostukraine auf den Weg gebracht haben sowie weitere 27 Personen und Organisationen, die dazu beitragen, die territoriale Integrität, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine zu untergraben auf die EU-Sanktionsliste gesetzt wurden. Somit ist es verboten diesen aufgelisteten Personen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen und die Vermögenswerte werden eingefroren (siehe hierzu: VERORDNUNG (EU) 2022/259; DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/260; DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/261)
  • die EU den Zugang des russischen Staates und der russischen Regierung zu den Kapital- und Finanzmärkten und -dienstleistungen der EU einschränkt, um die Finanzierung einer eskalierenden und aggressiven Politik zu begrenzen (VERORDNUNG (EU) 2022/262).
  • Darüber hinaus gilt für die aufgelisteten Personen ein Reiseverbot, welches sie an der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der EU hindert.
Im Zuge der Sanktionen wurde mit der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates außerdem ein Einfuhrverbot für sämtliche Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk verhängt. Weitreichende Handels- und Investitionsbeschränkungen gelten für bestimmte Wirtschaftszweige, ein Verbot der Erbringung von Tourismusdienstleistungen ebenso. In Art. 4 ist ein umfassendes Ausfuhrverbot für bestimmte Waren und Technologien eingeführt, die in Anhang II der Verordnung gelistet und anhand von Warenbezeichnung und den Kapiteln bzw. Codes der Kombinierten Nomenklatur spezifiziert sind. Ebenso ist es verboten, technische Hilfe oder Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den spezifizierten Gebieten in den Sektoren gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu erbringen, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind. Dazu zählen Reparatur, Wartung, Installation etc.
Weitere Beschlüsse über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren finden Sie im EU-Amtsblatt L42 I
Stand: 24.02.2022