Lohnsteuer aktuell: Entwicklungen im Herbst 2025

Das letzte Quartal 2025 ist angebrochen – Zeit für einen Überblick über die wichtigsten lohnsteuerlichen Neuerungen. Von höheren Pauschalen und Freibeträgen bis hin zu neuen Regelungen für Elektrofahrzeuge und Influencer-Kooperationen: Wir fassen zusammen, was Sie jetzt wissen müssen.

Gesetzgebung

In diesem Herbst werden Entwürfe für steuerliche Entlastungen zum Jahreswechsel erwartet:
  • Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer
  • Steuerfreiheit für Teilzeitaufstockungsprämien und Überstundenzuschläge
  • Aktivrente mit zusätzlichem Steuerfreibetrag von 2.000 Euro monatlich
Die Mindestlohnkommission hat Erhöhungen auf 13,90 Euro ab 1. Januar 2026 und 14,60 Euro ab 1. Januar 2027 beschlossen. Handlungsbedarf für Arbeitgeber ergibt sich auch aus dem im Juli beschlossenen Investitionssofortprogramm. Die Bruttolistenpreisgrenze für Elektrofahrzeuge bei der sogenannten Viertelregelung steigt von 70.000 auf 100.000 Euro für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft oder geleast werden.
Mit einer Mantelverordnung – derzeit im Referentenentwurf – soll ab 2027 die „Digitale Lohn Schnittstelle“ (DLS) erweitert werden. Das bedeutet: Künftig müssen auch Daten aus Vor und Nebensystemen wie Reisekostenabrechnungen oder Fahrtenbüchern digital übermittelt werden. Die recht[1]zeitige Ertüchtigung der IT-Systeme ist zwingend geboten.

Finanzverwaltung

Beim Ersatz der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für Elektro-Firmenwagen sind künftig verschiedene Nachweiswege zulässig. Neben Pauschalen kann der Haushaltstarif des Arbeitnehmers (inklusive Grundpreis) angesetzt werden – auch bei Strom aus einer privaten Photovoltaik-Anlage. Bei dynamischen Tarifen gilt
der monatliche Durchschnittspreis, alternativ der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Haushaltsstrompreis. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums dazu soll bis Jahresende erscheinen. Auch die Bewertung von Firmenfitnessmitgliedschaften wurde konkretisiert: Mangels Marktpreises gilt der geldwerte Vorteil in Höhe der Arbeitgeberaufwendungen inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer. Direkt zurechenbare Kosten sind individuell, nicht direkt zurechenbare gleichmäßig auf die teilnehmenden Beschäftigten zu verteilen. Ein[1]malige Kosten sind über die Laufzeit zu verteilen.
Bereits im Frühjahr 2025 wurde klargestellt, dass Präventionskurse des Arbeitgebers nicht zertifiziert sein müssen, um als steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung zu gelten. Erforderlich bleiben jedoch Aufzeichnungen über teilnehmende Arbeitnehmer sowie eine Erklärung des Kursleiters zum Konzept und zu seiner Qualifikation.
Brandaktuell sind die Ermittlungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit Influencern. Für Unternehmen, die mit Influencern kooperieren, ist entscheidend, welche Leistungen und Zuwendungen vertraglich vereinbart sind. Danach richtet sich, ob Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuert werden dürfen beziehungsweise müssen – und welche Bemessungsgrundlage gilt.
Sandra Guyot, LL.M. Rechtsanwältin,
Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München Michael Faulhaber Steuerberater,
Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart
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