Taxi- und Mietwagenverkehr

Ein im Straßenpersonenverkehr tätiges Unternehmen muss die fachliche Eignung nachweisen und in einer Prüfung unter Beweis stellen. Die IHK setzt einen Prüfungsausschuss ein, der die Fachkunde überprüft.

Rechtliche Grundlage

Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen 
befördert, muss im Besitz einer Konzession (Genehmigung) sein. Er ist im Sinne des Gesetzes Unternehmer. Ein Genehmigungskriterium stellt dabei der Nachweis der fachlichen Eignung dar. 
Der Genehmigung bedarf auch
  • jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens
  • die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
  • die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen

Allgemeines zum Taxi- und Mietwagenverkehr

Konzession

Genehmigungsvoraussetzungen 

Zusatzqualifikation Fahrer

Schulung

Die Teilnahme an der Prüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Sie können wählen zwischen der eigenen Prüfungsvorbereitung oder der Schulung bei einem entsprechenden Veranstalter.

Prüfung

Gewerbeanmeldung

Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit muss bei dem am  Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden.
Mit der Anmeldung beim Gewerbeamt erfolgen gleichzeitig die nach der Abgabenordnung (AO) erforderlichen Anmeldungen beim Finanzamt, bei der Berufsgenossenschaft sowie die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer.
Bei Kaufleuten muss die Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen zur Gewerbeanmeldung:
  • Personalausweis
  • Taxikonzession / Mietwagenkonzession
  • Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF)

Wissenswertes

Gesetze und Verordnungen

Hinweis:
Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.