Wie kann die persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit nachgewiesen werden?
Persönliche Zuverlässigkeit
Der Unternehmende und ggf. die verantwortliche Person müssen ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen durch:
- Polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 V Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Bundesjustizamt - Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 V Gewerbeordnung (GewO)
Bundesjustizamt - Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) vor dem 01.05.2014 Verkehrszentralregister (VZR)
Finanzielle Zuverlässigkeit
Der Unternehmende muss seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen durch:
a) Bescheinigungen
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- der Gemeinde (Stadtkasse)
- der Träger der Sozialversicherung
- der Berufsgenossenschaft für Verkehr
Wichtig:
Diese Bescheinigungen dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Diese Bescheinigungen dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
b) Eigenkapitalnachweis
- in Höhe von 2.250 € für das erste Fahrzeug und
- in Höhe von 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug
Nachweis erfolgt durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfenden, Steuerberatenden, vereidigten Buchprüfenden oder Kreditinstituts Muster der Anlage 1(PBZugV).
Falls ein Jahresabschluss nach § 316 HGB vorliegt, genügt die Bescheinigung des Abschlussprüfenden. Unternehmen ohne Jahresabschluss (z.B. Taxi- /Mietwagenbetriebe) können eine geprüfte Vermögensübersicht vorlegen.
Wichtig:
Eigenkapitalnachweis oder Vermögensübersicht dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
Eigenkapitalnachweis oder Vermögensübersicht dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
c) Nachweis von Eigenkapitalergänzungen
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV kann das nachzuweisende Eigenkapital durch bestimmte Eigenkapitalergänzungen aufgestockt werden.
Hierzu zählen insbesondere:
- nicht realisierte Reserven in unbeweglichen oder beweglichen Anlagevermögen sowie
- Darlehen oder Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion im Sinne des § 2 Abs. 3 PBZugV.
Der Nachweis dieser Eigenkapitalergänzungen ist in der Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 PBZugV (Anlage 2) zu führen.
Diese Bescheinigung ist durch eine Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung oder ein Kreditinstitut auszustellen.