Wie kann die persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit nachgewiesen werden?

Persönliche Zuverlässigkeit

Der Unternehmende und ggf. die verantwortliche Person müssen ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen durch:

Finanzielle Zuverlässigkeit

Der Unternehmende muss seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen durch:

a) Bescheinigungen

  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Wichtig:
Diese Bescheinigungen dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

b) Eigenkapitalnachweis

  • in Höhe von 2.250 € für das erste Fahrzeug und
  • in Höhe von 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug
Nachweis erfolgt durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfenden, Steuerberatenden, vereidigten Buchprüfenden oder Kreditinstituts Muster der Anlage 1(PBZugV).
Falls ein Jahresabschluss nach § 316 HGB vorliegt, genügt die Bescheinigung des Abschlussprüfenden. Unternehmen ohne Jahresabschluss (z.B. Taxi- /Mietwagenbetriebe) können eine geprüfte Vermögensübersicht vorlegen.
Wichtig:
Eigenkapitalnachweis oder Vermögensübersicht dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

c) Nachweis von Eigenkapitalergänzungen

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBZugV kann das nachzuweisende Eigenkapital durch bestimmte Eigenkapitalergänzungen aufgestockt werden.
Hierzu zählen insbesondere:
  • nicht realisierte Reserven in unbeweglichen oder beweglichen Anlagevermögen sowie
  • Darlehen oder Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion im Sinne des § 2 Abs. 3 PBZugV.
Der Nachweis dieser Eigenkapitalergänzungen ist in der Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 PBZugV (Anlage 2) zu führen.
Diese Bescheinigung ist durch eine Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung oder ein Kreditinstitut auszustellen.