Gelegenheitsverkehr

Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42 a, 43 und 44 ist. 
Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig:
  1. Verkehr mit Taxen (§ 47)
  2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48)
  3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49)
  4. gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50)
In Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50.000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr, den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden. 
§ 47 Verkehr mit Taxen
Verkehr mit Taxen ist die Beförderung
  • von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten von einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
§ 48 Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
Ausflugsfahrten sind Fahrten,
  • die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
  • Die Fahrt muss wieder zum Ausgangsort zurückführen.
Ferienziel-Reisen sind Reisen 
  • zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden.
  • Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.
§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen
Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen,
  • die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt.
  • Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.
Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen,
  • die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind.
  • Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.
  • Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
  • Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren.
  • In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebener Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet.
§ 50 Gebündelter Bedarfsverkehr
Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen,
  • bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden.
  • Der Unternehmer darf die Aufträge ausschließlich auf vorherige Bestellung ausführen.
Gebündelter Bedarfsverkehr ist gekennzeichnet durch die vorherige Anmeldung des Fahrtwunsches durch den Fahrgast, der sich dafür regelmäßig einer internetbasierten Plattform bedient. Diese Plattform bündelt dann gleichgerichtete Fahrtwünsche anderer Fahrgäste.
Dieses Pooling (= Sammelverkehr) im Gelegenheitsverkehr ist wegen der Nähe zum Taxen- aber auch Mietwagenverkehr zum Schutz dieser Verkehrsformen noch weit stärker als der ebenfalls neu eingeführte Linienbedarfsverkehr (Pooling im ÖPNV) reguliert.
Die Genehmigungsbehörde kann, soweit dies öffentliche Verkehrsinteressen erfordern, bestimmen,
  • dass Fahrzeuge des gebündelten Bedarfsverkehrs nach Ausführung der Beförderungsaufträge unverzüglich zum Betriebssitz oder zu einem anderen geeigneten Abstellort zurückkehren müssen, es sei denn,
  • die Fahrer haben vor oder während der Fahrt neue Beförderungsaufträge erhalten.
Die Annahme, die Vermittlung und die Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten gebündelter Bedarfsverkehre sowie Werbung für gebündelte Bedarfsverkehre dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxen- oder dem Mietwagengewerbe führen.
Im gebündelten Bedarfsverkehr dürfen Personen nur innerhalb der Gemeinde befördert werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.
  • Die Genehmigungshörde kann die Beförderung von Personen im gebündelten Bedarfsverkehr zeitlich oder räumlich beschränken, soweit öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern.
  • Sie kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden und dem Aufgabenträger die Beförderung außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
Im Stadt- und im Vorortverkehr ist von der Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger eine Quote für den Anteil an gebündelten Beförderungsaufträgen festzulegen, der in einem bestimmten Zeitraum innerhalb des Gebietes zu erreichen ist, in dem der Verkehr durchgeführt wird (Bündelungsquote).
  • Grundlage für die Berechnung der Bündelungsquote ist die Beförderungsleistung im Verhältnis der zurückgelegten Personenkilometer zu den zurückgelegten Fahrzeugkilometern.
  • Der Aufgabenträger führt gemeinsam mit der Genehmigungsbehörde zur Feststellung der Auswirkungen der Bündelungsquote auf die öffentlichen Verkehrsinteressen und auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit ein Monitoring durch.
  • Der Beobachtungszeitraum beträgt höchstens 5 Jahre nach erteilter Genehmigung.
Die Genehmigungsbehörde kann zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen Einzelheiten zur Rückkehrpflicht und weitere Anforderungen an den gebündelten Bedarfsverkehr in Bezug auf die Festsetzung von Bündelungsquoten, Barrierefreiheit und Emissionsvorgaben regeln.
Es können Regelungen getroffen werden über
  1. die Pflicht zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz oder zu einem anderen Abstellort,
  2. die Anforderungen an den Abstellort,
  3. eine zu erreichende Bündelungsquote außerhalb des Stadt- und Vorortverkehrs,
  4. Vorgaben zur Barrierefreiheit sowie
  5. Emissionsstandards von Fahrzeugen und den Einsatz lokal emissionsfreier Fahrzeuge.
Die Genehmigungsbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 50, Satz 1darüber hinaus Vorgaben zu Sozialstandards, wie zum Beispiel Regelungen zu Arbeitszeiten, Entlohnung und Pausen, im gebündelten Bedarfsverkehr festlegen.