Welche zusätzlichen Qualifikationen sind für die eingesetzten Fahrer erforderlich?
Qualifikationen für Fahrer zur Fahrgastbeförderung
Wer Fahrgäste befördern möchte, benötigt neben dem regulären Führerschein eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Diese zusätzliche Fahrerlaubnis ist erforderlich, wenn:
- ein Krankenkraftwagen geführt wird,
- Fahrgäste entgeltlich oder gewerbsmäßig befördert werden,
- oder ein Fahrzeug genutzt wird, für das eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorgeschrieben ist.
Beispiele für Beförderungen mit Fahrerlaubnispflicht
- Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen,
- Linienverkehr mit Personenkraftwagen,
- gewerbsmäßige Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen,
- Mietomnibusse,
- sowie Fahrzeuge, die nach § 2 Abs. 6 oder 7 (PBefG) genehmigungspflichtig sind.
Ausnahmen
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht erforderlich für:
- Kraftfahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr (§ 50 Abs. 1 PBefG),
- Kraftfahrzeuge der Klassen D oder D1 (Linienbusse), sofern der Fahrer im Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis ist.
(§ 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Absatz 2, Ziffer 4).
Gültigkeit
Die Fahrerlaubnis wird für maximal fünf Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, wenn alle Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Voraussetzungen für die Erteilung
- Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
(bei der Führerscheinstelle erhältlich, in der Regel sind dies die Straßenverkehrsämter der Kommunen und Kreise)
Kontakt: Verkehrsamt Mainz - Personalausweis oder Reisepass (im Original, bei Vorlage des Reisepasses ist zusätzlich eine Einwohnermeldebescheinigung erforderlich)
- EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat. Die Person muss mindestens 2 Jahre - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit einem Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis sein. Kopie (Vorder- und Rückseite) der Fahrerlaubnis ebenfalls erforderlich.
- Mindestalter beträgt 21 Jahre, bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen beträgt das Mindestalter 19 Jahre. Außerdem muss die Person die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
- Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnisses für Behörden (Belegart 0) bei der Meldebehörde. Das Führungszeugnis wird direkt an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt.
- Unternehmerbescheinigung
- ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- testpsychologisches Gutachten nach Anlage 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- bei Fahrgastbeförderung mit Krankenkraftwagen: Nachweis in Erste Hilfe