Was unterscheidet den Taxi- vom Mietwagenverkehr?
Ein Taxenverkehr ist nach § 47 PBefG dadurch charakterisiert, dass | Ein Mietwagenverkehr ist nach § 49 Abs. 4 PBefG dadurch charakterisiert, dass |
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Personenbeförderung mit Personenkraftwagen durchgeführt wird, | ebenfalls Personenbeförderung mit Personenkraftwagen durchgeführt wird, |
wobei die Personenkraftwagen von Taxiunternehmen entweder an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden oder |
wobei die Personenkraftwagen nur "im Ganzen", d.h. nur ein Rechnungsadressat (keine Fahrgastvermittlung) vermietet worden sind, |
die Beförderungsaufträge während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegengenommen werden | die Beförderungsaufträge für den Mietwagenverkehr am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmenden entgegengenommen worden sind, |
und mit dem Pkw Fahrten durchgeführt werden, deren Ziel der Fahrgast bestimmt | mit dem Pkw Fahrten durchgeführt werden, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrgast bestimmt und diese Fahrten nicht Taxenverkehr und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. |
Mehrwertsteuersatz 7% | Mehrwertsteuersatz 19 % |
Gravierender noch für die Unterscheidung der beiden Gelegenheitsverkehrsformen mit Pkw sind drei Hauptpflichten, die für das Taxi gelten (und ganz ähnlich auch für den Linienverkehr mit Omnibussen und für den Straßenbahnverkehr), nicht aber für den Mietwagenverkehr.
Die "drei Taxi-Hauptpflichten"
- Betriebspflicht (§ 21 PBefG)
Die Pflicht, den genehmigten Betrieb einzurichten und aufrechtzuerhalten. - Beförderungspflicht (§ 22 PBefG)
Die Pflicht, im Pflichtfahrgebiet mit jedem Interessenten einen Beförderungsvertrag abzuschließen. - Tarifpflicht (§§ 51,39 PBefG)
Die Pflicht, im Pflichtfahrgebiet den geltenden Taxitarif anzuwenden.
Die zwei "Mietwagen-Hauptpflichten"
Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 3)
Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, es sei denn,
Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, es sei denn,
- er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder
- während der Fahrt
einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Aufzeichnungspflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG)
Aufzeichnungspflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG)
- Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmende buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren.