Was unterscheidet den Taxi- vom Mietwagenverkehr?
Diese verschiedenen Merkmale gelten für den Taxi- und den Mietwagenverkehr. Was jeweils charakteristisch ist, sehen Sie in dieser Übersicht.
Wo liegen die Unterschiede?
Taxenverkehr (§ 47 PBefG) | Mietwagenverkehr (§ 49 Abs. 4 PBefG) |
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Beförderung mit Personenkraftwagen | Beförderung mit Personenkraftwagen |
Bereitstellung an behördlich zugelassenen Stellen | Pkw wird nur "im Ganzen" vermietet, d.h. nur ein Rechnungsadressat (keine Fahrgastvermittlung) |
Entgegennahme von Beförderungsaufträgen während einer Fahrt oder am Betriebssitz | Entgegennahme von Beförderungsaufträgen am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmenden |
Ziel bestimmt der Fahrgast | Zweck, Ziel und Ablauf bestimmt der Fahrgast |
Wann gilt der Regelsteuersatz (19 Prozent)?
Gilt für:
- Beförderungsentgelte des Mietwagenverkehrs
- Taxi-Verkehr bei Personenbeförderungen
- außerhalb der Gemeinde, wenn die Strecke mehr als 50 km beträgt
- Tätigkeiten von Taxiunternehmern, die keine Personenbeförderung sind (z.B. Kurier- und Botendienste)
Wann gilt der ermäßigte Steuersatz (7 Prozent)?
Gilt für:
- Taxi-Personenbeförderungen innerhalb der Gemeinde, unabhängig von der Strecke
- Taxi-Personenbeförderungen außerhalb der Gemeinde, wenn die Strecke nicht mehr als 50 km beträgt
Welche Pflichten hat ein Taxi?
Ein Taxi hat drei Hauptpflichten:
- Betriebspflicht (§ 21 PBefG)
Der genehmigte Betrieb muss eingerichtet und dauerhaft aufrechterhalten werden. - Beförderungspflicht (§ 22 PBefG)
Im Pflichtfahrgebiet besteht die Pflicht, jeden Fahrgast zu befördern, der dies wünscht. - Tarifpflicht (§§ 51,39 PBefG)
Es gilt der festgelegte Taxitarif - dieser muss im Pflichtfahrgebiet angewendet werden.
Diese drei Hauptpflichten sind ausschlaggebend dafür, dass man den Taxenverkehr zum ÖPNV zählt.
Welche Pflichten hat ein Mietwagen?
Ein Mietwagenunternehmen hat zwei zentrale Pflichten:
- Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 3)
Nach Beendigung eines Beförderungsauftrags muss der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren.
Ausnahmen:
- Ein neuer Beförderungsauftrag liegt bereits vor Fahrtbeginn am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers vor.
- Während der Fahrt geht ein neuer Beförderungsauftrag ein.
2. Aufzeichnungspflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG)
Jeder Beförderungsauftrag der am Betriebssitz oder in der Wohnung eingeht muss
- buchmäßig oder elektronisch (z.B. appbasiert) erfasst werden,
- und die Aufzeichnung muss ein Jahr lang aufbewahrt werden.