Was unterscheidet den Taxi- vom Mietwagenverkehr?

Diese verschiedenen Merkmale gelten für den Taxi- und den Mietwagenverkehr. Was jeweils charakteristisch ist, sehen Sie in dieser Übersicht.

Wo liegen die Unterschiede?

Taxenverkehr (§ 47 PBefG) Mietwagenverkehr (§ 49 Abs. 4 PBefG)
Beförderung mit Personenkraftwagen Beförderung mit Personenkraftwagen
Bereitstellung an behördlich zugelassenen Stellen Pkw wird nur "im Ganzen" vermietet, d.h. nur ein Rechnungsadressat (keine Fahrgastvermittlung)
Entgegennahme von Beförderungsaufträgen während einer Fahrt oder am Betriebssitz Entgegennahme von Beförderungsaufträgen am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmenden
Ziel bestimmt der Fahrgast Zweck, Ziel und Ablauf bestimmt der Fahrgast

Wann gilt der Regelsteuersatz (19 Prozent)?

Gilt für:
  • Beförderungsentgelte des Mietwagenverkehrs
  • Taxi-Verkehr bei Personenbeförderungen
    • außerhalb der Gemeinde, wenn die Strecke mehr als 50 km beträgt
    • Tätigkeiten von Taxiunternehmern, die keine Personenbeförderung sind (z.B. Kurier- und Botendienste)

Wann gilt der ermäßigte Steuersatz (7 Prozent)?

Gilt für:
  • Taxi-Personenbeförderungen innerhalb der Gemeinde, unabhängig von der Strecke
  • Taxi-Personenbeförderungen außerhalb der Gemeinde, wenn die Strecke nicht mehr als 50 km beträgt

Welche Pflichten hat ein Taxi?

Ein Taxi hat drei Hauptpflichten:
  • Betriebspflicht (§ 21 PBefG)
    Der genehmigte Betrieb muss eingerichtet und dauerhaft aufrechterhalten werden.
  • Beförderungspflicht (§ 22 PBefG)
    Im Pflichtfahrgebiet besteht die Pflicht, jeden Fahrgast zu befördern, der dies wünscht.
  • Tarifpflicht (§§ 51,39 PBefG)
    Es gilt der festgelegte Taxitarif - dieser muss im Pflichtfahrgebiet angewendet werden.
Diese drei Hauptpflichten sind ausschlaggebend dafür, dass man den Taxenverkehr zum ÖPNV zählt.

Welche Pflichten hat ein Mietwagen?

Ein Mietwagenunternehmen hat zwei zentrale Pflichten:
  1. Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 3)
    Nach Beendigung eines Beförderungsauftrags muss der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren.
Ausnahmen:
  • Ein neuer Beförderungsauftrag liegt bereits vor Fahrtbeginn am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers vor.
  • Während der Fahrt geht ein neuer Beförderungsauftrag ein.
2. Aufzeichnungspflicht (§ 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG)
Jeder Beförderungsauftrag der am Betriebssitz oder in der Wohnung eingeht muss
  • buchmäßig oder elektronisch (z.B. appbasiert) erfasst werden,
  • und die Aufzeichnung muss ein Jahr lang aufbewahrt werden.