Aktualisierter Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025
Der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik wurde vom Statistischen Bundesamt aktualisiert und veröffentlicht. Er enthält grundsätzlich alle Informationen und Schlüsselnummern (außer für die Felder der Warennummer und der Besonderen Maßeinheiten), die zur Erstellung der Intrastat-Meldungen notwendig sind.
Auskunftspflichtig im Rahmen der Intrahandelsstatistik ist grundsätzlich jeder Unternehmer, der nach § 18 Umsatzsteuergesetz in Deutschland zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet ist, und einen Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner abschließt, der das Verbringen einer Ware, für die keine Zollanmeldung für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat zum Inhalt hat.
Von der Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung bzw. Eingang) sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Statistischen Wert von derzeit 500 000 Euro bzw. deren Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Statistischen Wert von derzeit 800 000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird die vorgenannte Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d. h. für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben.
Den Leitfaden finden Sie hier zum Herunterladen: Leitfaden_zur_Intrahandelsstatistik_2025.pdf