Aus- und Weiterbildung

Ausbildungspflichten für Betriebe und Auszubildende

Pflichten des Ausbildenden Pflichten des Auszubildenden 
Ausbildungspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse planmäßig zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.
Lernpflicht
Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu  erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.
Freistellung für Berufsschulunterricht
Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und ihn dafür freistellen.
Teilnahme am Berufsschulunterricht
Der Auszubildende hat die Pflicht, am
Berufsschulunterricht teilzunehmen und sich aktiv um den Erwerb der dargebotenen Lernstoffe zu bemühen.
Freistellung für außerbetriebliche Ausbildung
Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen.
Teilnahme an außerbetrieblicher Ausbildung
Der Auszubildende ist verpflichtet, an den im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen.
Freistellung für Prüfungen
Der Ausbildende hat den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen.
Teilnahme an Prüfungen
Der Auszubildende hat die Pflicht, an den durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen teilzunehmen.
Benennung weisungsberechtigter Personen
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die weisungsberechtigten Personen bekannt zu machen.
Weisungsgebundenheit
Der Auszubildende ist verpflichtet, den
Weisungen weisungsberechtigter Personen zu folgen.
Aufsichtspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen.
Einhaltung der Ordnung
Der Auszubildende hat die für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften zu beachten.
Berichtsheftkontrolle
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte (bzw. Ausbildungsnachweise) für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße  Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen.
Berichtsheftführung
Der Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Berichtshefte (bzw. Ausbildungsnachweise) ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen.
Bereitstellung der
Ausbildungsmittel

Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.
Pflegliche Behandlung der Ausbildungsmittel
Der Auszubildende hat die ihm zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel und sonstigen Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln.
Urlaubsgewährung
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden einen möglichst zusammenhängenden Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen zu gewähren.
Erholungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, während des Urlaubs jede dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu unterlassen.
Vergütungspflicht
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Benachrichtigungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, bei Fernbleiben von der betrieblichen  Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten.
Zweckgebundene Übertragung
von Verrichtungen

Der Ausbildende muss dem
Auszubildenden ausschließlich
Verrichtungen übertragen, die dem
Ausbildungszweck dienen und
seinen körperlichen Kräften
angemessen sind.
Sorgfältige Ausführung von Verrichtungen
Der Auszubildende hat die Verrichtung, die ihm im Rahmen einer zweckgebundenen Berufsausbildung aufgetragen werden, sorgfältig zu verrichten.
Zeugnispflicht
Der Ausbildende hat dem
Auszubildenden bei Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses ein
Zeugnis auszustellen.
Geheimhaltungspflicht
Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.