Ausbildung im Ausland
Auszubildende können während ihrer Ausbildung bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer ins Ausland gehen. Wenn Unternehmen ihren Nachwuchs in die große weite Welt schicken wollen, tauchen häufig Fragen auf.
Bild
Infoportal zu Auslandsaufenthalten
Mit dem neuen Portal “Auslandsberatung-Ausbildung.de” https://www.auslandsberatung-ausbildung.de/ bündelt das BIBB Informationen für Ausbildungsbetriebe, Berufsschulen und Kammern.
Das Angebot der Nationalen Agentur beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA beim BIBB) bietet den Nutzern einen Überblick über Chancen und Rahmenbedingungen eines Auslandspraktikums während der Ausbildung. Ergänzt werden diese mit Planungshinweisen und Praxistipps. Das Portal bietet eine umfassende Orientierung für Betriebe und Schulen, die Auszubildenden einen Auslandsaufenthalt anbieten möchten.
Gesetzlicher Rahmen
Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist gesetzlich verankert, dass Unternehmen ihre Auszubildenden ohne Anerkennungsverfahren für einen Teil der Ausbildung ins Ausland schicken können, wenn dies dem Ausbildungsziel dient (§ 2 Abs. 3 BBiG).
Die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte sollten im Wesentlichen dem entsprechen, was in der deutschen Ausbildung vermittelt wird, auch wenn zusätzlich noch Sprachkenntnisse oder sonstige zusätzliche Kompetenzen hinzukommen. Der Auszubildende hat allerdings keinen Rechtsanspruch darauf, Teile der Ausbildung im Ausland zu verbringen.
Die Gesamtdauer eines Auslandsaufenthalts soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Anrechnungen bzw. Verkürzungen der Ausbildungszeit nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Beispiel: Bei einer dreijährigen Berufsausbildung ist ein bis zu neunmonatiger Auslandsaufenthalt möglich. Theoretisch können auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu dieser Gesamtdauer erfolgen.
Vertragliche Regelung
Jeder Auslandsaufenthalt muss als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte in den Ausbildungsvertrag – ggfs. auch nachträglich – mit aufgenommen werden. Es empfiehlt sich außerdem einen Vertrag zwischen dem entsendenden und dem aufnehmenden Betrieb sowie dem Auszubildenden zu schließen.
Ausbildungsvergütung
Die Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt auch während eines Auslandsaufenthaltes bestehen. Es kann mit dem aufnehmenden Betrieb vereinbart werden, dass dieser einen Teil der Vergütung übernimmt. Verantwortlich für die Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt der Ausbildungsbetrieb als Vertragspartner des Auszubildenden.
Reisekosten
Die Reise- und Unterbringungskosten müssen von den Auszubildenden selbst getragen werden. Es besteht die Möglichkeit über verschiedene Förderprogramme, die Sie am Ende dieses Artikels finden können, zu erhalten.
Informationspflicht
Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet jeden Auslandsaufenthalt der zuständigen IHK anzuzeigen. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen muss ein Ausbildungsplan mit der IHK abgestimmt werden.
Freistellung Berufsschule
Der Auszubildende muss eine Freistellung bei der Berufsschule beantragen. In den Ländern gibt es dazu unterschiedliche Regelungen. Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden, der Auszubildende ist aber dazu verpflichtet den versäumten Berufsschulstoff selbständig nachzuarbeiten.
Ausbildungsnachweis/Berichtsheft
Die Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes besteht auch im Ausland fort.
Versicherung
Werden Auszubildende im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes ins Ausland entsendet, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherungen in der Regel weiter.
Für Länder außerhalb der EU gilt dies nur, wenn ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland besteht. Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um sich die Entsendung und die Geltung für das jeweilige Land bescheinigen zu lassen.
Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss von zusätzlichen Versicherungen, da z.B. ein Krankenrücktransport nicht durch Regelleistungen abgedeckt wird. Lassen Sie sich diesbezüglich von Ihren Versicherungsträgern beraten. Die Berufsgenossenschaft sollte zudem über den Auslandsaufenthalt informiert werden.