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Nr. 5623418
Recht

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Was Unternehmen wissen sollten

Unternehmen werden stärker in die Pflicht genommen, Menschenrechte, Umweltschutz und verantwortungsvolle Unternehmensführung in ihre internationalen Aktivitäten zu integrieren. Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf die gesamte Lieferkette – abgestuft nach Einflussmöglichkeiten. Seit 2024 gilt das Lieferkettengesetz für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten.

Warum gibt es das Lieferkettengesetz?

Für wen gilt das Lieferkettengesetz?

Für deutsche Unternehmen, die
  • mindestens 1.000 Mitarbeitende im Inland beschäftigen und
  • eine Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, einen Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland besitzen

Worauf müssen sich deutsche Unternehmen einstellen?

Um Menschenrechtsverletzungen und umweltschädliche Praktiken in der Lieferkette zu verhindern, sind Unternehmen verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten.
Das LkSG begründet dabei eine Bemühenspflicht – keine Erfolgspflicht. Damit müssen Unternehmen ausschließlich Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu erkennen und zu verringern.
Dazu gehören:
Eine Grafik mit fünf Maßnahmen zum Lieferketten-Risikomanagement

Risikomanagement

Unternehmen müssen ein angemessenes Risikomanagement einführen, welches in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe zu verankern ist.
Weiterhin sind Unternehmen verpflichtet, eine verantwortliche Person/ Personengruppe innerhalb ihres Betriebes festzulegen, die die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig über die Arbeit der zuständigen Person(en) zu informieren.

Risikoanalyse

Verpflichtete Unternehmen müssen eine angemessene Risikoanalyse menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei den unmittelbar zuliefernden Unternehmen durchführen.
Der Status als unmittelbar zulieferndes Unternehmen setzt einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen voraus.
Identifizierte Risiken sind nach den folgenden Kriterien zu gewichten:
  • der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit
  • dem Einflussvermögen des Unternehmens
  • der Wahrscheinlichkeit, der Schwere und der Unumkehrbarkeit von Verletzungen
Wichtige Ergänzung: Auch Menschenrechtsrisiken bei mittelbar Zuliefernden müssen analysiert, beachtet und angegangen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung möglich erscheinen lassen – etwa aufgrund von Hinweisen durch Behörden oder Berichten über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion. Auch die Zugehörigkeit eines mittelbar zuliefernden Unternehmens zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen Risiken kann als tatsächlicher Anhaltspunkt dienen. Die Schwelle der sogenannten “substantiierten Kenntnis” ist jedoch schnell erreicht.

Präventionsmaßnahmen

Stellt ein Unternehmen potenzielle Risiken in der Lieferkette fest, muss es präventive Maßnahmen ergreifen.
Potenzielle Maßnahmen umfassen:
  • die Entwicklung von Beschaffungs- und Einkaufsstrategien
  • die Durchführung von Schulungen in relevanten Geschäftsbereichen und der zuliefernden Unternehmen
  • die Kommunikation von Erwartungen an zuliefernde Unternehmen mit anschließender vertraglicher Zusicherung (z. B. durch Lieferantenkodexe)
  • die Einführung von Kontrollmechanismen (z. B. Audits als Instrument des nachhaltigen Lieferkettenmanagements)

Abhilfemaßnahmen

Neben präventiven Maßnahmen müssen Unternehmen Abhilfemaßnahmen ergreifen, um bereits bestehende Menschenrechts- und Umweltverletzungen zu unterbinden.
Mögliche Abhilfemaßnahmen umfassen:
  • die gemeinsame Entwicklung eines Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung mit dem verantwortlichen Unternehmen
  • das temporäre Aussetzen oder der Abbruch der Geschäftsbeziehung
  • die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen in Brancheninitiativen, um branchenweite Lösungswege zu erarbeiten, wie z. B. Zertifizierungen

Beschwerdeverfahren

Unternehmen müssen ein öffentlich zugängliches Beschwerdeverfahren einrichten. Dies ermöglicht direkt Betroffenen ebenso wie denjenigen, die Kenntnis von möglichen Verletzungen erlangen, auf menschenrechtliche Risiken und Verletzungen hinzuweisen.
Für einen effektiven Schutz vor Benachteiligung und Strafen muss das Beschwerdeverfahren vertraulich bleiben.

Dokumentation und Berichterstattung

Über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen die Unternehmen jährlich einen Bericht bei dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA), der zuständigen Behörde, einreichen. Zudem müssen die Berichte auf der Unternehmenswebseite öffentlich zugänglich gemacht werden und dort für sieben Jahre verfügbar sein. 
Aktueller Hinweis: Die schwarz-rote Koalition plant eine vereinfachte Neufassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG). Ein aktueller Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht eine rückwirkende Abschaffung der Berichtspflichten vor. Interne Dokumentationspflichten sollen jedoch bestehen bleiben. Um Unternehmen kurzfristig und rechtssicher zu entlasten, haben das BMWK und das BMAS am 1. Oktober das für die Umsetzung des LkSG zuständige BAFA angewiesen, die Prüfung der Unternehmensberichte zum Lieferkettengesetz ab sofort auszusetzen.

Was bedeutet das Gesetz für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)?

Das LkSG richtet sich nicht unmittelbar an KMU. Allerdings sind verpflichtete Unternehmen auf die Zusammenarbeit mit den zuliefernden Unternehmen angewiesen. Nur so können sie das Gesetz erfüllen.
Das LkSG erlaubt es den verpflichteten Unternehmen, ihre Zuliefererunternehmen einschließlich KMU zur Zusammenarbeit im Kontext des LkSG aufzufordern. Dabei sollten KMU folgendes beachten:
  • Begründungspflichten: Wenn ein verpflichtetes Unternehmen von einem KMU Daten zur Herkunft von Produkten oder potenziellen Risiken in der Herstellung erbittet, sollten Zuliefernde zunächst auf die Begründung achten. Daraus muss hervorgehen, welche Risiken bisher identifiziert wurden und, welche Fragen – bezogen auf die Risiken eines konkreten zuliefernden Unternehmens – daraus hervorgehen.
  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Zuliefernde Unternehmen sollten bei der Übermittlung von Daten sensible Informationen, wie Geschäftsgeheimnisse, schützen. Beispielsweise durch Unkenntlichmachung, Zusammenfassung, oder durch Verschwiegenheitsklauseln.
  • Ressourcen: KMU sollten um Zugang zu Ressourcen und Tools des verpflichteten Unternehmens zur Risikoermittlung bitten.
  • Beteiligungspflichten: Bei der Aufforderung zur Beteiligung an Präventions- und Abhilfemaßnahmen sollten KMU konkret nach den identifizierten Risiken in ihrer Lieferkette, den Möglichkeiten zur Beteiligung und der Unterstützung durch das verpflichtete Unternehmen fragen.
Wichtig: Unternehmen ist es ausdrücklich untersagt, ihre Pflichten auf KMU als Zuliefernde abzuwälzen. Wer so vorgeht, muss mit Kontrollmaßnahmen des BAFA rechnen. Das wäre z. B. der Fall, wenn das verpflichtete Unternehmen:

- seine Risikoanalyse durch Zusicherungen der Zuliefernden ersetzen will
- dem KMU Präventions- oder Abhilfemaßnahmen aufgibt, die das KMU offenkundig überfordern (z. B. finanziell oder personell);
- sich von Zuliefernden pauschal die Freiheit von menschenrechtlichen Risiken in dessen Lieferketten zusichern lässt.

Noch Fragen? FAQs zum LkSG, BAFA-Handreichungen & Beratungsangebote

Der Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte bietet kleinen und mittelständischen Unternehmen kostenfreie Beratung zu Sozial-, Umwelt- und Menschenrechtsstandards.
Informationen zur konkreten Umsetzung der Sorgfaltspflichten, insbesondere der Zusammenarbeit mit KMU, können Sie dem Internetartikel BAFA Handreichungen entnehmen.
Weitere Unterstützungs- und Beratungsangebote finden Sie in unserem Artikel Lieferkettengesetz – Risikoanalyse und Maßnahme-Tools.

Europäische Lieferkettenrichtlinie

Mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wurden Menschenrechts- und Umweltstandards auf europäischer Ebene verankert. Die Richtlinie ist bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umzusetzen, wobei die konkrete Ausgestaltung den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten obliegt. Deutsche Unternehmen müssen sich auf Änderungen des bestehenden LkSG einstellen.
International

EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Nach einer intensiven politischen und öffentlichen Debatte trat die europäische Lieferkettenrichtlinie, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), am 25. Juli 2024 in Kraft. Sie verpflichtet große Unternehmen dazu, wie auch das deutsche Lieferkettengesetz, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer Geschäftstätigkeit und ihren Wertschöpfungsketten zu identifizieren, zu verhindern und zu minimieren. Unternehmen sollten sich daher perspektivisch auf eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einstellen.

Politische Debatte und Reform der CSDDD

Ursprünglich sollte die CSDDD bis 2026 in nationales Recht umgesetzt werden und ab 2027 bzw. 2028 schrittweise auf Unternehmen Anwendung finden. Im Februar 2025 brachte die Europäische Kommission jedoch ein umfassendes Vereinfachungspaket auf den Weg, den sogenannten Omnibus I. Dieses sah unter anderem eine zeitliche Verschiebung der Umsetzung der Richtlinie („Stop-the-Clock“-Mechanismus) sowie zahlreiche inhaltliche Anpassungen vor. Ziel der Reform war es, den administrativen Aufwand der europäischen Nachhaltigkeitsregulierung zu reduzieren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken. Nach dem Vorschlag der Kommission im Februar 2025, einem intensiven Verhandlungsprozess sowie der anschließenden Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Änderungsrichtlinie am 26. Februar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen.

Zeitplan

Die Anwendung der Richtlinie wurde gegenüber der ursprünglichen Planung verschoben und der Anwendungsbereich deutlich eingeschränkt.
Wichtige Meilensteine:
  • 25. Juli 2024: Inkrafttreten der CSDDD
  • 26. Juli 2028: Frist für die Umsetzung in nationales Recht
  • 26. Juli 2029: Beginn der Anwendung der Richtlinie für Unternehmen
Betroffen sind künftig nur noch Unternehmen, die:
  • mehr als 5.000 Beschäftigte haben und
  • einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro erzielen.
Damit richtet sich die Richtlinie primär an sehr große europäische und internationale Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind.

Worauf können sich Unternehmen einstellen?

In vielen Punkten bleibt die europäische Richtlinie inhaltlich an das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz angelehnt. Gleichzeitig ergeben sich einige Unterschiede. Im Folgenden eine kurze Gegenüberstellung der wichtigsten Veränderungen:
LKSG CSDDD
Betroffenheit
(Kriterien)
  • Anzahl der Mitarbeitenden
  • Deutsche Unternehmen und Zweigniederlassungen
  • Anzahl der Mitarbeitenden und weltweiter Umsatz
  • EU-Unternehmen sowie Unternehmen aus Drittstaaten mit Tätigkeit im EU-Binnenmarkt
Lieferkette
  • Schwerpunkt auf Geschäftstätigkeit des eigenen Unternehmens und Tochterunternehmen sowie auf vorgelagerter Lieferkette
  • Geschäftstätigkeit des Unternehmens, Tochterunternehmen sowie Geschäftspartner entlang der gesamten Aktivitätsketten (up- and downstream)
Geschützte Rechtsgüter
  • Menschenrechte
  • ausgewählte Umweltstandards
  • Verschärfung und Erweiterung der Umweltvereinbarungen
  • Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Erreichung der Klimaschutzziele (mit Omnibus I gestrichen)
Haftung
  • Keine zivilrechtliche Haftung
  • EU-weite Haftungsregeln mit Omnibus I gestrichen, aber: Möglichkeit von nationalen Haftungsregeln

In Kürze: Wichtige Änderungen durch die Reform der Richtlinie

1. Höhere Schwellenwerte
Der Anwendungsbereich der Richtlinie wurde deutlich eingeschränkt. In der ursprünglichen Fassung sollte die CSDDD bereits für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 450 Millionen Euro gelten. Durch die Reform wurden die Schwellenwerte deutlich angehoben. Künftig fallen nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 1,5 Milliarden Euro in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
2. Risikobasierter Ansatz bei der Risikoanalyse
Ähnlich wie im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz folgt die CSDDD einem risikobasierten Ansatz. Risiken sollen zunächst abstrakt identifiziert und nach Wahrscheinlichkeit, Art und Schwere möglicher Verletzungen bewertet werden. Anschließend erfolgt eine vertiefte Prüfung in den besonders risikobehafteten Bereichen. Auf dieser Grundlage können Unternehmen ihre Risiken priorisieren und entsprechende Abhilfemaßnahmen ausrichten.
3. Weniger Informationspflichten gegenüber KMU
Um den sogenannten „Trickle-down-Effekt“ zu begrenzen, wurden die Informationspflichten gegenüber Geschäftspartnern eingeschränkt. Informationen dürfen künftig nur noch angefordert werden, wenn sie
  • erforderlich, zielgerichtet und verhältnismäßig sind und
  • nicht auf andere Weise beschafft werden können.
4. Aussetzung von Geschäftsbeziehungen nur als letztes Mittel
Die Aussetzung oder Beendigung von Geschäftsbeziehungen bleibt ein letztes Mittel. Unternehmen müssen zuvor prüfen, ob andere Maßnahmen, etwa Präventions- oder Abhilfemaßnahmen, geeignet sind, die negativen Auswirkungen zu verhindern oder zu mindern. Vor einer Aussetzung der Geschäftsbeziehung ist außerdem zu bewerten, ob diese möglicherweise schwerwiegendere negative Auswirkungen hätte als das ursprüngliche Risiko.
5. Wegfall einzelner Verpflichtungen
Im Zuge der Reform wurden mehrere ursprünglich geplante Regelungen gestrichen oder angepasst. Dazu gehören insbesondere:
  • der Wegfall einer einheitlichen EU-weiten zivilrechtlichen Haftungsregel,
  • die Streichung der Pflicht zur Erstellung eines Klimatransitionsplans,
  • sowie Änderungen bei den Sanktionen: Die Mitgliedstaaten müssen eine Obergrenze für Geldbußen festlegen, die 3 Prozent des weltweiten Nettoumsatzes eines Unternehmens nicht überschreiten darf.
Da es sich bei der CSDDD um eine EU-Richtlinie handelt, muss sie zunächst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Wie die neuen Vorgaben konkret in Deutschland ausgestaltet werden, bleibt daher abzuwarten, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Europäische Kommission ergänzend Leitlinien, Mustervertragsklauseln und Best-Practice-Beispiele zur praktischen Umsetzung der Sorgfaltspflichten veröffentlichen will.

Lieferkettengesetz

Themenseite Lieferketten: Infobanner

Lieferkettengesetz

Was müssen kleine und mittelständische Unternehmen bei der Zusammenarbeit mit ihren Zulieferern beachten?

International

Entwaldungsfreie Lieferketten

Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse ein-, ausführen oder auf dem Unionsmarkt bereitstellen, müssen ab 30. Dezember 2026 neue Sorgfaltspflichten beachten.
Aktuelles
Am 13. Juli 2026 hat die Europäische Kommission zwei weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) angenommen. Mit einem Delegierten Rechtsakt wird die Liste der von der Verordnung erfassten Erzeugnisse aktualisiert und vereinfacht. Zudem hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt angenommen, der die technischen Vorschriften für das Informationssystem zur Einreichung von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Sorgfaltserklärungen festlegt. Die Maßnahmen bauen auf den im Dezember 2025 beschlossenen Vereinfachungen sowie dem im Mai 2026 veröffentlichten Review auf und sollen Unternehmen, Mitgliedstaaten und Partnerländern zusätzliche Rechtssicherheit für die Anwendung der Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 geben.

Mit der Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Waren nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen.
2023 trat die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Entwaldungs-VO) in Kraft. Seitdem läuft die Umsetzungsfrist.
Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn die Voraussetzungen der EUDR erfüllt sind. Marktteilnehmende müssen grundsätzlich vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr die vorgeschriebene Sorgfaltspflicht erfüllen. Für nachgelagerte Marktteilnehmende und Händler gelten besondere, vereinfachte Pflichten.
Dazu müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Diese werden wiederum vom Unternehmen zur Risikobewertung genutzt. Daneben muss nachgewiesen werden, dass die relevanten Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes u.a. Rechte von Arbeitnehmenden, Menschenrechte und Rechte indigener Völker, Landnutzungsrechte bei der Produktion geachtet werden.

Verschiebung des Geltungsbeginns

Am 17. Dezember 2025 hat das EU-Parlament den Vorschlägen der Kommission für weitere Vereinfachungen und eine erneute Verschiebung des Geltungsbeginns zugestimmt:
  • Geltungsbeginn: grundsätzlich 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fallen. Ab dem 30. Juni 2027 für andere Kleinst- und Kleinunternehmen.
  • Für die nachgelagerte Lieferkette gelten weniger Pflichten.
  • Kleinst- und kleine Primärerzeuger müssen nur eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben.
  • Der HS-Code “ex49” (Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse) wird aus dem Anwendungsbereich gestrichen.
Die Verordnung bringt für Unternehmen unterschiedliche Pflichten mit sich und unterscheidet zwischen der Position in der Lieferkette. Eine Guidance der EU-Kommission stellt die unterschiedlichen Rollen anschaulich dar und zeigt die damit verbundenen Vorgaben.

Welche Waren sind betroffen?

Betroffen ist der Import, Export und das Bereitstellen auf dem Unionsmarkt der in Anhang I der Entwaldungs-VO aufgeführten Rohstoffe und Erzeugnisse:
  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz
Darunter fallen auch Erzeugnisse, die diese Produkte enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden – abhängig von der Einreihung in die in Anhang I genannten Warencodes –, beispielsweise Schokolade, Leder, Luftreifen, Möbel oder bestimmte Kautschukerzeugnisse.
Hinweis: Die Europäische Kommission hat am 13. Juli 2026 einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung des Warenkreises angenommen. Dieser ist derzeit noch nicht in Kraft.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die maßgeblichen Pflichten der EUDR gelten grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2026
Ab 30. Dezember 2026 sind Unternehmen betroffen, die von der Verordnung erfasste Produkte importieren, exportieren, produzieren oder mit ihnen handeln.
Ab 30. Juni 2027 müssen auch Kleinstunternehmen bzw. kleine Unternehmen die Voraussetzungen erfüllen. Für Erzeugnisse, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fallen, gilt diese Verschiebung nicht.

Sorgfaltspflichten

Betroffene Unternehmen sammeln Informationen und Daten, die belegen, dass die relevanten Waren den Anforderungen der Entwaldungs-VO entsprechen. Dies können sie mit einer Sorgfaltserklärung bestätigen. Dazu stellt die EU-Kommission ein Informationssystem zur Verfügung. Neben Warenbezeichnung, Menge und Erzeugerland sind insbesondere geografische Koordinaten der Grundstücke zu ermitteln, auf denen die Erzeugnisse hergestellt wurden oder die Rohstoffe dafür erzeugt wurden.
Die relevanten Produkte dürfen nicht auf Flächen erzeugt worden sein, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden oder - im Falle von Holz und Holzerzeugnissen - dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, dürfen die betroffenen Waren nicht auf dem Unionsmarkt zur Verfügung gestellt oder ausgeführt werden.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 vom 6. Dezember 2024 legt die EU-Kommission die praktischen und operativen Modalitäten der Funktionsweise des Informationssystems fest. Am 13. Juli 2026 hat die Europäische Kommission ergänzend einen Durchführungsrechtsakt angenommen, der u.a. die technischen Vorschriften für die Einreichung von Sorgfaltserklärungen festlegt.
Die gesammelten Informationen fließen in eine Risikobewertung ein, bei der bestimmte Kriterien berücksichtigt werden müssen (siehe Artikel 10 der Entwaldungs-VO).
Auf dieser Grundlage führen die Unternehmen Verfahren und Maßnahmen ein, die die Sorgfaltspflichten auch zukünftig aufrechterhalten, die sog. Sorgfaltspflichtenregelung. Diese Regelungen werden jährlich überprüft oder anlassbezogen aktualisiert. Wie auch bereits nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz müssen Marktteilnehmende, die weder KMU noch natürliche Personen sind, grundsätzlich jährlich öffentlich – auch über das Internet – über ihre Sorgfaltspflichtenregelung und die zu deren Erfüllung ergriffenen Maßnahmen berichten. Alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten stehen, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Informationsanforderungen gemäß Artikel 9

  • Beschreibung des Erzeugnisses inklusive. einer Liste der relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter Verwendung es hergestellt wurde
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde sowie den Zeitpunkt der Herstellung
  • Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist
  • Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erfolgt ist

Risikobewertung gemäß Artikel 10

  • Risikobewertung eines Erzeugerlandes resp. seiner Landesteile und -regionen
  • Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
  • Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse
  • Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugergebiet
  • Ausmaß der Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen Menschenrechte

Maßnahmen zur Risikominimierung gemäß Artikel 11

Sofern die Bewertung nach Artikel 10 kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Unternehmen vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen.
  • Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen
  • Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits
Zudem müssen betroffene Unternehmen angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren implementieren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern. Genannt ist Folgendes:
  • Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management sowie die Benennung eines Compliance-Beauftragten (nicht für KMU).
  • Eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der vorausgegangenen Punkte
Diese Informationen sind laut Verordnung innerhalb der Lieferkette weiterzugeben. Die Dokumentationskette reicht dabei bis zum Betrieb, der das Produkt an den Endkunden abgibt. Nachgelagerte Marktteilnehmende und Händler müssen bestimmte Informationen über ihre unmittelbaren Geschäftskontakte erfassen und mindestens fünf Jahre aufbewahren. Ist das unmittelbare liefernde Unternehmen ein Marktteilnehmender, sind zusätzlich die Referenznummern der zugehörigen Sorgfaltserklärungen zu erfassen. Nachgelagerte Marktteilnehmende und Händler, die keine KMU sind, müssen sich zudem im EUDR-Informationssystem registrieren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen.

Sorgfaltserklärung

Kommen betroffene Unternehmen zu dem Ergebnis, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, übermittelt das Unternehmen eine Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem.
Die Sorgfaltserklärung muss gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1115 folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift des Unternehmens sowie bei Einfuhr/Ausfuhr die EORI-Nummer
  • HS-Code des Erzeugnisses inkl. Warenbeschreibung und Menge
  • Erzeugerland und Geolokalisierung
  • Bestätigung der Sorgfaltspflichterfüllung gemäß der Erklärung in Anhang II Nr. 5
  • Unterschrift inkl. Name und Funktion
Für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger im Sinne des Artikels 2 Nummer 15a EUDR gilt ein vereinfachtes Verfahren. Sie übermitteln grundsätzlich einmalig eine vereinfachte Erklärung und erhalten anschließend eine Erklärungskennung.

Informationssystem der EU

Die EU-Kommission stellt ein Informationssystem für die Übermittlung und Verwaltung von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen zur Verfügung. Das System ist bereits in Betrieb. Der Systemzugang erfolgt über den folgenden Link: Anmeldung - TRACES NT.
Weitere Informationen hat die EU Kommission auf ihrer Website veröffentlicht.
Unternehmen, die entsprechende Rohstoffe und Erzeugnisse einführen oder ausführen müssen bei der Registrierung im Trade Control and Export System (TRACES.NT) ihre EORI angeben. Händler, die keine EORI-Nummer haben, können sich über eine der anderen von TRACES unterstützten Identifikationsnummern wie Umsatzsteuernummer, nationale Unternehmensnummer oder steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) registrieren.

Klarstellung zu Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen

Holzverpackungen, die nicht als eigenständige Produkte verkauft werden, sondern andere Erzeugnisse umschließen, fallen nicht unter die EUDR. Unklar war bisher, ob diese Ausnahme auch für Kartonverpackungen sowie Betriebsanleitungen z. B. als Beilage zu gelieferten Maschinen gilt. Dies wird in den neuen Leitlinien der EU nun bejaht; sinnvoller wäre eine Klarstellung direkt in der Verordnung. Die Leitlinien sind auf der Internetseite der EU-Kommission abrufbar. Auch die FAQ, die regelmäßig erweitert werden, wurden veröffentlicht (auf Englisch). Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat die Version mit Stand Juli 2025 übersetzt.

Kontrollen

Kontrollen sollen nach einem risikobasierten Ansatz erfolgen. Zu diesem Zweck hat die Europäische Kommission eine Länder-Benchmarking-Liste veröffentlicht, die Länder in die Risikokategorien „gering“, “normal” und „hoch“ einstuft. Konkret berücksichtigt die Länderklassifizierung das Entwaldungsrisiko bei der Produktion der sieben Rohstoffe, die unter die Verordnung fallen: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Diese Rohstoffe gelten als Hauptursache für Entwaldung. Die Beschaffung aus Ländern mit geringem Risiko bringt vereinfachte Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmende und Händlerinnen und Händler mit sich. Details sind in der Verordnung (EU) 2025/1093 zu finden. Für nicht im Anhang der Verordnung aufgeführte Länder gilt weiterhin die Risikokategorie „normal“.
Als zuständige Behörde für Deutschland nimmt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Aufgaben wahr, die sich durch die Entwaldungs-VO ergeben. Auf ihrer Website werden neben allgemeinen Informationen auch die FAQs der EU-Kommission in englischer und in einer nichtamtlichen, deutschen Übersetzung angeboten.
CBAM

CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Ab 2026 gilt die Regelphase des CO2-Grenzausgleichssystems. Nun gelten schrittweise neue Verpflichtungen für Unternehmen, deren jährliche Importmenge von CBAM-Waren über 50 Tonnen liegt.
Die Initiative für das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist ein Schlüsselelement des „Fit for 55“-Pakets der Europäischen Kommission. Erklärtes Ziel ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO2-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.
CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, werden so verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.
Unternehmen in der EU sollen nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem könnten damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf den EU-Markt zugreifen zu können.

Aktuelle Entwicklungen

Erleichterungen CBAM

Mit dem Omnibuspaket I (Dokument COM 2025 87 final) sind im September wesentliche Vereinfachungen eingebracht worden, denen das EU-Parlament im September zugestimmt hat. Durch die Veröffentlichung der Änderungsverordnung (EU) 2025/2083 im Amtsblatt der EU am 17. Oktober 2025 sind sie rechtswirksam.
Wesentlich ist die Änderung der Bagatellschwelle: Importierende Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren in die EU einführen, fallen 2026 aus dem Anwendungsbereich von CBAM heraus. Nach Einschätzung der EU-Kommission sind das 90 Prozent der Importunternehmen.
Unternehmen unter der Bagatellschwelle werden ab 2026 bei der Importzollanmeldung per Unterlagencodierung angeben, dass sie unter der Schwelle liegen.
Falls die Schwelle überschritten wird, ist eine Registrierung zum zugelassenen CBAM-Anmelder erforderlich. Ein Monitoring der Einfuhren ist wichtig. Die Registrierung muss rechtzeitig vor dem ersten Import oberhalb der Schwelle erfolgen. Genaue Informationen stellt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zur Verfügung.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 regelt die Anwendung der CBAM-Verordnung auf Waren und Veredelungserzeugnisse, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden.

Welche Waren sind betroffen?

Betroffen ist der Import der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren:
  • Eisen und Stahl,
  • Zement,
  • Aluminium,
  • Düngemittel,
  • Elektrizität, Wasserstoff
  • sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben, Bleche, Bänder und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl bzw. Aluminium.
Die betroffenen Waren sind anhand der Zolltarifnummer mit ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst.
Mithilfe eines Self Assessment Tools der EU-Kommission können Unternehmen anhand folgender Eckdaten überprüfen, ob ihre Einfuhren der CBAM-Verordnung unterliegen: KN-Code der eingeführten Ware, Ursprungsland, Warenwert und Zollverfahren. Ist dies der Fall, enthält das Ergebnis eine Übersicht über die Daten, die Unternehmen von ihren Lieferanten abfragen müssen, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen. Das Tool steht auf der CBAM-Themenseite unter der Rubrik Guidance zum Download zur Verfügung.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Ausnahmen bestehen für Sendungen unter 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr, Waren für den persönlichen Gebrauch sowie Waren mit Ursprung in einigen Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz).

Zugelassener CBAM-Anmelder

Unternehmen, die unter die CBAM-Regelungen fallen, müssen sich nun vorbereiten: Ab einem Volumen von 50 Tonnen Einfuhrwaren pro Jahr muss eine Zulassung als CBAM-Anmelder vorliegen. Wer noch keinen Antrag eingereicht hat, sollte schnell handeln, um Störungen und Verzögerungen in der Zollabfertigung oder Strafen zu vermeiden. Anträge müssen vor dem Import und spätestens bis zum 31. März 2026 für alle betroffenen Importunternehmen eingereicht sein.
Der Antrag wird im CBAM-Register gestellt (nicht im Übergangsregister!). Beide Register sind über das Zoll-Portal zugänglich. Sind Sie bereits im Übergangsregister angemeldet, schaltet der Zoll Sie automatisch für das CBAM-Register frei. Weitere Informationen zum Zugang finden Sie auf der Seite der Zollverwaltung. Für die Bearbeitung der Anträge und die Entscheidung darüber ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die zuständige Behörde. Auf der Webseite stellt die DEHSt wichtige Hinweise zur Antragstellung zur Verfügung. Bei Antragstellung erhalten Sie zunächst eine Antragsnummer. Die weitere Kommunikation und alle nachfolgenden Informationen, Rückfragen oder Entscheidungen zum Antrag erfolgen über das CBAM-Portal.
Die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungsdauer beträgt maximal 120 Tage. Im Falle der Nachforderung von Informationen im Bearbeitungsverfahren kann sich die Dauer auf maximal 180 Tage verlängern.
Sobald positiv über Ihren Antrag entschieden wurde, wird Ihr Konto im CBAM-Register freigeschaltet und Sie erhalten eine CBAM-Kontonummer, die zukünftig in der Einfuhranmeldung zu verwenden ist und dort automatisch überprüft wird. Hinweise zur Abbildung der Anmeldung in ATLAS finden Sie im weiteren Verlauf dieses Artikels.

ATLAS-Einfuhr: Umsetzung CBAM

Mit der vollständigen Anwendung der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 ab dem 1. Januar 2026 treten neue Anforderungen für die Einfuhr bestimmter CBAM-Waren (Anhang I der Verordnung) in Kraft.
Ab 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn:
  • der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist (Nachweis: CBAM-Kontonummer), oder
  • eine der vorgesehenen Ausnahmen greift.
In ATLAS-Einfuhr ist hierfür verpflichtend die korrekte Anmeldung der TARIC-Unterlagencodierungen zur Maßnahme 775 – CBAM erforderlich.

Relevante TARIC-Unterlagencodes (Auszug)

  • Y128 – CBAM-Kontonummer (zwingend für zugelassene CBAM-Anmelder; Kontonummer im Feld „Nummer der Unterlage (Position)“)
  • Y134 – Ursprung Büsingen, Helgoland, Livigno
  • Y135 – militärische Nutzung
  • Y136 – Strom/Wasserstoff aus ausschließlicher Wirtschaftszone
  • Y137 – De-minimis-Ausnahme
  • Y237 – Ursprung EU
  • Y238 – CBAM-Status beantragt (gültig bis 27.09.2026)
  • Y422 – Aktive Veredelung

Prüfpflicht: EORI-Angaben

Bei Verwendung von Y128 müssen zwingend angegeben werden:
  • EORI des Einführers (Datenfeld „Empfänger (TIN)“)
  • EORI des Anmelders (Datenfeld „Anmelder (TIN)“)
Einzelheiten sind in der ATLAS – Info 0881/2025 enthalten.
Änderungen und Korrekturen eines bereits vorgelegten CBAM-Berichts sind noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals möglich. Falls Sie einen Bericht verspätet abgeben müssen, steht im Register eine Möglichkeit zur Verfügung. Die EU-Kommission stellt eine Übersicht zum Vorgehen zur Verfügung. Zum 31. Januar 2026 ist der letzte Bericht für Quartal 4 2025 einzureichen.

Weitere Pflichten für die Regelphase

  • Der Kauf und die Vorhaltung von CBAM-Zertifikaten
    Die CBAM-Zertifikate können erst ab 2027 auf der Common Central Plattform erworben werden. Ab Januar 2027 müssen am Ende jedes Quartals CBAM-Zertifikate für 50 Prozent der grauen Emissionen der importierten Waren seit Beginn des Kalenderjahrs auf dem Konto im CBAM-Register vorgehalten werden. Im Jahr 2026 werden durch die Europäische Kommission für jedes Quartal kurz nach Quartalsende die CBAM-Zertifikatspreise anhand des entsprechenden Durchschnittpreises der ETS 1 Zertifikate errechnet und auf der CBAM-Webseite der EU sowie im CBAM-Register veröffentlicht. Ab dem Jahr 2027 wird die Berechnung des CBAM-Zertifikatspreises wöchentlich stattfinden. Für Einfuhren im Jahr 2026 bestehen besondere Regelungen für den Kauf der Zertifikate.
Für 2026 werden nachträglich vier verschiedene Durchschnittspreise für die nachzukaufenden Zertifikate je Quartal auf Grundlage der ETS 1-Auktionen berechnet. Die Quartals-Durchschnittspreise werden jeweils in der zweiten Kalenderwoche des Folgequartals auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht. Für die Einfuhrmengen pro Quartal 2026 sind die entsprechenden Zertifikate zu dem Durchschnittspreis des jeweiligen Quartals bis zum 30. September 2027 zu erwerben.

Die Veröffentlichung erfolgt sowohl auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission als auch im CBAM-Register. Folgende Tage sind für die Veröffentlichungen vorgesehen:

- 7. April 2026 für das 1. Quartal 2026
- 6. Juli 2026 für das 2. Quartal 2026
- 5. Oktober 2026 für das 3. Quartal 2026
- 4. Januar 2027 für das 4. Quartal 2026
  • Die Erstellung und Abgabe der CBAM-Erklärung
    In der CBAM-Erklärung werden die eingebetteten Emissionen der eingeführten CBAM-Waren systematisch erfasst und die abzugebende Menge der Zertifikate bestimmt. Die Abgabe muss bis zum 30. September jeden Jahres erfolgen – erstmals im Jahr 2027 für das Jahr 2026. Wenn tatsächliche Emissionen gemeldet werden, besteht die Verpflichtung zur Prüfung der Angaben durch akkreditierte Prüfstellen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum CO2-Grenzausgleich:


International

EU: Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit

Mit der Verordnung (EU) 2024/3015 verbietet die Europäische Union künftig das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr von Produkten, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Die Verordnung gilt unabhängig davon, ob sie in der EU für den Inlandsverbrauch oder die Ausfuhr hergestellt oder aus Drittstaaten eingeführt werden.
Die Verordnung wurde am 12. Dezember 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2027. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemittelung der EU.
Dazu sollen die nationalen Behörden ermächtigt werden, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte nach einer Untersuchung vom EU-Markt zu nehmen. Die Zollbehörden der EU sollen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte an den EU-Außengrenzen identifizieren und stoppen.

Was regelt die Verordnung?

Die Verordnung (EU) 2024/3015 verbietet es Wirtschaftsakteuren, Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden,
  • auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen,
  • auf dem Unionsmarkt bereitzustellen oder
  • aus dem Unionsmarkt auszuführen.
Der Anwendungsbereich umfasst auch den Onlinehandel. Produkte, die über Online- oder Fernabsatzkanäle zum Verkauf in der EU angeboten werden, gelten als auf dem Unionsmarkt bereitgestellt (Art. 4).
Als Wirtschaftsakteur gilt jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, bereitstellt oder aus der Europäischen Union ausführt (Art. 2 Nr. 9). Dazu gehören herstellende Unternehmen, aber auch Importeure, Exporteure oder Händler. Die Verordnung kennt keine Schwellenwerte bspw. nach Umsatz. Damit gilt sie auch für kleine und mittlere Unternehmen.
Die Verordnung übernimmt die Definition der Zwangsarbeit aus dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Nr.29.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Verordnung?

Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Produkt unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurde, erlässt sie eine Entscheidung nach den Art. 20 ff. der Verordnung. Die betroffenen Wirtschaftsakteure sind dann insbesondere verpflichtet,
  • das betreffende Produkt nicht mehr auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder auszuführen,
  • bereits auf dem Unionsmarkt bereitgestellte Produkte vom Markt zu nehmen sowie
  • die betroffenen Produkte zu recyceln oder – sofern ein Recycling nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist – unbrauchbar zu machen bzw. zu entsorgen.

Welche Vorbereitungen sollten Unternehmen treffen?

Auch wenn die Verordnung erst ab dem 14. Dezember 2027 gilt, sollten sich betroffene Unternehmen frühzeitig mit den Anforderungen auseinandersetzen. Empfehlenswert ist insbesondere, die eigene Lieferkette im Hinblick auf mögliche Risiken von Zwangsarbeit zu analysieren und geeignete Prozesse zur Risikobewertung und Dokumentation einzurichten.
Welche Produkte oder Bezugsregionen sind besonders risikobehaftet? Gibt es Produkte aus Branchen oder Gebieten, bei denen die Risiken von Zwangsarbeit öffentlich bekannt geworden sind? Kleine und mittlere Unternehmen sollten hier verhältnismäßig vorgehen. Ein risikobasierter Ansatz zeigt die Prüfintensität auf.

Auf welche Informationen und Hilfestellungen können Unternehmen zurückgreifen?

Zur Unterstützung der Umsetzung hat die Europäische Kommission im Juni 2026 Leitlinien zur Anwendung der Verordnung veröffentlicht. Sie erläutern unter anderem das risikobasierte Untersuchungsverfahren, die Mitwirkungspflichten der Wirtschaftsakteure sowie die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Zollbehörden.
Darüber hinaus stellt die Europäische Kommission mit dem Forced Labour Single Portal eine zentrale Informationsplattform bereit. Das Portal wird schrittweise erweitert. Vorgesehen ist insbesondere der Aufbau einer Risikodatenbank, die Unternehmen bei der Identifizierung möglicher Risiken innerhalb ihrer Lieferketten unterstützen soll. Kleine und mittlere Unternehmen sollen hier unterstützende Informationen und spezielle Hilfestellungen erhalten.
Die EU-Kommission hat Leitlinien zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit veröffentlicht. Das Verbot gilt unabhängig von Produkt, Branche und Herkunft. Es greift, wenn Zwangsarbeit auch nur auf einer Stufe der Lieferkette eingesetzt wurde. Die Leitlinien erläutern die neuen Regeln und geben Unternehmen Hinweise zur Prüfung ihrer Lieferketten und der damit verbundenen Sorgfaltspflichten. Wichtig: Auch bereits vor dem Stichtag hergestellte oder eingeführte Waren können betroffen sein, wenn sie danach noch auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.

Hintergrund

Im September 2022 hat die EU-Kommission einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, den Zugang zum EU-Markt verbieten soll.
2023 haben die Abgeordneten der Ausschüsse für Binnenmarkt und internationalen Handel im Europäischen Parlament den Kommissionsvorschlag abgeändert: Die Kommission wird mit der Erstellung einer Liste von geografischen Gebieten und Wirtschaftssektoren beauftragt, in denen ein hohes Risiko für den Einsatz von Zwangsarbeit besteht.
Für Waren, die in diesen Hochrisikogebieten hergestellt werden, müssten die Behörden nicht mehr beweisen, dass Menschen zur Arbeit gezwungen wurden, da die Beweislast bei den Unternehmen liegen würde.
Die Ausschüsse wollen auch, dass Waren, die vom Markt genommen wurden, erst dann wieder zugelassen werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass es keine Zwangsarbeit mehr in seinem Betrieb oder in der Lieferkette einsetzt und alle relevanten Fälle behoben hat.
Der Rat hat am 19. November 2024 die Verordnung angenommen, mit der in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verboten werden.

IHKplus 1.2024

Lieferkettengesetz: Gut gemeint. Schlecht gemacht.

Immer häufiger sind auch kleinere Unternehmen in der Region mit den Folgen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes konfrontiert. Die IHK Köln informiert und berät dazu individuell.
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit Jahresanfang bereits für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Damit sind diese Unternehmen verpflichtet, sich aktiv um die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in ihrer Lieferkette zu „bemühen“. Dazu verlangt das Gesetz von den verpflichteten Firmen unter anderem eine interne Risikoanalyse, die Einrichtung eines Beschwerdemanagements sowie Kontrollen bei den Zuliefernden.
Hinzu kommen große zusätzliche Bürokratielasten, etwa durch den jährlich fälligen Bericht, der einen 15-seitigen Fragenkatalog beantworten muss. Inzwischen wird indes deutlich, dass die Auswirkungen des LkSG weit über diese Großbetriebe hinausgehen.
„Wir bekommen immer häufiger Anfragen von kleinen Unternehmen, die geradezu verzweifelt sind, weil Geschäftspartnerinnen und -partner von ihnen verlangen, zum Beispiel ihre Vorzulieferer offenzulegen oder etwa einen Kodex zu unterschreiben“, berichtet Gudrun Grosse, Leiterin International der IHK Köln.

KMU unter Druck

Solche Forderungen bringen einerseits die Sorge mit sich, Geschäftsgeheimnisse aufdecken zu müssen, andererseits haben viele gar nicht die notwendigen Einflussmöglichkeiten auf ihre eigenen Zuliefernden. Hier zeigt sich nach Ansicht von Gudrun Grosse eine der Schwächen des Gesetzes.
Zwar dürfen die direkt durch das Gesetz verpflichteten Betriebe ihre Pflichten nicht einfach weiterreichen, und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat außerdem eine Handreichung veröffentlicht, die unter anderem die Grenzen der Inanspruchnahme nicht verpflichteter Unternehmen beschreibt. Aber laut BAFA hat es sogar schon Versuche gegeben, sich von Zulieferern, für die das LkSG gar nicht gilt, pauschal die Einhaltung des Gesetzes zusichern zu lassen. Das ist unzulässig und kann dazu führen, dass das Bundesamt eine Kontrolle beim verpflichteten Unternehmen durchführt. Vom Gesetz nicht erfasste Betriebe unterhalb der Beschäftigtengrenze müssen dagegen weder Zwangsmaßnahmen
noch Bußgelder fürchten.
Doch es ist eingetreten, was wir im Gesetzgebungsverfahren vorausgesagt haben: Die größeren Unternehmen sichern sich nachvollziehbar bei ihren Zulieferern ab – egal ob groß oder klein. Die Bürokratielasten und die Verantwortung werden in der Lieferkette weitergegeben. Deshalb sehen sich viele kleinere Unternehmen unter Druck. So berichtet Reinhard Houben, Inhaber eines kleinen Elektrotechnikbetriebes in Köln, von Versuchen großer Kunden, seinem Unternehmen die Pflichten des Gesetzes aufzubürden. „Dadurch wollen sich die vom Gesetz betroffenen Unternehmen gegenüber möglichen Klagen absichern. Die Vorstellung, dass ein Gesetz über Lieferketten nur ausschließlich das letzte Glied der Kette trifft, ist illusorisch.“
Zwar könnten kleinere Unternehmen nicht über das LkSG direkt in Haftung genommen werden, aber über Haftungsklauseln in Verträgen durchaus, bestätigt Gudrun Grosse. Es bleibt die Sorge, dass verpflichtete Unternehmen Geschäftsbeziehungen abbrechen könnten, wenn ihre Forderungen nicht erfüllt werden.

Hoher Beratungsbedarf

Was ein Zuliefernder leisten könne, hänge nicht nur von seiner Größe und verfügbaren Ressourcen ab, sondern unter anderem auch von der Branche sowie „spezifischen Gegebenheiten vor Ort“, erklärt das BAFA. Das allerdings ist ein sehr vager Begriff. Wie sich das Gesetz in der Praxis weiter auswirken wird, ist ohnehin schwer abzusehen – auch deshalb, weil es weitere Definitionen mit großem Auslegungsbedarf enthält, etwa das Prinzip der Angemessenheit. Betriebe dürfen demnach nicht „überfordert“ werden. „Das Problem ist: Wo fängt Angemessenheit an und wo hört sie auf?“, fragt Gudrun Grosse.
Ein weiterer Punkt ist, dass das Gesetz nur zum Bemühen verpflichtet, nicht zum Erfolg. Wann aber wird dieses Bemühen als ausreichend bewertet? Diese Fragen werden das BAFA und in der Folge sicher auch Gerichte in vielen Einzelfällen klären müssen. Der Beratungsbedarf bei dem Gesetz ist dementsprechend hoch, und das nicht nur bei Kleinbetrieben ohne eigene Rechtsabteilung. Die Expertinnen und Experten der IHK Köln konnten bereits in einigen Fällen in dem Konflikt zwischen Unternehmen erfolgreich vermitteln.

Notbremse in Brüssel

Noch mehr Bürokratie aus einem europäischen Lieferkettengesetz ist in letzter Minute gestoppt worden. Gut so!

10 wichtige Hinweise zum LkSG

  1. Geltung:
    Das LkSG gilt seit 1. Januar für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten
  2. Auswirkung für kleinere Betriebe:
    Das LkSG wirkt sich auch auf Unternehmen aus, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, aber Zuliefernde oder Tochtergesellschaft eines verpflichteten Unternehmens sind
  3. Mitwirkung von Zuliefernden:
    Das LkSG verlangt von den verpflichteten Unternehmen angemessene und risikoorientierte Kontrollmechanismen und Kontrollen bei den Zuliefernden.
  4. Grenzen der Inanspruchnahme:
    Die Übertragung der gesamten Pflichten an Zuliefernde ist nicht zulässig.
  5. Durchsetzung bei Zuliefernden:
    Verpflichtete Unternehmen könnten ergänzende Vertragsklauseln oder einen Code of Conduct fordern. In unserem Lieferkettenportal finden Sie ein Code-of-Conduct-Muster
  6. Empfehlung für Zuliefernde:
    Grundsätzlich sollte ein Zuliefernder Vorsicht walten lassen, wenn er vertraglich Umstände zusichern soll, über die er keine Kenntnisse oder auf die er kein Einflussvermögen hat.
  7. Risikoanalyse:
    Verpflichtete Unternehmen brauchen u. a. diese Informationen: über Land oder Region, Stufe der Wertschöpfungskette, Anzahl betroffener Personen, Größe des betroffenen Bereichs der Umwelt.
  8. Betriebsgeheimnis:
    Nicht verpflichtete Zuliefernde sollten bei Anfragen datensparsam agieren und nachfragen, wofür Daten benötigt werden.
  9. Maßnahmen bei mittelbar Zuliefernden:
    Zuliefernde werden häufig die Identität ihrer Vorliefernden nicht preisgeben wollen. Verpflichtete Unternehmen können dennoch den Vorgaben nachkommen, indem sie beispielsweise mit dem direkt Zuliefernden eine Übernahme von Kosten für Abhilfemaßnahmen vereinbaren.
  10. Hilfe für Zuliefernde:
    In der Praxis beschreiben nicht verpflichtete Zuliefernde mitunter, dass sie nicht in der Lage sind, ein eigenes Risikomanagementsystem zu etablieren.

„Man muss ständig im Austausch sein” – Interview mit Fabian Kusch, Bierbaum-Proenen

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betrifft BP aufgrund der Größe nicht direkt, hat es dennoch Auswirkungen auf das Unternehmen?
Wir schauen uns sehr genau an, wo und wie unsere Kleidung produziert wird, und haben sehr lange und vertrauensvolle Partnerschaften zu unseren Produktionsbetrieben. Das ist für unsere Kunden ein großer Vorteil. Viele von ihnen haben Fragen zum Thema Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, auf die wir glücklicherweise umfänglich und sehr zufriedenstellend antworten können.
Wie stellen Sie sicher, dass in Ihren Betrieben, zum Beispiel in Nordafrika, Standards bei Arbeitsbedingungen und Umweltschutz eingehalten werden?
In Tunesien haben wir mit unserem Schwesterunternehmen Vetra einen eigenen Produktionsbetrieb, in dem rund 280 Mitarbeitende BP-Produkte herstellen. Da haben wir direkten Einfluss auf die Arbeitsbedingungen. Aber natürlich arbeiten wir auch mit anderen Produktionsbetrieben zusammen. Und auch wenn wir teilweise sehr lange Partnerschaften unterhalten, ist unser Einfluss in diesen Betrieben nicht so direkt wie in unserem eigenen Betrieb. Deswegen arbeiten wir seit 2010 mit der Fair Wear Foundation (FWF) zusammen. Diese unabhängige Multi-Stakeholder-Initiative setzt sich für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der internationalen Bekleidungsindustrie ein. Ihre Standards gelten allgemein als die höchsten in der Branche.
Was können generell kleinere und mittlere Unternehmen aus Ihrer Sicht tun, um die Einhaltung von Standards in ihrer Lieferkette sicherzustellen?
Beim Thema Nachhaltigkeit ist es aus unserer Sicht zunächst wichtig, ständig im Austausch zu sein: mit Kundinnen und Kunden, Zuliefernden, Händlerinnen und Händlern, den eigenen Beschäftigten und auch mit der Öffentlichkeit. Durch Austausch wächst Vertrauen, und dieses Vertrauen braucht es. Ein weiterer Aspekt ist die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Institutionen wie in unserem Fall beispielsweise in der Fair Wear Foundation.


VV-Resolution, 9. Dezember 2020

Resolution zum Lieferkettengesetz

Resolution der Vollversammlung zum geplanten Gesetz über die unternehmerische Sorgfaltspflicht („Lieferkettengesetz“)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung haben ein sog. „Lieferkettengesetz“ angekündigt.
Ziel des geplanten Gesetzes ist es, auch und insbesondere im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr für gute Arbeitsbedingungen zu sorgen bzw. Verstöße gegen solche (wie etwa Kinderarbeit, untragbare Arbeitsbedingungen oder auch Umweltschäden) zu vermeiden oder, wo dies nachweislich misslingt, zu sanktionieren. Dies ist ein Ziel, das auch die gewerbliche Wirtschaft verfolgt.
Der Weg jedoch, die Unternehmen gesetzlich zu verpflichten, Standards bei ausländischen Zulieferern lückenlos zu überprüfen und bei Nichterfüllung empfindlich zu bestrafen, muss kritisiert werden. Denn der geforderten Verpflichtung könnten viele Unternehmen – insbesondere KMU – beim besten Willen nicht nachkommen.
Die Achtung der Menschenrechte ist für deutsche Unternehmen ein wichtiges Anliegen. Im eigenen Betrieb bzw. beim eigenen unternehmerischen Agieren lässt sich diesem wichtigen Anliegen tatsächlich Priorität einräumen und eine entsprechende „Verhaltensgarantie“ geben.
Wie aber soll man – zumal als kleines oder mittelständisches Unternehmen – eine solche „Garantie“ auch für Lieferanten einer internationalen, oftmals weitverzweigten Lieferkette übernehmen? Für allfällige Verstöße Dritter in (Mit-)Haftung genommen zu werden, wäre eine unverhältnismäßige, eine überzogene, weil die tatsächlichen Kontroll- und Einflussmöglichkeiten deutscher Unternehmen weit überschätzende Maßnahme.
Das angedachte Gesetz würde deutsche Unternehmen bei ihren Auslandsgeschäften mit erheblicher Rechtsunsicherheit sowie mit zusätzlicher Bürokratie und weiteren Kosten belasten. Ob es tatsächlich den Menschen hilft, die bei den Zulieferern vor Ort arbeiten, darf bezweifelt werden. Vielmehr könnte es dazu führen, dass sich deutsche Unternehmen wegen der Haftungsrisiken schlicht aus diesen Ländern zurückziehen. Damit jedoch wäre niemandem gedient, im Gegenteil. Auf EU-Ebene wird aktuell ein Gesetzentwurf erarbeitet, der 2021 vorgestellt werden soll. Deshalb ist ein deutscher Alleingang hier abzulehnen!
Die Wirtschaft des IHK-Bezirks Köln ist eng in die internationale Zusammenarbeit integriert. Die Region steht für über ein Fünftel der NRW-Exporte; rund 10.000 Firmen sind im internationalen Geschäft tätig und sichern dadurch Arbeitsplätze vor Ort und im Ausland. Die Achtung der Menschenrechte ist auch für die global tätigen Unternehmen der Wirtschaftsregion Köln ein wichtiges Anliegen.
Die in der Vollversammlung der IHK Köln vertretenen Unternehmen begrüßen daher Bestrebungen, den Menschenrechten weltweit Geltung zu verschaffen. Sie haben dazu Grundsätze formuliert, die bei möglichen gesetzgeberischen Maßnahmen berücksichtigt werden sollten.

Europaweite Lösung statt nationaler Alleingänge

Ein Flickenteppich unterschiedlicher nationaler Regelungen sorgt für unnötige Bürokratie, schafft Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitbewerbern und erschwert das Ziel, Menschenrechte effektiv zu schützen. Deutschland muss sich während der deutschen Ratspräsidentschaft für eine europäische Lösung einsetzen, die einheitliche Standards und abgestimmte Prozesse vorsieht.

Keine Privatisierung staatlicher Kernaufgaben

Menschenrechte zu schützen sowie Sozial- und Umweltstandards durchzusetzen, ist zuvorderst staatliche Pflicht. Dies bedeutet, die Möglichkeiten auf außenpolitischer Ebene zu nutzen und darauf hinzuwirken, dass in den entsprechenden Ländern ein angemessenes Niveau in diesen Bereichen geschaffen und dessen Wahrung garantiert wird. Es gehört zur Verantwortung des Staates, den Unternehmen klare Informationen über Länder und Branchen zu geben, die mit Blick auf mögliche Verstöße gegen internationale Standards problematisch erscheinen.

Den Mittelstand nicht zusätzlich belasten

Der international tätige Mittelstand bewältigt gerade parallel die Corona-Krise, eine Rezession in wichtigen Absatzmärkten, weltweite Handelskonflikte und den anstehenden Brexit. Es ist davon auszugehen, dass größere Unternehmen, die aufgrund ihrer Mitarbeiterzahl unter das geplante Lieferkettengesetz fallen, diese Anforderungen an ihre mittelständischen Lieferanten weitergeben. Für Firmen, die mehrere Kunden haben (oftmals aus verschiedenen Branchen), würde damit der bürokratische Aufwand deutlich ansteigen.

Engagement in Schwellen- und Entwicklungsländern nicht gefährden

Es ist ein politisches Ziel der Bundesregierung, die wirtschaftlichen Beziehungen insbesondere zu afrikanischen Staaten auszubauen. Dort sind es gerade regelmäßig deutsche Unternehmen, die mit ihrer Unternehmenskultur im jeweiligen Zielmarkt zu einem Mehr an Menschenrechten, Umweltschutz und sozialen Standards beitragen. Dieses Engagement könnte durch die Schaffung weiterer Rechtsrisiken gefährdet werden, mit negativen Folgen für die dortige Bevölkerung.
Ausschuss für Internationales

IHK-Position zum EU-Lieferkettengesetz

Zur EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (EU) 2019/1937 („EU-Lieferkettengesetz“): Das Ziel der Gesetzesinitiative teilt die deutsche Wirtschaft. Denn für deutsche Unternehmen ist die Achtung der Menschenrechte ein wichtiges Anliegen.
Bereits heute tragen sie im Ausland zu höheren Sozial- und Umweltstandards, besserer Bildung und damit zu Wachstum und Wohlstand bei.‎ Nachhaltigkeit ist bereits fester Bestandteil betrieblicher Abläufe, wie eine DIHK-Umfrage (Herbst 2021) zeigt. Unter den 3200 befragten, im Ausland vertretenen Betrieben arbeiten mehr als zwei Drittel an der Umsetzung von eigenen Nachhaltigkeitszielen, die über die Anforderung der Politik hinausgehen.
Regelungen zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten auf EU-Ebene sollten daher so ausgestaltet werden, dass sie das vielfältige freiwillige Engagement der Unternehmen ausdrücklich würdigen und nicht behindern. Dies gilt insbesondere in einer Zeit, in der die Corona-Pandemie weltweit zu Störungen in den internationalen Lieferketten führte und damit einhergehend zu Engpässen bei Rohstoffen, Materialien und Vorleistungen sowie steigenden Preisen. Mit einer schnellen Entspannung der Lage ist nicht zu rechnen, da die russische Invasion in die Ukraine weitere massive Auswirkungen auf die europäische und internationale Wirtschaft hat.
Auch ist das Ziel des Richtlinien-Entwurfs (RL-E.), gleiche Rahmenbedingungen für alle Unternehmen zu schaffen, die im EU-Binnenmarkt agieren, positiv zu bewerten.
Die entsprechenden Sorgfaltspflichten gelten somit per se – im Gegensatz zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) - auch für drittländische Unternehmen, die nicht zwingend den hohen menschen-, arbeits- und sozialrechtlichen Standards des europäischen Rechts sowie den diesbezüglichen Aufsichts- und Kontrollregimen unterliegen. Insbesondere der vom RL-E. vorgesehene, weite Gestaltungsspielraum der nationalen Kontrollbehörden lässt jedoch Zweifel an der Umsetzung des Level-Playing Fields aufkommen.
Gerade weil die Umsetzung von zusätzlichen Pflichten im Zusammenhang mit Menschenrechten mit erheblichem administrativem Aufwand und hohen Kosten verbunden ist, erfordert ein wirksames Lieferkettengesetz Praxistauglichkeit, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit.
Werden diese Prinzipien nicht gewahrt, können bürokratische Mehrbelastung und zu hohe Haftungsrisiken zu weniger Geschäften, sinkenden Umsätzen und letztlich zum Abbau von Arbeitsplätzen führen. Laut einer DIHK-Sonderumfrage (Februar 2022) unter 2500 auslandsaktiven Unternehmen in Deutschland nimmt jedes zweite Unternehmen Herausforderungen in der Umsetzung des LkSG wahr. Neben bürokratischer Mehrbelastung (93 Prozent), die sich bei vier von fünf Unternehmen voraussichtlich auch in erhöhten Kosten niederschlagen wird, bereiten zwei Drittel der Unternehmen Haftungsrisiken und die noch bestehende Rechtsunsicherheit Sorgen.
Ein Drittel aller und 42 Prozent der direkt betroffenen Unternehmen sorgt sich zudem um die Überprüfung des Engagements in bestimmten Ländern/Regionen. Es besteht die Gefahr, dass in einem folgenden Schritt das Engagement per se in Frage gestellt wird und ein Abzug aus Ländern mit schwieriger Menschenrechtslage erwogen wird.
Je nach Größe der betroffenen Unternehmen kann dies wiederum Auswirkungen auf ganze Regionen haben. Vormals Beschäftigte werden entweder komplett arbeitslos, oder aber sie werden in informelle und damit ungeschützte Arbeitsmärkte abgedrängt.
So gilt es mittlerweile als erwiesen, dass exportierende Unternehmen durchschnittlich höhere Löhne zahlen als diejenigen, die nur den heimischen Markt bedienen. Dies gilt besonders für Unternehmen in Entwicklungsländern, die in Industrieländer exportieren. Ein Lieferkettengesetz trifft somit genau jene Unternehmen, die bereits verhältnismäßig hohe Löhne zahlen und für die unternehmerische Verantwortung eine größere Rolle spielt.
Zudem ist damit zu rechnen, dass Unternehmen nach Möglichkeit die Anzahl ihrer Zuliefernden reduzieren, was zu einer Konzentration auf die verbliebenden Zuliefernden und zu einem erhöhtem Risiko von Lieferengpässen führen würde, da mögliche Produktionsprobleme nicht mehr durch andere Zuliefernde aufgefangen werden können. Auch kann sich durch diese Monopolisierung von Zuliefernden deren Marktmacht erhöhen, was Vorprodukte für deutsche Unternehmen verteuert.
Darüber hinaus kann die Monopolisierung einzelner Branchen die Verhandlungsmacht der überlebenden Unternehmen gegenüber Arbeitnehmenden erhöhen, was wiederum Abwärtsdruck auf Löhne ausüben könnte. Sofern die betroffenen Unternehmen, weiterhin auf ihrem Heimatmarkt tätig sind, besteht außerdem die Möglichkeit, dass sie sich nicht mehr an bereits bestehende Arbeitsstandards gebunden fühlen, die sie für ihre Kundinnen und Kunden in Industrienationen eingeführt hatten.
Ein Grund für höhere Löhne in exportierenden Unternehmen ist zudem, dass Produkte, welche für Länder wie Deutschland hergestellt werden, oftmals höheren Qualitätsstandards gerecht werden müssen, was wiederum qualifiziertere Arbeitskräfte erfordert. Fällt der entsprechende Absatzmarkt weg, so könnte sich dies entsprechend negativ auf die Qualifikation und Entlohnung der Beschäftigten auswirken. In der Folge des Wegfalls dieser Lieferunternehmen aus den westlichen Lieferketten droht der wirtschaftliche Aufholprozess der Entwicklungsländer gegenüber den Industrienationen verlangsamt oder gar gestoppt zu werden.
Eine Verlagerung der Lieferkette nach Deutschland zur Vermeidung von Monitoringkosten ist zusätzlich mit hohen Kosten für die betroffenen Unternehmen verbunden. Die erhöhten Kosten werden an Konsumentinnen und Konsumenten bzw. Kundinnen und Kunden weitergegeben, wodurch sich die Wettbewerbssituation von deutschen Unternehmen am internationalen Markt verschlechtert.
Zudem wird es konkurrierende Anbieter geben, die weder eigene Lieferkettengesetze auf den Weg bringen, noch anderweitig Druck auf Lieferländer ausüben, Arbeitsbedingungen zu verbessern. Dazu kann China gehören, aber auch andere Schwellenländer, die zwischen Industrie– und Entwicklungsländern stehen, dürften passiv bleiben. Sie werden weiterhin Waren aus Ländern kaufen, die unter schlechten Arbeitsbedingungen produziert werden und somit das Gewicht der Länder schwächen, die um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in armen Ländern bemüht sind. So kann kein Level-Playing-Field erreicht werden.
Auch haben Lieferkettengesetze allgemein den großen Nachteil, dass sie lediglich die Arbeitsbedingungen von Zuliefernden erfassen, die Teil der Lieferketten sind. Die weitaus überwiegende Zahl der Arbeitsplätze wird aber von Unternehmen in vorwiegend armen Ländern geschaffen, die lediglich für den Binnenmarkt in informellen Arbeitsmärkten produzieren.
Lieferkettengesetze vertiefen damit den bereits bestehenden Graben zwischen den formalen und den informellen Arbeitsmärkten, bewirken eine Abdrängung von Arbeitskräften in die informellen und damit ungeschützten Arbeitsmärkte und erschweren es Regierungen in Lieferländern, diesen Graben zu schließen. Lieferkettengesetze belasten somit die „falschen“ Akteure, nämlich Arbeitgebende in Industrieländern mit höheren Fixkosten, aber nicht diejenigen, die für schlechte Arbeitsbedingungen in Lieferländern verantwortlich sind, die dortigen Regierungen und die Unternehmen vor Ort, die unter dem Schutz untätiger Regierungen Arbeitnehmende ausbeuten.
Die Belastungen durch das LkSG, das bis dato als das ambitionierteste Lieferkettengesetz weltweit gilt, und die Möglichkeit zahlreicher Nebeneffekte entgegen des angestrebten Gesetzeszweckes machen deutlich, dass die EU-Regelung nicht über das deutsche Gesetz hinaus gehen sollte.
Im Rahmen dieser Position werden weitere Leitlinien vorgeschlagen, welche insbesondere den Mittelstand entlasten würden:
  • Die EU-Richtlinie muss europaweit einheitlich umgesetzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Sie sollte nicht über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hinausgehen. Außerdem ist zu prüfen, sie in eine dann einheitlich umzusetzende Verordnung zu wandeln
  • Sorgfaltspflichten sollten sich auf die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen beschränken. Unternehmerische Verpflichtungen im Zusammenhang mit Umweltstandards sollten nicht unilateral, sondern im Rahmen der WTO global oder zumindest plurilateral mit wichtigen Handelspartnern etwa der OECD, G20 und G7 entwickelt werden. Denn werden über ein Gesetz zu viele verschiedene Ziele angestrebt (Arbeitsbedingungen, Umweltschutz, gute Unternehmensführung), kann es bei nur einem Instrument (Lieferbeziehung) zu Zielkonflikten kommen. Insbesondere kann es passieren, dass Unternehmen, die gezwungen werden Sicherheitsstandards anzuheben, gezahlte Löhne absenken müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
  • Der Anwendungsbereich sollte mittelstandsfreundlicher ausgestaltet werden und analog zum deutschen LkSG nur Unternehmen ab 1000 bzw. 3000 Beschäftigten erfassen. Die Belastungen für mittelbar betroffene Unternehmen sind auf ein Minimum zu reduzieren und durch finanzielle Unterstützung der EU-Kommission bzw. Mitgliedsstaaten auszugleichen. Es ist davon abzusehen, den direkt betroffenen Großunternehmen die Unterstützung von KMU aufzubürden. Brancheninitiativen und -lösungen sollten stärkere Anerkennung finden. Informationsportale und digitale Lösungen für Due Diligence-Prüfung sind spätestens mit Inkrafttreten der EU-Richtlinie zur Verfügung zu stellen.
  • Die Richtlinie schreibt vor, dass die Lieferkette up-stream und down-stream kontrolliert werden muss. Dies führt dazu, dass jedes Unternehmen jeden anderen Akteur innerhalb der EU doppelt und dreifach kontrolliert. Ein enormer Verwaltungsaufwand mit insgesamt wenig Mehrwert für Menschen in Risikoländern außerhalb der EU, weil sich ein Großteil der Kontrolle in der EU selbst abspielt. Die Richtlinie sollte - analog zum deutschen LkSG – nur verlangen, die Up-Stream Seite zu kontrollieren. So hätten Unternehmen mehr Kapazität, Menschen in Risikostaaten zielgerichtete Hilfe zukommen zu lassen.
  • Zahlreiche unklare Formulierungen und unbestimmte Rechtsbegriffe verursachen bei den Unternehmen erhebliche Rechtsunsicherheit und erschweren eine einheitliche Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Dies gilt auch für die Regelung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die den Mitgliedsstaaten bis dato einen weiten Gestaltungsspielraum lässt.
  • Die bisherige Analyse bezieht sich lediglich auf die Notwendigkeit der Prüfung der direkten (unmittelbaren) Zuliefernden durch deutsche Unternehmen. Eine zusätzliche Kontrolle auch mittelbar Zuliefernder, wie aktuell auf europäischer Ebene diskutiert wird, ist abzulehnen. So nennt der Zentralverband Elektronik– und Elektroindustrie e.V. in seinem Positionspapier zum Sorgfaltspflichtengengesetz als Rechenbeispiel eine Mikrowelle, welche für die Herstellung auf circa 1.500 direkte und indirekte Zulieferungen angewiesen sei (ZVEI, 2020). Es ist mehr als fraglich, ob eine Überwachung all dieser Lieferbeziehungen durch ein Unternehmen möglich ist. Die Richtlinie sollte - analog zum deutschen LkSG – vorschreiben, dass Unternehmen bei mittelbar Zuliefernden nur bei „substantiierter Kenntnis über eine mögliche Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zuliefernden tätig werden“ müssen.
  • Unternehmen können nur für ihre eigenen Aktivitäten in der Lieferkette haften, nicht aber für die ihrer Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner oder ihrer Zuliefernden. Eine Verletzung der Pflichten aus der RL sollte – analog zum deutschen LkSG - keine zivilrechtliche Haftung begründen.
  • Im Hinblick auf die neuen Belastungen, die durch die geplante Richtlinie entstehen, ist ein wirtschaftlicher Ausgleichsmechanismus über den “One in, one out“-Grundsatz einzuführen.
  • Es sollten Negativlisten als unterstützendes Instrument für die Einhaltung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette eingeführt werden. Diese können die Unternehmen in ihren Überwachungs- und Berichtspflichten entlasten und dafür sorgen, dass keine weiteren diffusen rechtlichen Risiken aufgebürdet werden. Die zentral behördlich geführten Listen führen Unternehmen auf, die in Lieferketten mit europäischer Beteiligung nicht auftauchen dürfen. Diese Listen würden Rechtsunsicherheiten minimieren, weil für die Unternehmen stets klar ersichtlich wäre, wenn „Compliance“ gegeben ist. (Das Instrument der Negativlisten kann sich am Vorbild des europäischen Verfahrens der handelspolitischen Schutzinstrumente (Antidumping- und Antisubventionszölle) orientieren.)
International

Lieferketten Erstberatung

Sie haben Fragen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder zu der europäischen Lieferkettenrichtlinie? Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Liefer- und Wertschöpfungsketten nachhaltig und sozialverträglich zu gestalten.

Wir beraten Sie gerne u.a. in den Themenfeldern:

  • Anwendungsbereich, Anforderungen und Auswirkungen des Gesetzes
  • Risikomanagement, Präventionsmaßnahmen, Beschwerdeverfahren, Dokumentations- und Berichtspflichten
  • Vertragsklauseln zur Weitergabe der Sorgfaltspflichten an zuliefernde Unternehmen
  • Behördliche Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes
  • Auskünfte, Information und Beratung zu Corporate Social Responsibility
  • Siegel- und Nachhaltigkeitsinitiativen
  • neue Beschaffungs- und Absatzmärkte für ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement
  • Brancheninitiativen und -dialoge
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail mit Ihren Fragen. Gerne können Sie auch einen Termin zur Erstberatung vereinbaren.

Wir freuen uns darauf, Ihnen bei der Umsetzung dieser wichtigen Themen zur Seite zu stehen!