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Recht

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Was Unternehmen wissen sollten

Unternehmen werden stärker in die Pflicht genommen, Menschenrechte, Umweltschutz und verantwortungsvolle Unternehmensführung in ihre internationalen Aktivitäten zu integrieren. Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf die gesamte Lieferkette – abgestuft nach Einflussmöglichkeiten. Seit 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettengesetz für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten.

Warum gibt es das Lieferkettengesetz?

Im Juni 2011 haben die Vereinten Nationen Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedet. Sie sollen die Verletzung von Menschenrechten durch Wirtschaftsunternehmen verhindern und definieren die staatliche Schutzpflicht und die unternehmerische Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte in globalen Lieferketten. Um diese Leitprinzipien in Deutschland umzusetzen, hat die Bundesregierung zunächst auf freiwilliges Engagement gesetzt.
Nachdem die Bundesregierung die Selbstregulierung der Wirtschaft als gescheitert angesehen hatte, erarbeitete sie das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG), das 2023 in Kraft getreten ist.
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© Bundesentwicklungsministerium

Für wen gilt das Leferkettengesetz?

Für deutsche Unternehmen, die
  • mindestens 1.000 Mitarbeitende im Inland beschäftigen und
  • eine Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, einen Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland besitzen

Worauf müssen sich deutsche Unternehmen einstellen?

Um Menschenrechtsverletzungen und umweltschädliche Praktiken in der Lieferkette zu verhindern, sind Unternehmen verpflichtet, bestimmte Sorgfaltspflichten einzuhalten.
Das LkSG begründet dabei eine Bemühenspflicht – keine Erfolgspflicht. Damit müssen Unternehmen ausschließlich Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu erkennen und zu verringern.
Dazu gehören:
Eine Grafik mit fünf Maßnahmen zum Lieferketten-Risikomanagement

Risikomanagement

Unternehmen müssen ein angemessenes Risikomanagement einführen, welches in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe zu verankern ist.
Weiterhin sind Unternehmen verpflichtet, eine verantwortliche Person/ Personengruppe innerhalb ihres Betriebes festzulegen, die die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig über die Arbeit der zuständigen Person(en) zu informieren.

Risikoanalyse

Verpflichtete Unternehmen müssen eine angemessene Risikoanalyse menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei den unmittelbar zuliefernden Unternehmen durchführen. Hierbei können Indexe, Datenbanken und Länderlisten helfen.
Der Status als unmittelbar zulieferndes Unternehmen setzt einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen voraus.
Identifizierte Risiken sind nach den folgenden Kriterien zu gewichten:
  • der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit
  • dem Einflussvermögen des Unternehmens
  • der Wahrscheinlichkeit, der Schwere und der Unumkehrbarkeit von Verletzungen
Wichtig: Auch Menschenrechtsrisiken bei mittelbar Zuliefernden müssen analysiert, beachtet und angegangen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung möglich erscheinen lassen – etwa aufgrund von Hinweisen durch Behörden oder Berichten über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion. Auch die Zugehörigkeit eines mittelbar zuliefernden Unternehmens zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen Risiken kann als tatsächlicher Anhaltspunkt dienen.

Präventionsmaßnahmen

Stellt ein Unternehmen potenzielle Risiken in der Lieferkette fest, muss es präventive Maßnahmen ergreifen.
Potenzielle Maßnahmen umfassen:
  • die Entwicklung von Beschaffungs- und Einkaufsstrategien
  • die Durchführung von Schulungen in relevanten Geschäftsbereichen und der zuliefernden Unternehmen
  • die Kommunikation von Erwartungen an zuliefernde Unternehmen mit anschließender vertraglicher Zusicherung (z. B. durch Lieferantenkodexe)
  • die Einführung von Kontrollmechanismen (z. B. Audits als Instrument des nachhaltigen Lieferkettenmanagements)

Abhilfemaßnahmen

Neben präventiven Maßnahmen müssen Unternehmen Abhilfemaßnahmen ergreifen, um bereits bestehende Menschenrechts- und Umweltverletzungen zu unterbinden.
Mögliche Abhilfemaßnahmen umfassen:
  • die gemeinsame Entwicklung eines Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung mit dem verantwortlichen Unternehmen
  • das temporäre Aussetzen oder der Abbruch der Geschäftsbeziehung
  • die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen in Brancheninitiativen, um branchenweite Lösungswege zu erarbeiten, wie z. B. Zertifizierungen

Beschwerdeverfahren

Unternehmen müssen ein öffentlich zugängliches Beschwerdeverfahren einrichten. Dies ermöglicht direkt Betroffenen ebenso wie denjenigen, die Kenntnis von möglichen Verletzungen erlangen, auf menschenrechtliche Risiken und Verletzungen hinzuweisen.
Für einen effektiven Schutz vor Benachteiligung und Strafen muss das Beschwerdeverfahren vertraulich bleiben.

Dokumentation und Berichterstattung

Über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen die Unternehmen jährlich einen Bericht bei dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA), der zuständigen Behörde, einreichen. Zudem müssen die Berichte auf der Unternehmenswebseite öffentlich zugänglich gemacht werden und dort für sieben Jahre verfügbar sein. 
Aktuelle Hinweise: Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) wird das BAFA ab dem 1. Januar 2026 erstmals die Berichte nach dem LkSG prüfen. Wird der Bericht bis spätestens 31. Dezember 2025 eingereicht, erfolgt keine Sanktionierung für eine verspätete Abgabe. Die weiteren Sorgfaltspflichten bleiben von dieser Regelung jedoch unberührt.

Was bedeutet das Gesetz für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)?

Das LkSG richtet sich nicht unmittelbar an KMU. Allerdings sind verpflichtete Unternehmen auf die Zusammenarbeit mit den zuliefernden Unternehmen angewiesen. Nur so können sie das Gesetz erfüllen.
Das LkSG erlaubt es den verpflichteten Unternehmen, ihre Zuliefererunternehmen einschließlich KMU zur Zusammenarbeit im Kontext des LkSG aufzufordern. Dabei sollten KMU folgendes beachten:
  • Begründungspflichten: Wenn ein verpflichtetes Unternehmen von einem KMU Daten zur Herkunft von Produkten oder potenziellen Risiken in der Herstellung erbittet, sollten Zuliefernde zunächst auf die Begründung achten. Daraus muss hervorgehen, welche Risiken bisher identifiziert wurden und, welche Fragen – bezogen auf die Risiken eines konkreten zuliefernden Unternehmens – daraus hervorgehen.
  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Zuliefernde Unternehmen sollten bei der Übermittlung von Daten sensible Informationen, wie Geschäftsgeheimnisse, schützen. Beispielsweise durch Unkenntlichmachung, Zusammenfassung, oder durch Verschwiegenheitsklauseln.
  • Ressourcen: KMU sollten um Zugang zu Ressourcen und Tools des verpflichteten Unternehmens zur Risikoermittlung bitten.
  • Beteiligungspflichten: Bei der Aufforderung zur Beteiligung an Präventions- und Abhilfemaßnahmen sollten KMU konkret nach den identifizierten Risiken in ihrer Lieferkette, den Möglichkeiten zur Beteiligung und der Unterstützung durch das verpflichtete Unternehmen fragen.
Wichtig: Unternehmen ist es ausdrücklich untersagt, ihre Pflichten auf KMU als Zuliefernde abzuwälzen. Wer so vorgeht, muss mit Kontrollmaßnahmen des BAFA rechnen. Das wäre z. B. der Fall, wenn das verpflichtete Unternehmen:

- seine Risikoanalyse durch Zusicherungen der Zuliefernden ersetzen will
- dem KMU Präventions- oder Abhilfemaßnahmen aufgibt, die das KMU offenkundig überfordern (z. B. finanziell oder personell);
- sich von Zuliefernden pauschal die Freiheit von menschenrechtlichen Risiken in dessen Lieferketten zusichern lässt.

Noch Fragen? FAQs zum LkSG, BAFA-Handreichungen & Beratungsangebote

Der Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte bietet kleinen und mittelständischen Unternehmen kostenfreie Beratung zu Sozial-, Umwelt- und Menschenrechtsstandards.
Informationen zur konkreten Umsetzung der Sorgfaltspflichten, insbesondere der Zusammenarbeit mit KMU, können Sie dem Internetartikel BAFA Handreichungen entnehmen.
Weitere Unterstützungs- und Beratungsangebote finden Sie in unserem Artikel “Lieferkettengesetz – Risikoanalyse und Maßnahme-Tools”

Europäische Lieferkettenrichtlinie

Mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wurden Menschenrechts- und Umweltstandards auf europäischer Ebene verankert. Die konkrete Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht obliegt den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten selbst. Deutsche Unternehmen müssen sich auf Änderungen des bestehenden LkSG einstellen.
International

EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Nach einer intensiven politischen und öffentlichen Debatte trat die europäische Lieferkettenrichtlinie am 25. Juli 2024 in Kraft. Die deutsche Bundesregierung hat nun zwei Jahre Zeit, die europäische Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Unternehmen sollten sich dabei auf eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) einstellen.

Zeitplan

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) sieht eine stufenweise Ausweitung der betroffenen Unternehmen vor:
LKSG_Zeitschiene

Worauf können sich Unternehmen einstellen?

In vielen Punkten stimmt die europäische CSDDD weitestgehend mit dem deutschen LkSG überein. Gleichzeitig geht die CSDDD in einigen Aspekten über die Vorgaben des LkSG hinaus. Im Folgenden eine kurze Gegenüberstellung der wichtigsten Veränderungen:
LKSG CSDDD
Betroffenheit
  • Anzahl der Mitarbeitenden
  • Deutsche Unternehmen + Zweigniederlassungen
  • Anzahl der Mitarbeitenden + weltweiter Umsatz
  • EU-Unternehmen und nicht EU-Unternehmen
Lieferkette
  • Vorgelagerte Lieferkette (upstream)
  • Vor- und nachgelagerte Lieferkette (up- and downstream)
geschützte Rechtsgüter
  • Umfangreiche Menschenrechtsvereinbarungen
  • Vereinzelte Umweltvereinbarungen
  • Verschärfung und Erweiterung der Umweltvereinbarungen
  • Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Erreichung der Klimaschutzziele (Pariser Abkommen)
Haftung
  • Keine zivilrechtliche Haftung
  • Zivilrechtliche Haftung
International

Entwaldungsfreie Lieferketten

Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse ein-, ausführen oder auf dem Unionsmarkt bereitstellen, müssen neue Sorgfaltspflichten beachten. Die EU-Kommission verschiebt den Geltungsbeginn um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025.
Start der Regelungen ist somit der 30. Dezember 2025 für mittlere und große Unternehmen und der 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Zudem hat die Kommission einen ersten Leitfaden (Guidance) zur Anwendung der Verordnung sowie ergänzende FAQs veröffentlicht. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) stellt eine informelle Übersetzung und aktualisierte FAQs zur Verfügung.
Mit der Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Waren nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen.
Am 9. Juni 2023 wurde die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Entwaldungs-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat damit am 29. Juni 2023 in Kraft. Seit diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist.
Laut Entwaldungs-VO dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31. Dezember 2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.
Dazu müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Diese werden wiederum vom Unternehmen zur Risikobewertung genutzt. Daneben muss nachgewiesen werden, dass Arbeitnehmer-, Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden.

Welche Waren sind betroffen?

Betroffen ist der Import, Export und das Bereitstellen auf dem Unionsmarkt der in Anhang I der Entwaldungs-VO aufgeführten Rohstoffe und Erzeugnisse:
  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz
Darunter fallen auch Erzeugnisse, die diese Produkte enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, beispielsweise Schokolade, Leder, Luftreifen, Möbel oder Bücher.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Ab 30. Dezember 2025 sind Unternehmen betroffen, die von der Verordnung erfasste Produkte importieren, exportieren, produzieren oder mit ihnen handeln.
Ab 30. Juni 2026 müssen auch Kleinstunternehmen bzw. kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die Voraussetzungen erfüllen.
Die Verordnung sieht eine Erleichterung bei der Sorgfaltspflicht für sog. KMU-Händler vor. Aber Vorsicht: Wer betroffene Waren importiert, kann die Erleichterung nicht in Anspruch nehmen.

Sorgfaltspflichten

Betroffene Unternehmen sammeln Informationen und Daten, die belegen, dass die relevanten Waren den Anforderungen der Entwaldungs-VO entsprechen. Dies können sie mit einer Sorgfaltserklärung bestätigen. Dazu stellt die EU-Kommission ein Informationssystem zur Verfügung. Neben Warenbezeichnung, Menge und Erzeugerland sind insbesondere geografische Koordinaten der Grundstücke zu ermitteln, auf denen die Erzeugnisse hergestellt wurden oder die Rohstoffe dafür erzeugt wurden.
Die relevanten Produkte dürfen nicht auf Flächen erzeugt worden sein, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden oder - im Falle von Holz und Holzerzeugnissen - dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, dürfen die betroffenen Waren nicht auf dem Unionsmarkt zur Verfügung gestellt oder ausgeführt werden.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 vom 6. Dezember 2024 legt die EU-Kommission die praktischen und operativen Modalitäten der Funktionsweise des Informationssystems fest.
Die gesammelten Informationen fließen in eine Risikobewertung ein, bei der bestimmte Kriterien berücksichtigt werden müssen (siehe Artikel 10 der Entwaldungs-VO).
Auf dieser Grundlage führen die Unternehmen Verfahren und Maßnahmen ein, die die Sorgfaltspflichten auch zukünftig aufrecht erhalten, die sog. Sorgfaltspflichtenregelung. Diese Regelungen werden jährlich überprüft oder anlassbezogen aktualisiert. Wie auch nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sind entsprechende Berichte zu erstellen und im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten stehen, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Informationsanforderungen gemäß Artikel 9

  • Beschreibung des Erzeugnisses inklusive. einer Liste der relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter Verwendung es hergestellt wurde
  • Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde sowie den Zeitpunkt der Herstellung
  • Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist
  • Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erfolgt ist

Risikobewertung gemäß Artikel 10

  • Risikobewertung eines Erzeugerlandes resp. seiner Landesteile und -regionen
  • Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
  • Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse
  • Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugergebiet
  • Ausmaß der Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen Menschenrechte

Maßnahmen zur Risikominimierung gemäß Artikel 11

Sofern die Bewertung nach Artikel 10 kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Unternehmen
vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu fordern.
  • Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen
  • Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits
Zudem müssen betroffene Unternehmen angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren implementieren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern. Genannt ist Folgendes:
  • Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management sowie die Benennung eines Compliance-Beauftragten (nicht für KMU).
  • Eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der vorausgegangenen Punkte
Diese Informationen sind laut Verordnung innerhalb der Lieferkette weiterzugeben. Die Dokumentationskette reicht dabei bis zum Betrieb, der das Produkt an den Endkunden abgibt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht Erst-Inverkehrbringer sind, müssen Aufzeichnungen über Lieferanten und Kunden sammeln und diese Informationen für mindestens fünf Jahre aufbewahren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen.

Sorgfaltserklärung

Kommen betroffene Unternehmen zu dem Ergebnis, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, übermittelt das Unternehmen eine Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem.
Die Sorgfaltserklärung muss gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1115 folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift des Unternehmens sowie bei Einfuhr/Ausfuhr die EORI-Nummer
  • HS-Code des Erzeugnisses inkl. Warenbeschreibung und Menge
  • Erzeugerland und Geolokalisierung
  • Bestätigung der Sorgfaltspflichterfüllung gemäß der Erklärung in Anhang II Nr. 5
  • Unterschrift inkl. Name und Funktion

Informationssystem der EU

Die EU stellt ein Informationssystem als Online-Tool zur Verfügung, das die Erstellung von Sorgfaltserklärungen innerhalb der Lieferkette unterstützt. Wirtschaftsbeteiligte können sich bereits registrieren. Sorgfaltserklärungen können vor dem Hintergrund der Terminverschiebung für das Inkraft-Treten der Verordnung noch nicht eingereicht werden. Der Systemzugang erfolgt über den folgenden Link: Anmeldung - TRACES NT.
Weitere Informationen hat die EU Kommission auf ihrer Website veröffentlicht.
Unternehmen, die entsprechende Rohstoffe und Erzeugnisse einführen oder ausführen müssen bei der Registrierung im Trade Control and Export System (TRACES.NT) ihre EORI angeben. Händler, die keine EORI-Nummer haben, können sich über eine der anderen von TRACES unterstützten Identifikationsnummern wie Umsatzsteuernummer, nationale Unternehmensnummer oder steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) registrieren.

Klarstellung zu Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen

Holzverpackungen, die nicht als eigenständige Produkte verkauft werden, sondern andere Erzeugnisse umschließen, fallen nicht unter die EUDR. Unklar war bisher, ob diese Ausnahme auch für Kartonverpackungen sowie Betriebsanleitungen z. B. als Beilage zu gelieferten Maschinen gilt. Dies wird in den neuen Leitlinien der EU nun bejaht; sinnvoller wäre eine Klarstellung direkt in der Verordnung. Die Leitlinien sind auf der Internetseite der EU-Kommission abrufbar, allerdings vorerst nur in englischer Sprache. Auch die FAQ wurden (auf Englisch) erweitert, hier wird voraussichtlich wieder eine Übersetzung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erfolgen.

Kontrollen

Kontrollen sollen nach einem risikobasierten Ansatz erfolgen. Zu diesem Zweck wird zusätzlich bis zum 30. Juni 2025 ein dreistufiges System einer Länderbewertung von Mitgliedstaaten und Drittländern zur Verfügung gestellt (geringes, normales und hohes Risiko).
Als zuständige Behörde für Deutschland nimmt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Aufgaben wahr, die sich durch die Entwaldungs-VO ergeben. Auf ihrer Website werden neben allgemeinen Informationen auch die FAQs der EU-Kommission in englischer und in einer nichtamtlichen, deutschen Übersetzung angeboten.

Erklärvideo

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat als zuständige Behörde ein kurzes Erklärvideo veröffentlicht, das aufzeigt, wie die Verordnung in der Praxis umgesetzt wird.
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© BZL – Bundesinformationszentrum Landwirtschaft

Webinarreihe des BLE

Damit sich alle EUDR-pflichtigen Marktbeteiligten auf die neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte vorbereiten können, bietet das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit Experten des Zoll verschiedene Webinare ab Februar 2025 an.
CBAM

CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Seit Oktober 2023 gilt die Übergangsphase bis zur endgültigen Einführung der CO2-Abgabe 2026. In dieser Zeit müssen alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, die Einfuhren in einem gesonderten Bericht dokumentieren.
Die Initiative für das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist ein Schlüsselelement des „Fit for 55“-Pakets, das im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt wurde. Erklärtes Ziel ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO2-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.
CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, werden so verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.
Unternehmen in der EU sollen nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem könnten damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf den EU-Markt zugreifen zu können.
Seit dem 1. Oktober 2023 gilt die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Ab diesem Zeitpunkt gelten für Unternehmen zunächst quartalsweise Berichtspflichten. Ein CO2-Preis muss erst nach Ende der Übergangsphase ab 2026 gezahlt werden.

Welche Waren sind betroffen?

Betroffen ist der Import der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren:
  • Eisen und Stahl,
  • Zement,
  • Aluminium,
  • Düngemittel,
  • Elektrizität, Wasserstoff
  • sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben, Bleche, Bänder und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl bzw. Aluminium.
Die betroffenen Waren sind anhand der Zolltarifnummer mit ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Mithilfe eines Self Assessment Tools der EU-Kommission können Unternehmen anhand folgender Eckdaten überprüfen, ob ihre Einfuhren der CBAM-Verordnung unterliegen: KN-Code der eingeführten Ware, Ursprungsland, Warenwert und Zollverfahren. Ist dies der Fall, enthält das Ergebnis eine Übersicht über die Daten, die Unternehmen von ihren Lieferanten abfragen müssen, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen. Das Tool steht auf der CBAM-Themenseite unter der Rubrik Guidance zum Download zur Verfügung.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Ausnahmen bestehen für Sendungen mit geringem Wert (150 Euro), Waren für den persönlichen Gebrauch sowie Waren mit Ursprung in einigen Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz).

Berichtspflichten während der Übergangsphase

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 legt die EU-Kommission die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum fest.
Importierende Unternehmen müssen ihre Einfuhren dokumentieren und dabei folgende Angaben machen:
  • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
  • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV bzw. in der Durchführungsverordnung beschriebenen Methode, sowie die gesamten indirekten Emissionen;
  • sofern vorhanden, den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende. Zum 31. Januar 2026 ist der letzte Bericht für die Übergangsphase einzureichen.
Änderungen und Korrekturen eines bereits vorgelegten CBAM-Berichts sind noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals möglich.
Falls in einem Quartal keine relevanten Importe stattgefunden haben, muss auch kein Bericht abgegeben werden. Eine Null- oder Negativmeldung ist nicht vorgesehen.
Die Europäische Kommission hat Details zur Umsetzung dieser Berichtspflichten veröffentlicht: Die Durchführungsverordnung enthält Einzelheiten zu den genauen Informationen, die EU-Importunternehmen einreichen müssen, sowie zur Berechnung der Emissionen.
Darüber hinaus stehen ein Muster der Berichtsstruktur, ein Beispiel sowie das Nutzerhandbuch zur Verfügung.

Registrierung im Übergangsregister

Die EU-Kommission stellt mit dem CBAM-Übergangsregister eine elektronische Datenbank zur Verfügung, die für die CBAM-Berichterstattung genutzt wird. Die Quartalsberichte werden im CBAM-Portal für Unternehmer, einer IT-Komponente des Übergangsregisters, hochgeladen oder erstellt.
Der Zugang zum Übergangsregister wird über das Zoll-Portal zur Verfügung gestellt. Voraussetzungen dafür sind ein ELSTER-Zertifikat sowie eine dem Unternehmen zugeordnete EORI-Nummer. Detaillierte Informationen stellt die Zollverwaltung zur Verfügung. Bereits bestehende Zugänge können natürlich für CBAM genutzt werden. Falls Importeure/CBAM-Melder noch nicht über diese Voraussetzungen verfügen, sollten sie diese beantragen.
Als zuständige Behörde für Deutschland nimmt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahr, die sich aus der CBAM-Verordnung ergeben. Auf ihrer Website werden neben allgemeinen Informationen auch Hinweise zum CBAM-Register und zur Berichtsprüfung bereitgestellt. Mit einem speziellen CBAM-Newsletter holen sich betroffene Unternehmen aktuelle Hinweise zeitnah und bequem direkt ins Haus.

Verzögerte Einreichung des CBAM-Berichts – Referenznummer

Um einen Antrag auf verzögerte Einreichung ihres CBAM-Berichts zu stellen, können betroffene Unternehmen im CBAM-Übergangsregister die Funktion „Request delayed submission” -> „Request by NCA“ in der Anwendung „My Quarterly Reports“ nutzen. Hierzu muss eine Referenznummer angegeben werden, die von der nationalen Behörde, also der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), erteilt wird. Diese Referenznummer können CBAM-Anmelder selbstständig nach dem folgenden Schema erstellen:
  • Quartal - Jahr/EORI-Nummer
  • Beispiel: Q4-2023/EORI-Nummer oder Q1-2024/EORI-Nummer.
Sie brauchen keine neue Anfrage im Übergangsregister zu erstellen. Nach Beantragung der Funktion „Request delayed submission“ hat das Unternehmen 30 Tage Zeit seinen Bericht einzureichen.

Methode zur Berechnung der Emissionen

Kernstück der Durchführungsverordnung ist die Methodik zur Berechnung der Emissionen. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat die EU-Generaldirektion TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern vorbereitet.
In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt. Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis 30. Juni 2024 sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Diese Standardwerte (default values transitional period) wurden Ende Dezember 2023 veröffentlicht und sind auch im CBAM-Meldeportal hinterlegt. Ab 1. August 2024 sind für Einfuhren meldepflichtiger Waren die Berechnungsmethoden des Art. 4 anzuwenden, auf Grundlage der tatsächlich angefallenen Emissionswerte.
Wie die DEHSt mitteilt, wird sie als nationale Umsetzungsbehörde bei der Überprüfung der Berichte im Rahmen ihres Ermessensspielraums agieren. Wenn es den CBAM-Meldepflichtigen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Sie sollten zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister nutzen und dort auch Belege beizufügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Allerdings wird auch darauf hingewiesen, dass die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern kann, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.
Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation (XLSX-Datei · 1220 KB) innerhalb der Lieferkette veröffentlicht. Diese stehen mittlerweile auch in mehreren Sprachen zur Verfügung. Wie von der IHK-Organisation gefordert plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll.

Umgang mit fehlenden Emissionsdaten

Die DEHST informiert, dass aktualisierte Hinweise zum Umgang mit fehlenden Emissionsdaten bei der Berichterstattung in Q3/2024 auf der Website der DEHSt oder auf der Website der Europäischen Kommission zu finden sind. Sollten CBAM-Anmeldenden keine Daten über tatsächliche Emissionen von Lieferanten und/oder Herstellenden zu den importierten CBAM-Waren zur Verfügung stehen, müssen diese darlegen, dass alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen es nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren vom Lieferanten und/oder Herstellenden zu erhalten.
Die Kommission hat für diesen Fall das Format der Berichtspflicht vereinfacht. CBAM-Anmeldende müssen in dem neuen Format nicht mehr Standardwerte eingeben. In den Feldern “Direkt graue Emission - Art der Bestimmung” und "Indirekt graue Emission - Art der Bestimmung" ist jeweils die Option “Actual data not available” auszuwählen und in Feld “Einschlägige Berichterstattungsmethode” die Begründung einzugeben. Abschließend sind in dem Reiter “Ergänzend” die erfolglosen Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um die Daten zu erhalten. Die DEHST erläutert dies mit Hilfe von Screenshot auf ihrer Website.

eLearnings der EU-Kommission

Die EU-Kommission bietet Aufzeichnungen und eLearnings zu den einzelnen Warengruppen an.

Die Übergangsphase dient zur Vorbereitung

Die Übergangsphase stellt einen Testlauf dar: Die EU-Kommission möchte die Berichte nutzen, um ausreichende Daten für die Feinabstimmung der endgültigen Berechnungsmethode der Emissionen ab 2026 zu sammeln. Darauf aufbauend wird es voraussichtlich eine weitere Durchführungsverordnung zur Methodik geben. Diese ist für Mitte 2025 angekündigt.

Hier finden Sie weitere Informationen zum CO2-Grenzausgleich:

International

EU: Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit

Im September 2022 hat die EU-Kommission einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, den Zugang zum EU-Markt verbieten soll.
Der Vorschlag deckt sämtliche Produkte ab, unabhängig davon, ob sie in der EU für den Inlandsverbrauch oder die Ausfuhr hergestellt oder aus Drittstaaten eingeführt werden. Dazu sollen die nationalen Behörden ermächtigt werden, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte nach einer Untersuchung vom EU-Markt zu nehmen. Die Zollbehörden der EU sollen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte an den EU-Außengrenzen identifizieren und stoppen.
Nun haben die Abgeordneten der Ausschüsse für Binnenmarkt und internationalen Handel im Europäischen Parlament den Kommissionsvorschlag am 16. Oktober 2023 abgeändert: Die Kommission wird mit der Erstellung einer Liste von geografischen Gebieten und Wirtschaftssektoren beauftragt, in denen ein hohes Risiko für den Einsatz von Zwangsarbeit besteht.
Für Waren, die in diesen Hochrisikogebieten hergestellt werden, müssten die Behörden nicht mehr beweisen, dass Menschen zur Arbeit gezwungen wurden, da die Beweislast bei den Unternehmen liegen würde.
Die Ausschüsse wollen auch, dass Waren, die vom Markt genommen wurden, erst dann wieder zugelassen werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass es keine Zwangsarbeit mehr in seinem Betrieb oder in der Lieferkette einsetzt und alle relevanten Fälle behoben hat.
Die Abgeordneten haben auch die im Text verwendeten Definitionen aktualisiert und erweitert. Insbesondere die Definition von Zwangsarbeit soll an die ILO-Standards angepasst werden und "jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sich die betreffende Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat", umfassen.
Der Rat hat am 19. November 2024 die Verordnung angenommen, mit der in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verboten werden.
Die Verordnung wurde am 12. Dezember 2024 im Amtblatt der EU veröffentlicht und ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2027. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemittelung der EU.

IHKplus 1.2024

Lieferkettengesetz: Gut gemeint. Schlecht gemacht.

Immer häufiger sind auch kleinere Unternehmen in der Region mit den Folgen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes konfrontiert. Die IHK Köln informiert und berät dazu individuell.
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt seit Jahresanfang bereits für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Damit sind diese Unternehmen verpflichtet, sich aktiv um die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in ihrer Lieferkette zu „bemühen“. Dazu verlangt das Gesetz von den verpflichteten Firmen unter anderem eine interne Risikoanalyse, die Einrichtung eines Beschwerdemanagements sowie Kontrollen bei den Zuliefernden.
Hinzu kommen große zusätzliche Bürokratielasten, etwa durch den jährlich fälligen Bericht, der einen 15-seitigen Fragenkatalog beantworten muss. Inzwischen wird indes deutlich, dass die Auswirkungen des LkSG weit über diese Großbetriebe hinausgehen.
„Wir bekommen immer häufiger Anfragen von kleinen Unternehmen, die geradezu verzweifelt sind, weil Geschäftspartnerinnen und -partner von ihnen verlangen, zum Beispiel ihre Vorzulieferer offenzulegen oder etwa einen Kodex zu unterschreiben“, berichtet Gudrun Grosse, Leiterin International der IHK Köln.

KMU unter Druck

Solche Forderungen bringen einerseits die Sorge mit sich, Geschäftsgeheimnisse aufdecken zu müssen, andererseits haben viele gar nicht die notwendigen Einflussmöglichkeiten auf ihre eigenen Zuliefernden. Hier zeigt sich nach Ansicht von Gudrun Grosse eine der Schwächen des Gesetzes.
Zwar dürfen die direkt durch das Gesetz verpflichteten Betriebe ihre Pflichten nicht einfach weiterreichen, und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat außerdem eine Handreichung veröffentlicht, die unter anderem die Grenzen der Inanspruchnahme nicht verpflichteter Unternehmen beschreibt. Aber laut BAFA hat es sogar schon Versuche gegeben, sich von Zulieferern, für die das LkSG gar nicht gilt, pauschal die Einhaltung des Gesetzes zusichern zu lassen. Das ist unzulässig und kann dazu führen, dass das Bundesamt eine Kontrolle beim verpflichteten Unternehmen durchführt. Vom Gesetz nicht erfasste Betriebe unterhalb der Beschäftigtengrenze müssen dagegen weder Zwangsmaßnahmen
noch Bußgelder fürchten.
Doch es ist eingetreten, was wir im Gesetzgebungsverfahren vorausgesagt haben: Die größeren Unternehmen sichern sich nachvollziehbar bei ihren Zulieferern ab – egal ob groß oder klein. Die Bürokratielasten und die Verantwortung werden in der Lieferkette weitergegeben. Deshalb sehen sich viele kleinere Unternehmen unter Druck. So berichtet Reinhard Houben, Inhaber eines kleinen Elektrotechnikbetriebes in Köln, von Versuchen großer Kunden, seinem Unternehmen die Pflichten des Gesetzes aufzubürden. „Dadurch wollen sich die vom Gesetz betroffenen Unternehmen gegenüber möglichen Klagen absichern. Die Vorstellung, dass ein Gesetz über Lieferketten nur ausschließlich das letzte Glied der Kette trifft, ist illusorisch.“
Zwar könnten kleinere Unternehmen nicht über das LkSG direkt in Haftung genommen werden, aber über Haftungsklauseln in Verträgen durchaus, bestätigt Gudrun Grosse. Es bleibt die Sorge, dass verpflichtete Unternehmen Geschäftsbeziehungen abbrechen könnten, wenn ihre Forderungen nicht erfüllt werden.

Hoher Beratungsbedarf

Was ein Zuliefernder leisten könne, hänge nicht nur von seiner Größe und verfügbaren Ressourcen ab, sondern unter anderem auch von der Branche sowie „spezifischen Gegebenheiten vor Ort“, erklärt das BAFA. Das allerdings ist ein sehr vager Begriff. Wie sich das Gesetz in der Praxis weiter auswirken wird, ist ohnehin schwer abzusehen – auch deshalb, weil es weitere Definitionen mit großem Auslegungsbedarf enthält, etwa das Prinzip der Angemessenheit. Betriebe dürfen demnach nicht „überfordert“ werden. „Das Problem ist: Wo fängt Angemessenheit an und wo hört sie auf?“, fragt Gudrun Grosse.
Ein weiterer Punkt ist, dass das Gesetz nur zum Bemühen verpflichtet, nicht zum Erfolg. Wann aber wird dieses Bemühen als ausreichend bewertet? Diese Fragen werden das BAFA und in der Folge sicher auch Gerichte in vielen Einzelfällen klären müssen. Der Beratungsbedarf bei dem Gesetz ist dementsprechend hoch, und das nicht nur bei Kleinbetrieben ohne eigene Rechtsabteilung. Die Expertinnen und Experten der IHK Köln konnten bereits in einigen Fällen in dem Konflikt zwischen Unternehmen erfolgreich vermitteln.

Notbremse in Brüssel

Noch mehr Bürokratie aus einem europäischen Lieferkettengesetz ist in letzter Minute gestoppt worden. Gut so!

10 wichtige Hinweise zum LkSG

  1. Geltung:
    Das LkSG gilt seit 1. Januar für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten
  2. Auswirkung für kleinere Betriebe:
    Das LkSG wirkt sich auch auf Unternehmen aus, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, aber Zuliefernde oder Tochtergesellschaft eines verpflichteten Unternehmens sind
  3. Mitwirkung von Zuliefernden:
    Das LkSG verlangt von den verpflichteten Unternehmen angemessene und risikoorientierte Kontrollmechanismen und Kontrollen bei den Zuliefernden.
  4. Grenzen der Inanspruchnahme:
    Die Übertragung der gesamten Pflichten an Zuliefernde ist nicht zulässig.
  5. Durchsetzung bei Zuliefernden:
    Verpflichtete Unternehmen könnten ergänzende Vertragsklauseln oder einen Code of Conduct fordern. In unserem Lieferkettenportal finden Sie ein Code-of-Conduct-Muster
  6. Empfehlung für Zuliefernde:
    Grundsätzlich sollte ein Zuliefernder Vorsicht walten lassen, wenn er vertraglich Umstände zusichern soll, über die er keine Kenntnisse oder auf die er kein Einflussvermögen hat.
  7. Risikoanalyse:
    Verpflichtete Unternehmen brauchen u. a. diese Informationen: über Land oder Region, Stufe der Wertschöpfungskette, Anzahl betroffener Personen, Größe des betroffenen Bereichs der Umwelt.
  8. Betriebsgeheimnis:
    Nicht verpflichtete Zuliefernde sollten bei Anfragen datensparsam agieren und nachfragen, wofür Daten benötigt werden.
  9. Maßnahmen bei mittelbar Zuliefernden:
    Zuliefernde werden häufig die Identität ihrer Vorliefernden nicht preisgeben wollen. Verpflichtete Unternehmen können dennoch den Vorgaben nachkommen, indem sie beispielsweise mit dem direkt Zuliefernden eine Übernahme von Kosten für Abhilfemaßnahmen vereinbaren.
  10. Hilfe für Zuliefernde:
    In der Praxis beschreiben nicht verpflichtete Zuliefernde mitunter, dass sie nicht in der Lage sind, ein eigenes Risikomanagementsystem zu etablieren.

„Man muss ständig im Austausch sein” – Interview mit Fabian Kusch, Bierbaum-Proenen

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betrifft BP aufgrund der Größe nicht direkt, hat es dennoch Auswirkungen auf das Unternehmen?
Wir schauen uns sehr genau an, wo und wie unsere Kleidung produziert wird, und haben sehr lange und vertrauensvolle Partnerschaften zu unseren Produktionsbetrieben. Das ist für unsere Kunden ein großer Vorteil. Viele von ihnen haben Fragen zum Thema Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, auf die wir glücklicherweise umfänglich und sehr zufriedenstellend antworten können.
Wie stellen Sie sicher, dass in Ihren Betrieben, zum Beispiel in Nordafrika, Standards bei Arbeitsbedingungen und Umweltschutz eingehalten werden?
In Tunesien haben wir mit unserem Schwesterunternehmen Vetra einen eigenen Produktionsbetrieb, in dem rund 280 Mitarbeitende BP-Produkte herstellen. Da haben wir direkten Einfluss auf die Arbeitsbedingungen. Aber natürlich arbeiten wir auch mit anderen Produktionsbetrieben zusammen. Und auch wenn wir teilweise sehr lange Partnerschaften unterhalten, ist unser Einfluss in diesen Betrieben nicht so direkt wie in unserem eigenen Betrieb. Deswegen arbeiten wir seit 2010 mit der Fair Wear Foundation (FWF) zusammen. Diese unabhängige Multi-Stakeholder-Initiative setzt sich für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der internationalen Bekleidungsindustrie ein. Ihre Standards gelten allgemein als die höchsten in der Branche.
Was können generell kleinere und mittlere Unternehmen aus Ihrer Sicht tun, um die Einhaltung von Standards in ihrer Lieferkette sicherzustellen?
Beim Thema Nachhaltigkeit ist es aus unserer Sicht zunächst wichtig, ständig im Austausch zu sein: mit Kundinnen und Kunden, Zuliefernden, Händlerinnen und Händlern, den eigenen Beschäftigten und auch mit der Öffentlichkeit. Durch Austausch wächst Vertrauen, und dieses Vertrauen braucht es. Ein weiterer Aspekt ist die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Institutionen wie in unserem Fall beispielsweise in der Fair Wear Foundation.


VV-Resolution, 9. Dezember 2020

Resolution zum Lieferkettengesetz

Resolution der Vollversammlung zum geplanten Gesetz über die unternehmerische Sorgfaltspflicht („Lieferkettengesetz“)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung haben ein sog. „Lieferkettengesetz“ angekündigt.
Ziel des geplanten Gesetzes ist es, auch und insbesondere im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr für gute Arbeitsbedingungen zu sorgen bzw. Verstöße gegen solche (wie etwa Kinderarbeit, untragbare Arbeitsbedingungen oder auch Umweltschäden) zu vermeiden oder, wo dies nachweislich misslingt, zu sanktionieren. Dies ist ein Ziel, das auch die gewerbliche Wirtschaft verfolgt.
Der Weg jedoch, die Unternehmen gesetzlich zu verpflichten, Standards bei ausländischen Zulieferern lückenlos zu überprüfen und bei Nichterfüllung empfindlich zu bestrafen, muss kritisiert werden. Denn der geforderten Verpflichtung könnten viele Unternehmen – insbesondere KMU – beim besten Willen nicht nachkommen.
Die Achtung der Menschenrechte ist für deutsche Unternehmen ein wichtiges Anliegen. Im eigenen Betrieb bzw. beim eigenen unternehmerischen Agieren lässt sich diesem wichtigen Anliegen tatsächlich Priorität einräumen und eine entsprechende „Verhaltensgarantie“ geben.
Wie aber soll man – zumal als kleines oder mittelständisches Unternehmen – eine solche „Garantie“ auch für Lieferanten einer internationalen, oftmals weitverzweigten Lieferkette übernehmen? Für allfällige Verstöße Dritter in (Mit-)Haftung genommen zu werden, wäre eine unverhältnismäßige, eine überzogene, weil die tatsächlichen Kontroll- und Einflussmöglichkeiten deutscher Unternehmen weit überschätzende Maßnahme.
Das angedachte Gesetz würde deutsche Unternehmen bei ihren Auslandsgeschäften mit erheblicher Rechtsunsicherheit sowie mit zusätzlicher Bürokratie und weiteren Kosten belasten. Ob es tatsächlich den Menschen hilft, die bei den Zulieferern vor Ort arbeiten, darf bezweifelt werden. Vielmehr könnte es dazu führen, dass sich deutsche Unternehmen wegen der Haftungsrisiken schlicht aus diesen Ländern zurückziehen. Damit jedoch wäre niemandem gedient, im Gegenteil. Auf EU-Ebene wird aktuell ein Gesetzentwurf erarbeitet, der 2021 vorgestellt werden soll. Deshalb ist ein deutscher Alleingang hier abzulehnen!
Die Wirtschaft des IHK-Bezirks Köln ist eng in die internationale Zusammenarbeit integriert. Die Region steht für über ein Fünftel der NRW-Exporte; rund 10.000 Firmen sind im internationalen Geschäft tätig und sichern dadurch Arbeitsplätze vor Ort und im Ausland. Die Achtung der Menschenrechte ist auch für die global tätigen Unternehmen der Wirtschaftsregion Köln ein wichtiges Anliegen.
Die in der Vollversammlung der IHK Köln vertretenen Unternehmen begrüßen daher Bestrebungen, den Menschenrechten weltweit Geltung zu verschaffen. Sie haben dazu Grundsätze formuliert, die bei möglichen gesetzgeberischen Maßnahmen berücksichtigt werden sollten.

Europaweite Lösung statt nationaler Alleingänge

Ein Flickenteppich unterschiedlicher nationaler Regelungen sorgt für unnötige Bürokratie, schafft Wettbewerbsverzerrungen zwischen Mitbewerbern und erschwert das Ziel, Menschenrechte effektiv zu schützen. Deutschland muss sich während der deutschen Ratspräsidentschaft für eine europäische Lösung einsetzen, die einheitliche Standards und abgestimmte Prozesse vorsieht.

Keine Privatisierung staatlicher Kernaufgaben

Menschenrechte zu schützen sowie Sozial- und Umweltstandards durchzusetzen, ist zuvorderst staatliche Pflicht. Dies bedeutet, die Möglichkeiten auf außenpolitischer Ebene zu nutzen und darauf hinzuwirken, dass in den entsprechenden Ländern ein angemessenes Niveau in diesen Bereichen geschaffen und dessen Wahrung garantiert wird. Es gehört zur Verantwortung des Staates, den Unternehmen klare Informationen über Länder und Branchen zu geben, die mit Blick auf mögliche Verstöße gegen internationale Standards problematisch erscheinen.

Den Mittelstand nicht zusätzlich belasten

Der international tätige Mittelstand bewältigt gerade parallel die Corona-Krise, eine Rezession in wichtigen Absatzmärkten, weltweite Handelskonflikte und den anstehenden Brexit. Es ist davon auszugehen, dass größere Unternehmen, die aufgrund ihrer Mitarbeiterzahl unter das geplante Lieferkettengesetz fallen, diese Anforderungen an ihre mittelständischen Lieferanten weitergeben. Für Firmen, die mehrere Kunden haben (oftmals aus verschiedenen Branchen), würde damit der bürokratische Aufwand deutlich ansteigen.

Engagement in Schwellen- und Entwicklungsländern nicht gefährden

Es ist ein politisches Ziel der Bundesregierung, die wirtschaftlichen Beziehungen insbesondere zu afrikanischen Staaten auszubauen. Dort sind es gerade regelmäßig deutsche Unternehmen, die mit ihrer Unternehmenskultur im jeweiligen Zielmarkt zu einem Mehr an Menschenrechten, Umweltschutz und sozialen Standards beitragen. Dieses Engagement könnte durch die Schaffung weiterer Rechtsrisiken gefährdet werden, mit negativen Folgen für die dortige Bevölkerung.
Ausschuss für Internationales

IHK-Position zum EU-Lieferkettengesetz

Zur EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (EU) 2019/1937 („EU-Lieferkettengesetz“): Das Ziel der Gesetzesinitiative teilt die deutsche Wirtschaft. Denn für deutsche Unternehmen ist die Achtung der Menschenrechte ein wichtiges Anliegen.
Bereits heute tragen sie im Ausland zu höheren Sozial- und Umweltstandards, besserer Bildung und damit zu Wachstum und Wohlstand bei.‎ Nachhaltigkeit ist bereits fester Bestandteil betrieblicher Abläufe, wie eine DIHK-Umfrage (Herbst 2021) zeigt. Unter den 3200 befragten, im Ausland vertretenen Betrieben arbeiten mehr als zwei Drittel an der Umsetzung von eigenen Nachhaltigkeitszielen, die über die Anforderung der Politik hinausgehen.
Regelungen zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten auf EU-Ebene sollten daher so ausgestaltet werden, dass sie das vielfältige freiwillige Engagement der Unternehmen ausdrücklich würdigen und nicht behindern. Dies gilt insbesondere in einer Zeit, in der die Corona-Pandemie weltweit zu Störungen in den internationalen Lieferketten führt und damit einhergehend zu Engpässen bei Rohstoffen, Materialen und Vorleistungen sowie steigenden Preisen. Mit einer schnellen Entspannung der Lage ist nicht zu rechnen, da die russische Invasion in die Ukraine weitere massive Auswirkungen auf die europäische und internationale Wirtschaft hat.
Auch ist das Ziel des Richtlinien-Entwurfs (RL-E.), gleiche Rahmenbedingungen für alle Unternehmen zu schaffen, die im EU-Binnenmarkt agieren, positiv zu bewerten.
Die entsprechenden Sorgfaltspflichten gelten somit per se– im Gegensatz zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) - auch für drittländische Unternehmen, die nicht zwingend den hohen menschen-, arbeits- und sozialrechtlichen Standards des europäischen Rechts sowie den diesbezüglichen Aufsichts- und Kontrollregimen unterliegen. Insbesondere der vom RL-E. vorgesehene, weite Gestaltungsspielraum der nationalen Kontrollbehörden lässt jedoch Zweifel an der Umsetzung des Level-Playing Fields aufkommen.
Gerade weil die Umsetzung von zusätzlichen Pflichten im Zusammenhang mit Menschenrechten mit erheblichem administrativem Aufwand und hohen Kosten verbunden ist, erfordert ein wirksames Lieferkettengesetz Praxistauglichkeit, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit.
Werden diese Prinzipien nicht gewahrt, können bürokratische Mehrbelastung und zu hohe Haftungsrisiken zu weniger Geschäften, sinkenden Umsätzen und letztlich zum Abbau von Arbeitsplätzen führen. Laut einer DIHK-Sonderumfrage (Februar 2022) unter 2500 auslandsaktiven Unternehmen in Deutschland nimmt jedes zweite Unternehmen Herausforderungen in der Umsetzung des LkSG wahr. Neben bürokratischer Mehrbelastung (93 Prozent), die sich bei vier von fünf Unternehmen voraussichtlich auch in erhöhten Kosten niederschlagen wird, bereiten zwei Drittel der Unternehmen Haftungsrisiken und die noch bestehende Rechtsunsicherheit Sorgen.
Ein Drittel aller und 42 Prozent der direkt betroffenen Unternehmen sorgt sich zudem um die Überprüfung des Engagements in bestimmten Ländern/Regionen. Es besteht die Gefahr, dass in einem folgenden Schritt das Engagement per se in Frage gestellt wird und ein Abzug aus Ländern mit schwieriger Menschenrechtslage erwogen wird.
Je nach Größe der betroffenen Unternehmen kann dies wiederum Auswirkungen auf ganze Regionen haben. Vormals Beschäftigte werden entweder komplett arbeitslos, oder aber sie werden in informelle und damit ungeschützte Arbeitsmärkte abgedrängt.
So gilt es mittlerweile als erwiesen, dass exportierende Unternehmen durchschnittlich höhere Löhne zahlen als diejenigen, die nur den heimischen Markt bedienen. Dies gilt besonders für Unternehmen in Entwicklungsländern, die in Industrieländer exportieren. Ein Lieferkettengesetz trifft somit genau jene Unternehmen, die bereits verhältnismäßig hohe Löhne zahlen und für die unternehmerische Verantwortung eine größere Rolle spielt.
Zudem ist damit zu rechnen, dass Unternehmen nach Möglichkeit die Anzahl ihrer Zulieferer reduzieren, was zu einer Konzentration auf die verbliebenden Zulieferer und zu einem erhöhtem Risiko von Lieferengpässen führen würde, da mögliche Produktionsprobleme nicht mehr durch andere Zulieferer aufgefangen werden können. Auch kann sich durch diese Monopolisierung von Zulieferern deren Marktmacht erhöhen, was Vorprodukte für deutsche Unternehmen verteuert.
Darüber hinaus kann die Monopolisierung einzelner Branchen die Verhandlungsmacht der überlebenden Unternehmen gegenüber den Arbeitnehmern erhöhten, was wiederum Abwärtsdruck auf Löhne ausüben könnte. Sofern die betroffenen Unternehmen, weiterhin auf ihrem Heimatmarkt tätig sind, besteht außerdem die Möglichkeit, dass sie sich nicht mehr an bereits bestehende Arbeitsstandards gebunden fühlen, die sie für ihre Kunden in Industrienationen eingeführt hatten.
Ein Grund für höhere Löhne in exportierenden Unternehmen ist zudem, dass Produkte, welche für Länder wie Deutschland hergestellt werden, oftmals höheren Qualitätsstandards gerecht werden müssen, was wiederum qualifiziertere Arbeitskräfte erfordert. Fällt der entsprechende Absatzmarkt weg, so könnte sich dies entsprechend negativ auf die Qualifikation und Entlohnung der Beschäftigten auswirken. In der Folge des Wegfalls dieser Lieferanten aus den westlichen Lieferketten droht der wirtschaftliche Aufholprozess der Entwicklungsländer gegenüber den Industrienationen verlangsamt oder gar gestoppt zu werden.
Eine Verlagerung der Lieferkette nach Deutschland zur Vermeidung von Monitoringkosten ist zusätzlich mit hohen Kosten für die betroffenen Unternehmen verbunden. Die erhöhten Kosten werden an Konsumenten bzw. Kunden weitergegeben, wodurch sich die Wettbewerbssituation von deutschen Unternehmen am internationalen Markt verschlechtert.
Zudem wird es konkurrierende Anbieter geben, die weder eigene Lieferkettengesetze auf den Weg bringen, noch anderweitig Druck auf Lieferländer ausüben, Arbeitsbedingungen zu verbessern. Dazu kann China gehören, aber auch andere Schwellenländer, die zwischen Industrie– und Entwicklungsländern stehen, dürften passiv bleiben. Sie werden weiterhin als Käufer von Waren auftreten, die unter schlechten Arbeitsbedingungen produziert werden und somit das Gewicht der Länder schwächen, die um die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in armen Ländern bemüht sind. So kann kein Level-Playing-Field erreicht werden.
Auch haben Lieferkettengesetze allgemein den großen Nachteil, dass sie lediglich die Arbeitsbedingungen von Zulieferern erfassen, die Mitglieder der Lieferketten sind. Die weitaus überwiegende Zahl der Arbeitsplätze wird aber von Unternehmen in vorwiegend armen Ländern geschaffen, die lediglich für den Binnenmarkt in informellen Arbeitsmärkten produzieren.
Lieferkettengesetze vertiefen damit den bereits bestehenden Graben zwischen den formalen und den informellen Arbeitsmärkten, bewirken eine Abdrängung von Arbeitskräften in die informellen und damit ungeschützten Arbeitsmärkte und erschweren es Regierungen in Lieferländern, diesen Graben zu schließen. Lieferkettengesetze belasten somit die „falschen“ Akteure, nämlich die Arbeitgeber in Industrieländern mit höheren Fixkosten, aber nicht diejenigen, die für schlechte Arbeitsbedingungen in Lieferländern verantwortlich sind, die dortigen Regierungen und die Unternehmen vor Ort, die unter dem Schutz untätiger Regierungen Arbeitnehmer ausbeuten.
Die Belastungen durch das LkSG, das bis dato als das ambitionierteste Lieferkettengesetz weltweit gilt, und die Möglichkeit zahlreicher Nebeneffekte entgegen des angestrebten Gesetzeszweckes machen deutlich, dass die EU-Regelung nicht über das deutsche Gesetz hinaus gehen sollte.
Im Rahmen dieser Position werden weitere Leitlinien vorgeschlagen, welche insbesondere den Mittelstand entlasten würden:
  • Die EU-Richtlinie muss europaweit einheitlich umgesetzt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Sie sollte nicht über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hinausgehen. Außerdem ist zu prüfen, sie in eine dann einheitlich umzusetzende Verordnung zu wandeln
  • Sorgfaltspflichten sollten sich auf die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen beschränken. Unternehmerische Verpflichtungen im Zusammenhang mit Umweltstandards sollten nicht unilateral, sondern im Rahmen der WTO global oder zumindest plurilateral mit wichtigen Handelspartnern etwa der OECD, G20 und G7 entwickelt werden. Denn werden über ein Gesetz zu viele verschiedene Ziele angestrebt (Arbeitsbedingungen, Umweltschutz, gute Unternehmensführung), kann es bei nur einem Instrument (Lieferbeziehung) zu Zielkonflikten kommen. Insbesondere kann es passieren, dass Unternehmen, die gezwungen werden Sicherheitsstandards anzuheben, gezahlte Löhne absenken müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben.
  • Der Anwendungsbereich sollte mittelstandsfreundlicher ausgestaltet werden und analog zum deutschen LkSG nur Unternehmen ab 1000 bzw. 3000 Beschäftigten erfassen. Die Belastungen für mittelbar betroffene Unternehmen sind auf ein Minimum zu reduzieren und durch finanzielle Unterstützung der EU-Kommission bzw. Mitgliedsstaaten auszugleichen. Es ist davon abzusehen, den direkt betroffenen Großunternehmen die Unterstützung von KMU aufzubürden. Brancheninitiativen und -lösungen sollten stärkere Anerkennung finden. Informationsportale und digitale Lösungen für Due Diligence-Prüfung sind spätestens mit Inkrafttreten der EU-Richtlinie zur Verfügung zu stellen.
  • Die Richtlinie schreibt vor, dass die Lieferkette up-stream und down-stream kontrolliert werden muss. Dies führt dazu, dass jeder Akteur jeden anderen Akteur innerhalb der EU doppelt und dreifach kontrolliert. Ein enormer Verwaltungsaufwand mit insgesamt wenig Mehrwert für Menschen in Risikoländern außerhalb der EU, weil sich ein Großteil der Kontrolle in der EU selbst abspielt. Die Richtlinie sollte - analog zum deutschen LkSG – nur verlangen, die Up-Stream Seite zu kontrollieren. So hätten Unternehmen mehr Kapazität, Menschen in Risikostaaten zielgerichtete Hilfe zukommen zu lassen.
  • Zahlreiche unklare Formulierungen und unbestimmte Rechtsbegriffe verursachen bei den Unternehmen erhebliche Rechtsunsicherheit und erschweren eine einheitliche Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten. Dies gilt auch für die Regelung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die den Mitgliedsstaaten bis dato einen weiten Gestaltungsspielraum lässt.
  • Die bisherige Analyse bezieht sich lediglich auf die Notwendigkeit der Prüfung der direkten (unmittelbaren) Zulieferer durch deutsche Unternehmen. Eine zusätzliche Kontrolle auch der mittelbaren Zulieferer, wie aktuell auf europäischer Ebene diskutiert wird, ist abzulehnen. So nennt der Zentralverband Elektronik– und Elektroindustrie e.V. in seinem Positionspapier zum Sorgfaltspflichtengengesetz als Rechenbeispiel eine Mikrowelle, welche für die Herstellung auf circa 1.500 direkte und indirekte Zulieferungen angewiesen sei (ZVEI, 2020). Es ist mehr als fraglich, ob einer Überwachung all dieser Lieferanten durch ein Unternehmen möglich ist. Die Richtlinie sollte - analog zum deutschen LkSG – vorschreiben, dass Unternehmen bei mittelbaren Zuliefern nur bei „substantiierter Kenntnis über eine mögliche Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern tätig werden“ müssen.
  • Unternehmen können nur für ihre eigenen Aktivitäten in der Lieferkette haften, nicht aber für die ihrer Geschäftspartner oder ihrer Lieferanten. Eine Verletzung der Pflichten aus der RL sollte – analog zum deutschen LkSG - keine zivilrechtliche Haftung begründen.
  • Im Hinblick auf die neuen Belastungen, die durch die geplante Richtlinie entstehen, ist ein wirtschaftlicher Ausgleichsmechanismus über den “One in, one out“-Grundsatz einzuführen.
  • Es sollten Negativlisten als unterstützendes Instrument für die Einhaltung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette eingeführt werden. Diese können die Unternehmen in ihrer Überwachungs- und Berichtspflichten entlasten und dafür sorgen, dass keine weiteren diffusen rechtlichen Risiken aufgebürdet werden. Die zentral behördlich geführte Listen führen Unternehmen auf, die in Lieferketten mit europäischer Beteiligung nicht auftauchen dürfen. Diese Listen würde Rechtsunsicherheiten minimieren, weil für die Unternehmen stets klar ersichtlich wäre, wenn „Compliance“ gegeben ist. (Das Instrument der Negativlisten kann sich am Vorbild des europäischen Verfahrens der handelspolitischen Schutzinstrumente (Antidumping- und Antisubventionszölle) orientieren.)
IHK-Zertifikat

Nachhaltiges Lieferkettenmanagement (IHK)

Zertifikatslehrgang als Weiterbildung für Nachhaltiges Lieferkettenmanagement in Kooperation mit der DIHK-Bildungs-GmbH.
Um Nachhaltigkeit in der Praxis der Wirtschaft zu verankern und ihre Geltung als Leitmotiv verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns zu stärken, hat der Gesetzgeber Sorgfaltspflichtengesetz, auch bekannt als Lieferkettengesetz, geschaffen.
Als Unternehmen müssen Sie ihre Lieferanten, Handelsbeziehungen und Geschäftsentscheidungen im Detail analysieren und idealerweise ein ganzheitliches Nachhaltigkeitsmanagement aufbauen. Ziel des Gesetzgebers ist es, Sie für Menschenrechts- und Umweltrisiken stärker in die Pflicht zu nehmen – im eigenen Geschäftsbereich sowie entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungskette.
Für diese Herausforderung sind speziell weitergebildete Fach- und Führungskräfte unverzichtbar.

Welche Inhalte vermittelt der Lehrgang Nachhaltiges Lieferkettenmanagement (IHK)?

Sie lernen ...
✓...die Lieferketten ihres Unternehmens zu analysieren und konkrete Maßnahmen abzuleiten, wie Nachhaltigkeitsstandards entlang der Wertschöpfungskette angewendet und umgesetzt werden können.
✓...Tools und Methoden um ein ganzheitliches Nachhaltigkeitsmanagement im Unternehmen zu initiieren.
✓...Risiken sowohl für Mensch und Umwelt zu reduzieren, als auch für ihr Unternehmen selbst und gewinnen Ansehen bei Kunden, Finanzpartnern und Politik.

Wer ist Zielgruppe für den Zertifikatslehrgang?

Für Entscheiderinnen und Entscheider aus Unternehmen aller Branchen und Größen, die über eine eigene Liefer- und Wertschöpfungskette verfügen, insbesondere der Bereiche Einkauf/Beschaffung, Qualitätsmanagement, Personal und Unternehmensstrategie sowie Umwelt- und Nachhaltigkeitsbeauftragte.

Aktuelle Termine

Weitere Termine sind in Planung.
Das Webinar wird digital in Kooperation mit der DIHK-Bildungs-GmbH durchgeführt. In diesem Zusammenhang leiten wir Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse an die DIHK-Bildungs-GmbH weiter.
Das Webinar wird nicht aufgezeichnet. Einige Tage vor Beginn des Webinars erhalten Sie von der DIHK-Bildungs-GmbH eine Teilnahmebestätigung, die alle Informationen zum Zugang, zu technischen Voraussetzungen und zu technischen Fragen enthält.
International

Lieferketten Erstberatung

Sie haben Fragen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder zu der europäischen Lieferkettenrichtlinie? Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Liefer- und Wertschöpfungsketten nachhaltig und sozialverträglich zu gestalten.

Wir beraten Sie gerne u.a. in den Themenfeldern:

  • Anwendungsbereich, Anforderungen und Auswirkungen des Gesetzes
  • Risikomanagement, Präventionsmaßnahmen, Beschwerdeverfahren, Dokumentations- und Berichtspflichten
  • Vertragsklauseln zur Weitergabe der Sorgfaltspflichten an zuliefernde Unternehmen
  • Behördliche Kontrolle und Durchsetzung des Gesetzes
  • Auskünfte, Information und Beratung zu Corporate Social Responsibility
  • Siegel- und Nachhaltigkeitsinitiativen
  • neue Beschaffungs- und Absatzmärkte für ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement
  • Brancheninitiativen und -dialoge
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail mit Ihren Fragen. Gerne können Sie auch einen Termin zur Erstberatung vereinbaren.

Wir freuen uns darauf, Ihnen bei der Umsetzung dieser wichtigen Themen zur Seite zu stehen!