CBAM – weniger Bürokratie! EU-Kommission plant Vereinfachungen

Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 im Rahmen der sogenannten Omnibus-Pakete umfangreiche Vereinfachungen für CBAM vorgeschlagen. Der Vorschlag sieht unter anderem vor, den Kreis der betroffenen Unternehmen deutlich zu reduzieren.
Mit diesen Omnibus-Verfahren werden Vorschläge unterbreitet, die bestehende EU-Vorschriften vereinfachen und damit auch wirksamer gestalten. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen deutlich zu reduzieren. So sollen auch die Regelungen zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) vereinfacht und an die Erkenntnisse der bisherigen Übergangsphase angepasst werden. Der Kommissionsvorschlag steht zum Download bereit und enthält detaillierte Informationen zu den geplanten Erleichterungen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Neue Bagatellschwelle

Bisher fallen alle Einfuhren betroffener Waren ab 150 Euro pro Sendung in die Berichtspflicht. Das soll sich ändern: Die neue Bagatellschwelle soll bei 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr liegen. Importeure, deren Einfuhren diese Schwelle nicht überschreiten, unterliegen keinen zusätzlichen Berichtspflichten.
Damit reagiert die Kommission auf die Erfahrungen der Übergangsphase: Gelegentliche Importeure von CBAM-Waren werden von den Vorgaben befreit. 99 Prozent der Emissionen werden nur von wenigen Importeuren abgebildet und diese bleiben von der Berichtspflicht erfasst. Damit ist der Zweck der Regelung klar erfüllt.
Das Europäische Parlament hat dem Vorschlag zur Vereinfachung des EU-CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) zugestimmt. Mit der neuen de-minimis-Grenze von 50 Tonnen sollen 90 Prozent der Importeure, vor allem KMU und Gelegenheitsimporteure, von Meldepflichten und Zusatzkosten befreit werden. Im nächsten Schritt können nun die Verhandlungen über die genaue Ausgestaltung der Verordnung beginnen, damit die Regelungen bis zum Jahreswechsel umgesetzt werden können.

Erleichterung bei Datenerhebung

Auch Unternehmen, die die Bagatellschwelle überschreiten, sollen entlastet werden: Der Vorschlag sieht Vereinfachungen bei der Datenerhebung und der Datenübermittlung von Herstellern an zugelassene CBAM-Einführer vor. Auch die Berechnungsvorgaben für die Emissionen soll angepasst werden.

Längere Berichts- und Abrechnungsfristen

Ab 2026 ist eine jährliche Frist für die Abgabe der Berichte vorgesehen. Diese Frist für CBAM-Erklärungen soll verschoben werden. Statt einer Abgabe am 31. Mai des Folgejahres soll es möglich sein, die Erklärung erst am 31. August des Folgejahres einzureichen.

CBAM-Zertifikate

Ab dem 1. Januar 2026 beginnt die Umsetzungsphase des CBAM: Importeure müssen CBAM-Zertifikate für einen steigenden Anteil der Emissionen, die mit ihren Importen verbunden sind, erwerben. Der Verkaufsstart für die Zertifikate soll auf 2027 verschoben werden. Der Preis eines CBAM-Zertifikates ist abhängig vom Preis der ETS-Zertifikate und ergibt sich aus dem durchschnittlichen Preis der Vorwoche. Für 2026 gibt es eine Ausnahme: Da die Zertifikate erst ab 2027 verkauft werden sollen, ergibt sich der Preis aus Quartalswerten 2026. So spiegelt der Preis der 2027 verkauften CBAM-Zertifikate das tatsächliche Preisniveau 2026 wider, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren getätigt wurden.

Wie geht es weiter?

Das Europäische Parlament und der Rat haben sich Mitte Juni auf den Kommissionsvorschlag geeinigt. Die vorläufige Einigung muss im nächsten Schritt von Rat und Europäischem Parlament gebilligt werden, bevor der Rechtsakt – voraussichtlich im September 2025 – förmlich angenommen wird. Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU kann er dann endgültig in Kraft treten.