CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
Seit Oktober 2023 gilt die Übergangsphase bis zur endgültigen Einführung der CO2-Abgabe 2026. In dieser Zeit müssen alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, die Einfuhren in einem gesonderten Bericht dokumentieren.
Die Initiative für das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist ein Schlüsselelement des „Fit for 55“-Pakets, das im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt wurde. Erklärtes Ziel ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO2-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.
CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, werden so verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.
Unternehmen in der EU sollen nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem könnten damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf den EU-Markt zugreifen zu können.
Seit dem 1. Oktober 2023 gilt die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Ab diesem Zeitpunkt gelten für Unternehmen zunächst quartalsweise Berichtspflichten.
Webinar am 8. Oktober 2025
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) als Klimaschutzinstrument der EU belegt Importe ab 2026 mit einem Emissionspreis. Bei der Einfuhr betroffener Waren wird zukünftig der Emissionsanteil bei Herstellung eingepreist und muss in Form von CBAM-Zertifikaten gezahlt werden. Erhalten Sie in unserem kostenfreien Webinar “CBAM – Aktuelle Entwicklungen und Ausblick” am 8. Oktober 2025, 10 bis 11:30 Uhr einen kompakten Überblick über den aktuellen Stand und erfahren Sie, ob und wann Sie handeln müssen – und wie Sie sich jetzt optimal vorbereiten.
Aktuelle Entwicklungen
Mt dem Omnibuspaket I (Dokument COM 2025 87 final) sind im September wesentliche Vereinfachungen eingebracht worden, denen das EU-Parlament im September zugestimmt hat. Die Veröffentlichung der aktuellen Durchführungsverordnung im Amtsblatt steht noch aus. Wesentlich ist die Änderung der Bagatellschwelle: Importierende Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren in die EU einführen, fallen 2026 aus dem Anwendungsbereich von CBAM heraus. Nach Einschätzung der EU-Kommission sind das 90 Prozent der Importunternehmen. Unternehmen unter der Bagatellschwelle werden ab 2026 bei der Importzollanmeldung per Unterlagencodierung angeben, dass sie unter der Schwelle liegen. Die genaue Codierung wird noch bekanntgegeben. Falls die Schwelle überschritten wird, ist eine Registrierung zum zugelassenen CBAM-Anmelder erforderlich. Ein Monitoring der Einfuhren ist wichtig. Die Registrierung muss rechtzeitig vor dem ersten Import oberhalb der Schwelle erfolgen. Genaue Informationen stellt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zur Verfügung. Die bisherigen Quartalsmeldungen sind bis Jahresende weiterhin erforderlich.
Welche Waren sind betroffen?
Betroffen ist der Import der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren:
- Eisen und Stahl,
- Zement,
- Aluminium,
- Düngemittel,
- Elektrizität, Wasserstoff
- sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben, Bleche, Bänder und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl bzw. Aluminium.
Die betroffenen Waren sind anhand der Zolltarifnummer mit ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst.
Mithilfe eines Self Assessment Tools der EU-Kommission können Unternehmen anhand folgender Eckdaten überprüfen, ob ihre Einfuhren der CBAM-Verordnung unterliegen: KN-Code der eingeführten Ware, Ursprungsland, Warenwert und Zollverfahren. Ist dies der Fall, enthält das Ergebnis eine Übersicht über die Daten, die Unternehmen von ihren Lieferanten abfragen müssen, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen. Das Tool steht auf der CBAM-Themenseite unter der Rubrik Guidance zum Download zur Verfügung.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Ausnahmen bestehen für Sendungen mit geringem Wert (150 Euro), Waren für den persönlichen Gebrauch sowie Waren mit Ursprung in einigen Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz).
Berichtspflichten während der Übergangsphase
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 legt die EU-Kommission die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum fest.
Importierende Unternehmen müssen ihre Einfuhren dokumentieren und dabei folgende Angaben machen:
- die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
- die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV bzw. in der Durchführungsverordnung beschriebenen Methode, sowie die gesamten indirekten Emissionen;
- sofern vorhanden, den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende. Zum 31. Januar 2026 ist der letzte Bericht für die Übergangsphase einzureichen.
Änderungen und Korrekturen eines bereits vorgelegten CBAM-Berichts sind noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals möglich. Falls Sie einen Bericht verspätet abgeben müssen, steht im Register eine Möglichkeit zur Verfügung. Die EU-Kommission stellt eine Übersicht zum Vorgehen zur Verfügung.
Falls in einem Quartal keine relevanten Importe stattgefunden haben, muss auch kein Bericht abgegeben werden. Eine Null- oder Negativmeldung ist nicht vorgesehen.
Die Europäische Kommission hat Details zur Umsetzung dieser Berichtspflichten veröffentlicht: Die Durchführungsverordnung enthält Einzelheiten zu den genauen Informationen, die EU-Importunternehmen einreichen müssen, sowie zur Berechnung der Emissionen.
Darüber hinaus stehen ein Muster der Berichtsstruktur, ein Beispiel sowie das Nutzerhandbuch zur Verfügung.
Seit dem 17. Januar 2025 finden Sie auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission folgende aktualisierte Dokumente, die Sie bei der Berichtsabgabe im CBAM-Übergangsregister unterstützen.
- CBAM Quarterly Report structure XSD and “stypes.xsd” (ZIP format)
- CBAM Quarterly Report structure (XLS format)
- CBAM: Where to report
Die Dokumente sind zwar vorerst nur auf Englisch verfügbar, bilden aber den aktuellen Stand des Übergangsregisters und seiner Bedienung ab.
Registrierung im Übergangsregister
Die EU-Kommission stellt mit dem CBAM-Übergangsregister eine elektronische Datenbank zur Verfügung, die für die CBAM-Berichterstattung genutzt wird. Die Quartalsberichte werden im CBAM-Portal für Unternehmer, einer IT-Komponente des Übergangsregisters, hochgeladen oder erstellt.
Der Zugang zum Übergangsregister wird über das Zoll-Portal zur Verfügung gestellt. Voraussetzungen dafür sind ein ELSTER-Zertifikat sowie eine dem Unternehmen zugeordnete EORI-Nummer. Detaillierte Informationen stellt die Zollverwaltung zur Verfügung. Bereits bestehende Zugänge können natürlich für CBAM genutzt werden. Falls Importeure/CBAM-Melder noch nicht über diese Voraussetzungen verfügen, sollten sie diese beantragen.
Als zuständige Behörde für Deutschland nimmt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahr, die sich aus der CBAM-Verordnung ergeben. Auf ihrer Website werden neben allgemeinen Informationen auch Hinweise zum CBAM-Register und zur Berichtsprüfung bereitgestellt. Mit einem speziellen CBAM-Newsletter holen sich betroffene Unternehmen aktuelle Hinweise zeitnah und bequem direkt ins Haus.
Methode zur Berechnung der Emissionen
Kernstück der Durchführungsverordnung ist die Methodik zur Berechnung der Emissionen. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat die EU-Generaldirektion TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern vorbereitet.
Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation (s. CBAM Communication Examples) innerhalb der Lieferkette veröffentlicht. Diese stehen mittlerweile auch in mehreren Sprachen zur Verfügung. Wie von der IHK-Organisation gefordert plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll.
Umgang mit fehlenden Emissionsdaten
Die DEHST informiert, dass aktualisierte Hinweise zum Umgang mit fehlenden Emissionsdaten bei der Berichterstattung in Q3/2024 auf der Website der DEHSt oder auf der Website der Europäischen Kommission zu finden sind. Sollten CBAM-Anmeldenden keine Daten über tatsächliche Emissionen von Lieferanten und/oder Herstellenden zu den importierten CBAM-Waren zur Verfügung stehen, müssen diese darlegen, dass alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen es nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren vom Lieferanten und/oder Herstellenden zu erhalten.
Die Kommission hat für diesen Fall das Format der Berichtspflicht vereinfacht. CBAM-Anmeldende müssen in dem neuen Format nicht mehr Standardwerte eingeben. In den Feldern “Direkt graue Emission - Art der Bestimmung” und "Indirekt graue Emission - Art der Bestimmung" ist jeweils die Option “Actual data not available” auszuwählen und in Feld “Einschlägige Berichterstattungsmethode” die Begründung einzugeben. Abschließend sind in dem Reiter “Ergänzend” die erfolglosen Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um die Daten zu erhalten. Die DEHST erläutert dies mit Hilfe von Screenshot auf ihrer Website.
eLearnings der EU-Kommission
Die EU-Kommission bietet Aufzeichnungen und eLearnings zu den einzelnen Warengruppen an.
Echtbetrieb ab 2026
Ab 2026 endet die Übergangsphase und neue Verpflichtungen treten in Kraft. Für jährliche Importe von CBAM-Waren über 50 Tonnen gilt dann:
- Voraussetzung für die Einfuhr ist die Registrierung zum CBAM-Anmelder.
- Die Quartalsmeldungen entfallen – dafür wird ein jährlicher Bericht erstellt
- Berechnung der eingebetteten direkten Emissionen der Einfuhrwaren
- Überprüfung der Berichte und Werte durch akkreditierte Stellen
- Erwerb von CBAM-Zertifikaten ab 2027
Die genauen Vorgaben und Abläufe stehen noch nicht endgültig fest. Einzelheiten werden sich nun im EU-Gesetzgebungsprozess ergeben.
Hier finden Sie weitere Informationen zum CO2-Grenzausgleich:
- Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt
- FAQs der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt)
- Leitlinien und FAQs der EU-Kommission
- Leitlinien der EU-Kommission für EU-Einführer