CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Ab 2026 gilt die Regelphase des CO2-Grenzausgleichssystems. Nun gelten schrittweise neue Verpflichtungen für Unternehmen, deren jährliche Importmenge von CBAM-Waren über 50 Tonnen liegt.
Die Initiative für das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist ein Schlüsselelement des „Fit for 55“-Pakets der Europäischen Kommission. Erklärtes Ziel ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO2-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.
CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, werden so verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.
Unternehmen in der EU sollen nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem könnten damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf den EU-Markt zugreifen zu können.

Webinar: CBAM & Kostenmanagement

Am 1. Januar 2026 ist das CO₂-Grenzausgleichssystem der EU (CBAM) in den Regelbetrieb gegangen. Für importierende Unternehmen heißt das: Jetzt wird es ernst. Während die Übergangsphase noch rein berichtspflichtig war, sind nun bestimmte Voraussetzungen bei Betroffenheit zu erfüllen. Einfuhren von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom müssen genau betrachtet werden. Insbesondere die Kalkulation und Berechnung der durch CBAM entstehenden Kosten gehört nun zum Tagesgeschäft. Aus dem reinen Compliance-Thema wird nun nach und nach ein dauerhafter und ansteigender Kostenfaktor. Informieren Sie sich in unserem kostenfreien Webinar am 10. März 2026, 10 bis 11:30 Uhr.

Aktuelle Entwicklungen

Erleichterungen CBAM

Mit dem Omnibuspaket I (Dokument COM 2025 87 final) sind im September wesentliche Vereinfachungen eingebracht worden, denen das EU-Parlament im September zugestimmt hat. Durch die Veröffentlichung der Änderungsverordnung (EU) 2025/2083 im Amtsblatt der EU am 17. Oktober 2025 sind sie rechtswirksam.
Wesentlich ist die Änderung der Bagatellschwelle: Importierende Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren in die EU einführen, fallen 2026 aus dem Anwendungsbereich von CBAM heraus. Nach Einschätzung der EU-Kommission sind das 90 Prozent der Importunternehmen.
Unternehmen unter der Bagatellschwelle werden ab 2026 bei der Importzollanmeldung per Unterlagencodierung angeben, dass sie unter der Schwelle liegen.
Falls die Schwelle überschritten wird, ist eine Registrierung zum zugelassenen CBAM-Anmelder erforderlich. Ein Monitoring der Einfuhren ist wichtig. Die Registrierung muss rechtzeitig vor dem ersten Import oberhalb der Schwelle erfolgen. Genaue Informationen stellt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zur Verfügung.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 regelt die Anwendung der CBAM-Verordnung auf Waren und Veredelungserzeugnisse, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden.

Welche Waren sind betroffen?

Betroffen ist der Import der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren:
  • Eisen und Stahl,
  • Zement,
  • Aluminium,
  • Düngemittel,
  • Elektrizität, Wasserstoff
  • sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben, Bleche, Bänder und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl bzw. Aluminium.
Die betroffenen Waren sind anhand der Zolltarifnummer mit ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst.
Mithilfe eines Self Assessment Tools der EU-Kommission können Unternehmen anhand folgender Eckdaten überprüfen, ob ihre Einfuhren der CBAM-Verordnung unterliegen: KN-Code der eingeführten Ware, Ursprungsland, Warenwert und Zollverfahren. Ist dies der Fall, enthält das Ergebnis eine Übersicht über die Daten, die Unternehmen von ihren Lieferanten abfragen müssen, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen. Das Tool steht auf der CBAM-Themenseite unter der Rubrik Guidance zum Download zur Verfügung.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Ausnahmen bestehen für Sendungen unter 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr, Waren für den persönlichen Gebrauch sowie Waren mit Ursprung in einigen Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz).

Zugelassener CBAM-Anmelder

Unternehmen, die unter die CBAM-Regelungen fallen, müssen sich nun vorbereiten: Ab einem Volumen von 50 Tonnen Einfuhrwaren pro Jahr muss eine Zulassung als CBAM-Anmelder vorliegen. Wer noch keinen Antrag eingereicht hat, sollte schnell handeln, um Störungen und Verzögerungen in der Zollabfertigung oder Strafen zu vermeiden. Anträge müssen vor dem Import und spätestens bis zum 31. März 2026 für alle betroffenen Importunternehmen eingereicht sein.
Der Antrag wird im CBAM-Register gestellt (nicht im Übergangsregister!). Beide Register sind über das Zoll-Portal zugänglich. Sind Sie bereits im Übergangsregister angemeldet, schaltet der Zoll Sie automatisch für das CBAM-Register frei. Weitere Informationen zum Zugang finden Sie auf der Seite der Zollverwaltung. Für die Bearbeitung der Anträge und die Entscheidung darüber ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die zuständige Behörde. Auf der Webseite stellt die DEHSt wichtige Hinweise zur Antragstellung zur Verfügung. Bei Antragstellung erhalten Sie zunächst eine Antragsnummer. Die weitere Kommunikation und alle nachfolgenden Informationen, Rückfragen oder Entscheidungen zum Antrag erfolgen über das CBAM-Portal.
Die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungsdauer beträgt maximal 120 Tage. Im Falle der Nachforderung von Informationen im Bearbeitungsverfahren kann sich die Dauer auf maximal 180 Tage verlängern.
Sobald positiv über Ihren Antrag entschieden wurde, wird Ihr Konto im CBAM-Register freigeschaltet und Sie erhalten eine CBAM-Kontonummer, die zukünftig in der Einfuhranmeldung zu verwenden ist und dort automatisch überprüft wird. Hinweise zur Abbildung der Anmeldung in ATLAS finden Sie im weiteren Verlauf dieses Artikels.

ATLAS-Einfuhr: Umsetzung CBAM

Mit der vollständigen Anwendung der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 ab dem 1. Januar 2026 treten neue Anforderungen für die Einfuhr bestimmter CBAM-Waren (Anhang I der Verordnung) in Kraft.
Ab 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn:
  • der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist (Nachweis: CBAM-Kontonummer), oder
  • eine der vorgesehenen Ausnahmen greift.
In ATLAS-Einfuhr ist hierfür verpflichtend die korrekte Anmeldung der TARIC-Unterlagencodierungen zur Maßnahme 775 – CBAM erforderlich.

Relevante TARIC-Unterlagencodes (Auszug)

  • Y128 – CBAM-Kontonummer (zwingend für zugelassene CBAM-Anmelder; Kontonummer im Feld „Nummer der Unterlage (Position)“)
  • Y134 – Ursprung Büsingen, Helgoland, Livigno
  • Y135 – militärische Nutzung
  • Y136 – Strom/Wasserstoff aus ausschließlicher Wirtschaftszone
  • Y137 – De-minimis-Ausnahme
  • Y237 – Ursprung EU
  • Y238 – CBAM-Status beantragt (gültig bis 27.09.2026)
  • Y422 – Aktive Veredelung

Prüfpflicht: EORI-Angaben

Bei Verwendung von Y128 müssen zwingend angegeben werden:
  • EORI des Einführers (Datenfeld „Empfänger (TIN)“)
  • EORI des Anmelders (Datenfeld „Anmelder (TIN)“)
Einzelheiten sind in der ATLAS – Info 0881/2025 enthalten.
Änderungen und Korrekturen eines bereits vorgelegten CBAM-Berichts sind noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals möglich. Falls Sie einen Bericht verspätet abgeben müssen, steht im Register eine Möglichkeit zur Verfügung. Die EU-Kommission stellt eine Übersicht zum Vorgehen zur Verfügung. Zum 31. Januar 2026 ist der letzte Bericht für Quartal 4 2025 einzureichen.

Weitere Pflichten für die Regelphase

  • Der Kauf und die Vorhaltung von CBAM-Zertifikaten
    Die CBAM-Zertifikate können erst ab 2027 auf der Common Central Plattform erworben werden. Ab Januar 2027 müssen am Ende jedes Quartals CBAM-Zertifikate für 50 Prozent der grauen Emissionen der importierten Waren seit Beginn des Kalenderjahrs auf dem Konto im CBAM-Register vorgehalten werden. Im Jahr 2026 werden durch die Europäische Kommission für jedes Quartal kurz nach Quartalsende die CBAM-Zertifikatspreise anhand des entsprechenden Durchschnittpreises der ETS 1 Zertifikate errechnet und auf der CBAM-Webseite der EU sowie im CBAM-Register veröffentlicht. Ab dem Jahr 2027 wird die Berechnung des CBAM-Zertifikatspreises wöchentlich stattfinden. Für Einfuhren im Jahr 2026 bestehen besondere Regelungen für den Kauf der Zertifikate.
Für 2026 werden nachträglich vier verschiedene Durchschnittspreise für die nachzukaufenden Zertifikate je Quartal auf Grundlage der ETS 1-Auktionen berechnet. Die Quartals-Durchschnittspreise werden jeweils in der zweiten Kalenderwoche des Folgequartals auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht. Für die Einfuhrmengen pro Quartal 2026 sind die entsprechenden Zertifikate zu dem Durchschnittspreis des jeweiligen Quartals bis zum 30. September 2027 zu erwerben.
  • Die Erstellung und Abgabe der CBAM-Erklärung
    In der CBAM-Erklärung werden die eingebetteten Emissionen der eingeführten CBAM-Waren systematisch erfasst und die abzugebende Menge der Zertifikate bestimmt. Die Abgabe muss bis zum 30. September jeden Jahres erfolgen – erstmals im Jahr 2027 für das Jahr 2026. Wenn tatsächliche Emissionen gemeldet werden, besteht die Verpflichtung zur Prüfung der Angaben durch akkreditierte Prüfstellen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum CO2-Grenzausgleich: