CBAM

CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Seit 1. Oktober 2023 gilt die Übergangsphase bis zur endgültigen Einführung des CO2-Zolls ab 2026. In dieser Zeit müssen alle in der EU ansässigen Unternehmen, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, die Einfuhren in einem gesonderten Bericht dokumentieren. Die Frist für die erste Meldung ist bis März 2024 verlängert worden.
Die Initiative für das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) ist ein Schlüsselelement des „Fit for 55“-Pakets, das im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgestellt wurde. Erklärtes Ziel ist, im Einklang mit dem Pariser Übereinkommen die CO2-Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent zu reduzieren.
CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, werden so verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Kohlenstoffzertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen.
Unternehmen in der EU sollen nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Klimaschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem könnten damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auf den EU-Markt zugreifen zu können.
Seit dem 1. Oktober 2023 gilt die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Ab diesem Zeitpunkt gelten für Unternehmen zunächst quartalsweise Berichtspflichten. Ein CO2-Preis muss erst nach Ende der Übergangsphase ab 2026 gezahlt werden. 

Welche Waren sind betroffen?

Betroffen ist der Import der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren:
  • Eisen und Stahl,
  • Zement,
  • Aluminium,
  • Düngemittel,
  • Elektrizität, Wasserstoff
  • sowie einige nachgelagerte Produkte wie Schrauben, Bleche, Bänder und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl bzw. Aluminium.
Die betroffenen Waren sind anhand der Zolltarifnummer mit ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Ausnahmen bestehen für Sendungen mit geringem Wert (150 Euro), Waren für den persönlichen Gebrauch sowie Waren mit Ursprung in einigen Ländern (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz).

EU-Kommission veröffentlicht Durchführungsverordnung

Am 15. September 2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie legt die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025) des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems fest.

Berichtspflichten während der Übergangsphase

Importierende Unternehmen müssen ihre Einfuhren dokumentieren und dabei folgende Angaben machen: 
  • die Gesamtmenge jeder Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Elektrizität und in Tonnen bei anderen Waren, angegeben für jede Anlage, die die Waren im Ursprungsland herstellt;
  • die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Elektrizität oder für andere Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach der in Anhang IV bzw. in der Durchführungsverordnung beschriebenen Methode, sowie die gesamten indirekten Emissionen;
  • Alternative: Verwendung von Standardwerten bis 30. Juni 2024, bereitgestellt von der EU-Kommission Ende November 2023
  • sofern vorhanden, den CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung einschlägiger Rabatte oder sonstiger Formen des Ausgleichs.
Die Abgabefrist ist jeweils ein Monat nach Quartalsende. Frist für den ersten CBAM-Bericht ist somit 31. Januar 2024. Zum 31. Januar 2026 ist der letzte Bericht für die Übergangsphase einzureichen. 
Die EU-Kommission hat die Abgabefrist für den ersten CBAM-Bericht erneut verlängert. Die EU-Kommission teilte bereits Ende Januar mit, dass einige Unternehmen aufgrund von technischen Problemen keine Daten und Berichte im Zusammenhang mit dem EU-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) und dem Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) vorlegen konnten. Daher stand zum 1. Februar 2024 eine neue Funktion im CBAM-Übergangsregister zur Verfügung, die eine verzögerte Einreichung des Berichts ermöglicht. Nun kann ein Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist noch bis zum 31. März 2024 gestellt werden. So haben meldepflichtige Anmelder nach der Verlängerung zusätzliche 30 Tage Zeit, um ihren CBAM-Bericht einzureichen.

Änderungen und Korrekturen eines bereits vorgelegten CBAM-Berichts sind noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals möglich. Aufgrund der verzögerten Einrichtung der Zugangssysteme steht auch hier ein längerer Zeitraum zur Verfügung: Die ersten beiden Quartalsberichte können bis zum 31. Juli 2024 korrigiert werden.
Falls in einem Quartal keine relevanten Importe stattgefunden haben, muss auch kein Bericht abgegeben werden. Eine Null- oder Negativmeldung ist nicht vorgesehen.
Die Europäische Kommission hat Details zur Umsetzung dieser Berichtspflichten veröffentlicht: Die Durchführungsverordnung enthält Einzelheiten zu den genauen Informationen, die EU-Importunternehmen einreichen müssen, sowie zur Berechnung der Emissionen.

Registrierung im Übergangsregister

Die EU-Kommission stellt mit dem CBAM-Übergangsregister eine elektronische Datenbank zur Verfügung, die für die CBAM-Berichterstattung genutzt wird. Die Quartalsberichte werden im CBAM-Portal für Unternehmer, einer IT-Komponente des Übergangsregisters, hochgeladen oder erstellt. Die Berichtsstruktur, ein Beispiel und das Handbuch sind auf der Seite der EU-Kommission enthalten (bisher nur in englischer Sprache).
Der Zugang zum Übergangsregister wird über das Zoll-Portal zur Verfügung gestellt. Voraussetzungen dafür sind ein ELSTER-Zertifikat sowie eine dem Unternehmen zugeordnete EORI-Nummer. Detaillierte Informationen stellt die Zollverwaltung zur Verfügung. Bereits bestehende Zugänge können natürlich für CBAM genutzt werden. Falls Importeure/CBAM-Melder noch nicht über diese Voraussetzungen verfügen, sollten sie diese beantragen.
Als zuständige Behörde für Deutschland nimmt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahr, die sich aus der CBAM-Verordnung ergeben. Auf ihrer Website werden neben allgemeinen Informationen auch Hinweise zum CBAM-Register und zur Berichtsprüfung bereitgestellt. Mit einem speziellen CBAM-Newsletter holen sich betroffene Unternehmen aktuelle Hinweise zeitnah und bequem direkt ins Haus.

Methode zur Berechnung der Emissionen

Kernstück der Durchführungsverordnung ist die Methodik zur Berechnung der Emissionen. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat die EU-Generaldirektion TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern vorbereitet.
In Artikel 4 der Durchführungsverordnung sind die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aufgeführt. Für die ersten drei Quartalsberichte, also für den Zeitraum bis 30. Juni 2024 sind Schätzungen bzw. Standardwerte zulässig. Diese Standardwerte (default values transitional period) wurden Ende Dezember 2023 veröffentlicht und sollten auch im CBAM-Meldeportal hinterlegt sein.
Bis Ende 2024 sind dann die unterschiedlichen Berechnungsmethoden des ausländischen Herstellers möglich. Ab 2025 nur noch die EU-Berechnungsmethode (abgebildet in der Excel-Vorlage), diese gleicht der Berechung im Europäischen Emissionshandel (ETS).
Die EU-Kommission hat zudem Leitlinien für EU-Einführer und Nicht-EU-Anlagen, sowie ein Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation (XLSX-Datei · 1220 KB) innerhalb der Lieferkette veröffentlicht. Wie von der IHK-Organisation gefordert plant die EU-Kommission ein IT-Tool, das Unternehmen die CBAM-Umsetzung erleichtern soll.

eLearnings der EU-Kommission

Die EU-Kommission bietet Aufzeichnungen (s. Reiter „Calendar”) und eLearnings zu den einzelnen Warengruppen an:
Die bereitgestellten Kurse bieten in Kapitel 3 die Informationen zur warenspezifischen Berechnung der Emissionen. Kapitel 4 befasst sich mit dem Bericht und der Meldung dazu.

Die Übergangsphase dient zur Vorbereitung

Die Übergangsphase stellt einen Testlauf dar: Die EU-Kommission möchte die Berichte nutzen, um ausreichende Daten für die Feinabstimmung der endgültigen Berechnungsmethode der Emissionen ab 2026 zu sammeln. Darauf aufbauend wird es voraussichtlich eine weitere Durchführungsverordnung zur Methodik geben. Diese ist für Mitte 2025 angekündigt.

Hier finden Sie weitere Informationen zum CO2-Grenzausgleich: