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Entwaldungsfreie Lieferketten

Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse ein-, ausführen oder auf dem Unionsmarkt bereitstellen, müssen ab 30. Dezember 2024 neue Sorgfaltspflichten beachten.
Mit der Verordnung (EU) 2023/1115 muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Waren nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen.
Am 9. Juni 2023 wurde die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Entwaldungs-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat damit am 29. Juni 2023 in Kraft. Seit diesem Tag läuft die Umsetzungsfrist: Betroffene Unternehmen, die von der Verordnung erfasste Produkte auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, müssen die Regeln ab dem 4. Quartal 2024 anwenden, KMU-Händler ab dem 2. Quartal 2025.
Laut Entwaldungs-VO dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmte Produkte und Rohstoffe in die, beziehungsweise aus der EU, nur noch ein- oder ausführen, wenn ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31. Dezember 2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer anderweitigen Schädigung von Wäldern geführt hat.
Dazu müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Diese werden wiederum vom Unternehmen zur Risikobewertung genutzt. Daneben muss nachgewiesen werden, dass Arbeitnehmer-, Menschenrechte und Rechte indigener Völker bei der Produktion geachtet werden.

Welche Waren sind betroffen?

Betroffen ist der Import, Export und das Bereitstellen auf dem Unionsmarkt der in Anhang I der Entwaldungs-VO aufgeführten Rohstoffe und Erzeugnisse:
  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz
Darunter fallen auch Erzeugnisse, die diese Produkte enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, beispielsweise Schokolade, Leder, Luftreifen, Möbel oder Bücher.
Die EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit der Entwaldungs-VO zum 30. Dezember 2024 aufgehoben. Für bestimmte Erzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, besteht eine Übergangsfrist für Holz und Holzerzeugnisse und die Vorgaben der Holzhandelsverordnung sind bis 31.12.2027 anwendbar.
Bitte beachten: Mit der Entwaldungs-VO wurde eine erhebliche Ausweitung der erfassten Holzprodukte vorgenommen. So können nun auch Unternehmen betroffen sein, die bisher von den Sorgfaltspflichten der Holzhandelsverordnung nicht erfasst wurden.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Ab 30. Dezember 2024 sind Unternehmen betroffen, die von der Verordnung erfasste Produkte importieren, exportieren, produzieren oder mit ihnen handeln.
Ab 30. Juni 2025 müssen auch Kleinstunternehmen bzw. kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die Voraussetzungen erfüllen.
Die Verordnung sieht eine Erleichterung bei der Sorgfaltspflicht für sog. KMU-Händler vor. Aber Vorsicht: Wer betroffene Waren importiert, kann die Erleichterung nicht in Anspruch nehmen.

Sorgfaltspflichten

Betroffene Unternehmen sammeln Informationen und Daten, die belegen, dass die relevanten Waren den Anforderungen der Entwaldungs-VO entsprechen. Dies können sie mit einer Sorgfaltserklärung bestätigen. Dazu stellt die EU-Kommission ein Informationssystem zur Verfügung. Neben Warenbezeichnung, Menge und Erzeugerland sind insbesondere geografische Koordinaten der Grundstücke zu ermitteln, auf denen die Erzeugnisse hergestellt wurden oder die Rohstoffe dafür erzeugt wurden.
Die relevanten Produkte dürfen nicht auf Flächen erzeugt worden sein, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden oder - im Falle von Holz und Holzerzeugnissen - dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, dürfen die betroffenen Waren nicht auf dem Unionsmarkt zur Verfügung gestellt oder ausgeführt werden.
Die gesammelten Informationen fließen in eine Risikobewertung ein, bei der bestimmte Kriterien berücksichtigt werden müssen (siehe Artikel 10 der Entwaldungs-VO).
Auf dieser Grundlage führen die Unternehmen Verfahren und Maßnahmen ein, die die Sorgfaltspflichten auch zukünftig aufrecht erhalten, die sog. Sorgfaltspflichtenregelung. Diese Regelungen werden jährlich überprüft oder anlassbezogen aktualisiert. Wie auch nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sind entsprechende Berichte zu erstellen und im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten stehen, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Kontrollen sollen nach einem risikobasierten Ansatz erfolgen. Zu diesem Zweck wird zusätzlich bis zum 30. Dezember 2024 ein dreistufiges System einer Länderbewertung von Mitgliedstaaten und Drittländern zur Verfügung gestellt (geringes, normales und hohes Risiko).

Kontrollen

Als zuständige Behörde für Deutschland nimmt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Aufgaben wahr, die sich durch die Entwaldungs-VO ergeben. Auf ihrer Website werden neben allgemeinen Informationen auch die FAQs der EU-Kommission in englischer und in einer nichtamtlichen, deutschen Übersetzung angeboten.