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Entwaldungsfreie Lieferketten
Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse ein-, ausführen oder auf dem Unionsmarkt bereitstellen, müssen ab 30. Dezember 2026 neue Sorgfaltspflichten beachten.
Aktuelles
EU-Kommission hat Maßnahmen angenommen
Am 13. Juli 2026 hat die Europäische Kommission zwei weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) angenommen. Mit einem Delegierten Rechtsakt wird die Liste der von der Verordnung erfassten Erzeugnisse aktualisiert und vereinfacht. Zudem hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt angenommen, der die technischen Vorschriften für das Informationssystem zur Einreichung von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Sorgfaltserklärungen festlegt. Die Maßnahmen bauen auf den im Dezember 2025 beschlossenen Vereinfachungen sowie dem im Mai 2026 veröffentlichten Review auf und sollen Unternehmen, Mitgliedstaaten und Partnerländern zusätzliche Rechtssicherheit für die Anwendung der Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 geben.
Mit der Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Waren nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen.
2023 trat die EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Entwaldungs-VO) in Kraft. Seitdem läuft die Umsetzungsfrist.
Relevante Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn die Voraussetzungen der EUDR erfüllt sind. Marktteilnehmende müssen grundsätzlich vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr die vorgeschriebene Sorgfaltspflicht erfüllen. Für nachgelagerte Marktteilnehmende und Händler gelten besondere, vereinfachte Pflichten.
Dazu müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen hervorgeht, wo sich die jeweiligen Anbauflächen befinden. Diese werden wiederum vom Unternehmen zur Risikobewertung genutzt. Daneben muss nachgewiesen werden, dass die relevanten Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes u.a. Rechte von Arbeitnehmenden, Menschenrechte und Rechte indigener Völker, Landnutzungsrechte bei der Produktion geachtet werden.
Verschiebung des Geltungsbeginns
Am 17. Dezember 2025 hat das EU-Parlament den Vorschlägen der Kommission für weitere Vereinfachungen und eine erneute Verschiebung des Geltungsbeginns zugestimmt:
- Geltungsbeginn: grundsätzlich 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fallen. Ab dem 30. Juni 2027 für andere Kleinst- und Kleinunternehmen.
- Für die nachgelagerte Lieferkette gelten weniger Pflichten.
- Kleinst- und kleine Primärerzeuger müssen nur eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben.
- Der HS-Code “ex49” (Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse) wird aus dem Anwendungsbereich gestrichen.
Die Verordnung bringt für Unternehmen unterschiedliche Pflichten mit sich und unterscheidet zwischen der Position in der Lieferkette. Eine Guidance der EU-Kommission stellt die unterschiedlichen Rollen anschaulich dar und zeigt die damit verbundenen Vorgaben.
Welche Waren sind betroffen?
Betroffen ist der Import, Export und das Bereitstellen auf dem Unionsmarkt der in Anhang I der Entwaldungs-VO aufgeführten Rohstoffe und Erzeugnisse:
- Rinder
- Kakao
- Kaffee
- Ölpalme
- Kautschuk
- Soja
- Holz
Darunter fallen auch Erzeugnisse, die diese Produkte enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden – abhängig von der Einreihung in die in Anhang I genannten Warencodes –, beispielsweise Schokolade, Leder, Luftreifen, Möbel oder bestimmte Kautschukerzeugnisse.
Hinweis: Die Europäische Kommission hat am 13. Juli 2026 einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung des Warenkreises angenommen. Dieser ist derzeit noch nicht in Kraft.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die maßgeblichen Pflichten der EUDR gelten grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2026
Ab 30. Dezember 2026 sind Unternehmen betroffen, die von der Verordnung erfasste Produkte importieren, exportieren, produzieren oder mit ihnen handeln.
Ab 30. Juni 2027 müssen auch Kleinstunternehmen bzw. kleine Unternehmen die Voraussetzungen erfüllen. Für Erzeugnisse, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fallen, gilt diese Verschiebung nicht.
Sorgfaltspflichten
Betroffene Unternehmen sammeln Informationen und Daten, die belegen, dass die relevanten Waren den Anforderungen der Entwaldungs-VO entsprechen. Dies können sie mit einer Sorgfaltserklärung bestätigen. Dazu stellt die EU-Kommission ein Informationssystem zur Verfügung. Neben Warenbezeichnung, Menge und Erzeugerland sind insbesondere geografische Koordinaten der Grundstücke zu ermitteln, auf denen die Erzeugnisse hergestellt wurden oder die Rohstoffe dafür erzeugt wurden.
Die relevanten Produkte dürfen nicht auf Flächen erzeugt worden sein, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden oder - im Falle von Holz und Holzerzeugnissen - dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, dürfen die betroffenen Waren nicht auf dem Unionsmarkt zur Verfügung gestellt oder ausgeführt werden.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 vom 6. Dezember 2024 legt die EU-Kommission die praktischen und operativen Modalitäten der Funktionsweise des Informationssystems fest. Am 13. Juli 2026 hat die Europäische Kommission ergänzend einen Durchführungsrechtsakt angenommen, der u.a. die technischen Vorschriften für die Einreichung von Sorgfaltserklärungen festlegt.
Die gesammelten Informationen fließen in eine Risikobewertung ein, bei der bestimmte Kriterien berücksichtigt werden müssen (siehe Artikel 10 der Entwaldungs-VO).
Auf dieser Grundlage führen die Unternehmen Verfahren und Maßnahmen ein, die die Sorgfaltspflichten auch zukünftig aufrechterhalten, die sog. Sorgfaltspflichtenregelung. Diese Regelungen werden jährlich überprüft oder anlassbezogen aktualisiert. Wie auch bereits nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz müssen Marktteilnehmende, die weder KMU noch natürliche Personen sind, grundsätzlich jährlich öffentlich – auch über das Internet – über ihre Sorgfaltspflichtenregelung und die zu deren Erfüllung ergriffenen Maßnahmen berichten. Alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten stehen, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Informationsanforderungen gemäß Artikel 9
- Beschreibung des Erzeugnisses inklusive. einer Liste der relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter Verwendung es hergestellt wurde
- Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das Erzeugnis enthält oder unter dessen Verwendung es hergestellt wurde sowie den Zeitpunkt der Herstellung
- Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis entwaldungsfrei ist
- Schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass das Erzeugnis im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Herstellungslandes erfolgt ist
Risikobewertung gemäß Artikel 10
- Risikobewertung eines Erzeugerlandes resp. seiner Landesteile und -regionen
- Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland
- Prüfung von Ansprüchen indigener Völker auf die Nutzung des Herstellungsgebietes oder dessen Eigentumsverhältnisse
- Verbreitung der Entwaldung oder Waldschädigung im Erzeugergebiet
- Ausmaß der Korruption, mangelnde Strafverfolgung, Verstöße gegen Menschenrechte
Maßnahmen zur Risikominimierung gemäß Artikel 11
Sofern die Bewertung nach Artikel 10 kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind vom Unternehmen vor dem Inverkehrbringen geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen.
- Anforderung weiterer Informationen, Daten oder Unterlagen
- Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits
Zudem müssen betroffene Unternehmen angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren implementieren, um das Risiko der Nichtkonformität der relevanten Erzeugnisse zu mindern. Genannt ist Folgendes:
- Modellverfahren für das Risikomanagement, Berichterstattung, Aufzeichnungen, interne Kontrolle und Compliance-Management sowie die Benennung eines Compliance-Beauftragten (nicht für KMU).
- Eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der vorausgegangenen Punkte
Diese Informationen sind laut Verordnung innerhalb der Lieferkette weiterzugeben. Die Dokumentationskette reicht dabei bis zum Betrieb, der das Produkt an den Endkunden abgibt. Nachgelagerte Marktteilnehmende und Händler müssen bestimmte Informationen über ihre unmittelbaren Geschäftskontakte erfassen und mindestens fünf Jahre aufbewahren. Ist das unmittelbare liefernde Unternehmen ein Marktteilnehmender, sind zusätzlich die Referenznummern der zugehörigen Sorgfaltserklärungen zu erfassen. Nachgelagerte Marktteilnehmende und Händler, die keine KMU sind, müssen sich zudem im EUDR-Informationssystem registrieren. Sie dürfen Rohstoffe und Erzeugnisse nur bei Erhalt der notwendigen Referenznummer der Sorgfaltserklärung auf dem Markt bringen.
Sorgfaltserklärung
Kommen betroffene Unternehmen zu dem Ergebnis, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, übermittelt das Unternehmen eine Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem.
Die Sorgfaltserklärung muss gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1115 folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Unternehmens sowie bei Einfuhr/Ausfuhr die EORI-Nummer
- HS-Code des Erzeugnisses inkl. Warenbeschreibung und Menge
- Erzeugerland und Geolokalisierung
- Bestätigung der Sorgfaltspflichterfüllung gemäß der Erklärung in Anhang II Nr. 5
- Unterschrift inkl. Name und Funktion
Für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger im Sinne des Artikels 2 Nummer 15a EUDR gilt ein vereinfachtes Verfahren. Sie übermitteln grundsätzlich einmalig eine vereinfachte Erklärung und erhalten anschließend eine Erklärungskennung.
Informationssystem der EU
Die EU-Kommission stellt ein Informationssystem für die Übermittlung und Verwaltung von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen zur Verfügung. Das System ist bereits in Betrieb. Der Systemzugang erfolgt über den folgenden Link: Anmeldung - TRACES NT.
Weitere Informationen hat die EU Kommission auf ihrer Website veröffentlicht.
Unternehmen, die entsprechende Rohstoffe und Erzeugnisse einführen oder ausführen müssen bei der Registrierung im Trade Control and Export System (TRACES.NT) ihre EORI angeben. Händler, die keine EORI-Nummer haben, können sich über eine der anderen von TRACES unterstützten Identifikationsnummern wie Umsatzsteuernummer, nationale Unternehmensnummer oder steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) registrieren.
Klarstellung zu Kartonverpackungen und Betriebsanleitungen
Holzverpackungen, die nicht als eigenständige Produkte verkauft werden, sondern andere Erzeugnisse umschließen, fallen nicht unter die EUDR. Unklar war bisher, ob diese Ausnahme auch für Kartonverpackungen sowie Betriebsanleitungen z. B. als Beilage zu gelieferten Maschinen gilt. Dies wird in den neuen Leitlinien der EU nun bejaht; sinnvoller wäre eine Klarstellung direkt in der Verordnung. Die Leitlinien sind auf der Internetseite der EU-Kommission abrufbar. Auch die FAQ, die regelmäßig erweitert werden, wurden veröffentlicht (auf Englisch). Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat die Version mit Stand Juli 2025 übersetzt.
Kontrollen
Kontrollen sollen nach einem risikobasierten Ansatz erfolgen. Zu diesem Zweck hat die Europäische Kommission eine Länder-Benchmarking-Liste veröffentlicht, die Länder in die Risikokategorien „gering“, “normal” und „hoch“ einstuft. Konkret berücksichtigt die Länderklassifizierung das Entwaldungsrisiko bei der Produktion der sieben Rohstoffe, die unter die Verordnung fallen: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Diese Rohstoffe gelten als Hauptursache für Entwaldung. Die Beschaffung aus Ländern mit geringem Risiko bringt vereinfachte Sorgfaltspflichten für Marktteilnehmende und Händlerinnen und Händler mit sich. Details sind in der Verordnung (EU) 2025/1093 zu finden. Für nicht im Anhang der Verordnung aufgeführte Länder gilt weiterhin die Risikokategorie „normal“.
Als zuständige Behörde für Deutschland nimmt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Aufgaben wahr, die sich durch die Entwaldungs-VO ergeben. Auf ihrer Website werden neben allgemeinen Informationen auch die FAQs der EU-Kommission in englischer und in einer nichtamtlichen, deutschen Übersetzung angeboten.