International
EU: Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit
Mit der Verordnung (EU) 2024/3015 verbietet die Europäische Union künftig das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr von Produkten, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Die Verordnung gilt unabhängig davon, ob sie in der EU für den Inlandsverbrauch oder die Ausfuhr hergestellt oder aus Drittstaaten eingeführt werden.
Die Verordnung wurde am 12. Dezember 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2027. Weitere Informationen finden Sie in der Pressemittelung der EU.
Dazu sollen die nationalen Behörden ermächtigt werden, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte nach einer Untersuchung vom EU-Markt zu nehmen. Die Zollbehörden der EU sollen in Zwangsarbeit hergestellte Produkte an den EU-Außengrenzen identifizieren und stoppen.
Was regelt die Verordnung?
Die Verordnung (EU) 2024/3015 verbietet es Wirtschaftsakteuren, Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden,
- auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen,
- auf dem Unionsmarkt bereitzustellen oder
- aus dem Unionsmarkt auszuführen.
Der Anwendungsbereich umfasst auch den Onlinehandel. Produkte, die über Online- oder Fernabsatzkanäle zum Verkauf in der EU angeboten werden, gelten als auf dem Unionsmarkt bereitgestellt (Art. 4).
Als Wirtschaftsakteur gilt jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt, bereitstellt oder aus der Europäischen Union ausführt (Art. 2 Nr. 9). Dazu gehören herstellende Unternehmen, aber auch Importeure, Exporteure oder Händler. Die Verordnung kennt keine Schwellenwerte bspw. nach Umsatz. Damit gilt sie auch für kleine und mittlere Unternehmen.
Die Verordnung übernimmt die Definition der Zwangsarbeit aus dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) Nr.29.
Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Verordnung?
Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Produkt unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurde, erlässt sie eine Entscheidung nach den Art. 20 ff. der Verordnung. Die betroffenen Wirtschaftsakteure sind dann insbesondere verpflichtet,
- das betreffende Produkt nicht mehr auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder auszuführen,
- bereits auf dem Unionsmarkt bereitgestellte Produkte vom Markt zu nehmen sowie
- die betroffenen Produkte zu recyceln oder – sofern ein Recycling nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist – unbrauchbar zu machen bzw. zu entsorgen.
Welche Vorbereitungen sollten Unternehmen treffen?
Auch wenn die Verordnung erst ab dem 14. Dezember 2027 gilt, sollten sich betroffene Unternehmen frühzeitig mit den Anforderungen auseinandersetzen. Empfehlenswert ist insbesondere, die eigene Lieferkette im Hinblick auf mögliche Risiken von Zwangsarbeit zu analysieren und geeignete Prozesse zur Risikobewertung und Dokumentation einzurichten.
Welche Produkte oder Bezugsregionen sind besonders risikobehaftet? Gibt es Produkte aus Branchen oder Gebieten, bei denen die Risiken von Zwangsarbeit öffentlich bekannt geworden sind? Kleine und mittlere Unternehmen sollten hier verhältnismäßig vorgehen. Ein risikobasierter Ansatz zeigt die Prüfintensität auf.
Welche Produkte oder Bezugsregionen sind besonders risikobehaftet? Gibt es Produkte aus Branchen oder Gebieten, bei denen die Risiken von Zwangsarbeit öffentlich bekannt geworden sind? Kleine und mittlere Unternehmen sollten hier verhältnismäßig vorgehen. Ein risikobasierter Ansatz zeigt die Prüfintensität auf.
Auf welche Informationen und Hilfestellungen können Unternehmen zurückgreifen?
Zur Unterstützung der Umsetzung hat die Europäische Kommission im Juni 2026 Leitlinien zur Anwendung der Verordnung veröffentlicht. Sie erläutern unter anderem das risikobasierte Untersuchungsverfahren, die Mitwirkungspflichten der Wirtschaftsakteure sowie die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Zollbehörden.
Darüber hinaus stellt die Europäische Kommission mit dem Forced Labour Single Portal eine zentrale Informationsplattform bereit. Das Portal wird schrittweise erweitert. Vorgesehen ist insbesondere der Aufbau einer Risikodatenbank, die Unternehmen bei der Identifizierung möglicher Risiken innerhalb ihrer Lieferketten unterstützen soll. Kleine und mittlere Unternehmen sollen hier unterstützende Informationen und spezielle Hilfestellungen erhalten.
Die EU-Kommission hat Leitlinien zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit veröffentlicht. Das Verbot gilt unabhängig von Produkt, Branche und Herkunft. Es greift, wenn Zwangsarbeit auch nur auf einer Stufe der Lieferkette eingesetzt wurde. Die Leitlinien erläutern die neuen Regeln und geben Unternehmen Hinweise zur Prüfung ihrer Lieferketten und der damit verbundenen Sorgfaltspflichten. Wichtig: Auch bereits vor dem Stichtag hergestellte oder eingeführte Waren können betroffen sein, wenn sie danach noch auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.
Hintergrund
Im September 2022 hat die EU-Kommission einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, den Zugang zum EU-Markt verbieten soll.
2023 haben die Abgeordneten der Ausschüsse für Binnenmarkt und internationalen Handel im Europäischen Parlament den Kommissionsvorschlag abgeändert: Die Kommission wird mit der Erstellung einer Liste von geografischen Gebieten und Wirtschaftssektoren beauftragt, in denen ein hohes Risiko für den Einsatz von Zwangsarbeit besteht.
Für Waren, die in diesen Hochrisikogebieten hergestellt werden, müssten die Behörden nicht mehr beweisen, dass Menschen zur Arbeit gezwungen wurden, da die Beweislast bei den Unternehmen liegen würde.
Die Ausschüsse wollen auch, dass Waren, die vom Markt genommen wurden, erst dann wieder zugelassen werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass es keine Zwangsarbeit mehr in seinem Betrieb oder in der Lieferkette einsetzt und alle relevanten Fälle behoben hat.
Der Rat hat am 19. November 2024 die Verordnung angenommen, mit der in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verboten werden.