Kein ausreichender Hinweis auf Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, besondere Schutz- und Förderpflichten für schwerbehinderte Bewerber zu beachten, wenn ihm die Schwerbehinderteneigenschaft weder bekannt ist noch bekannt sein musste. Wird diese Eigenschaft nicht klar und eindeutig im Bewerbungsverfahren offengelegt, entfaltet sie keine Indizwirkung nach Paragraf 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 21. November 2025 entschieden.