LAG Düsseldorf: Ligaklausel bei Trainervertrag unwirksam

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 23. Mai 2025 entschieden, dass eine vertraglich vereinbarte automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abstieg eines Sportvereins in die zweite Liga unwirksam ist. Die sogenannte Ligaklausel scheiterte sowohl an Formmängeln als auch an fehlendem Sachgrund für die auflösende Bedingung.
Der Kläger war als Assistenztrainer der 1. Mannschaft eines Handballbundesligisten bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) angestellt, die den Spielbetrieb und die Vermarktung des Vereins organisiert. Der Arbeitsvertrag war zunächst auf vier Jahre befristet und enthielt eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis ausschließlich für die 1. Bundesliga gelten und bei Abstieg automatisch enden sollte.
Der Vertrag sah Unterschriftsfelder für beide Geschäftsführer der GmbH vor, wurde aber nur von einem Geschäftsführer unterzeichnet. Neben dessen Unterschrift war ein Vereinsstempel angebracht. Ein ausdrücklicher Hinweis auf eine alleinige Vertretungsberechtigung fehlte. Nach dem sportlichen Abstieg des Vereins in die 2. Bundesliga im Jahr 2024 erklärte die GmbH das Arbeitsverhältnis mit Verweis auf die Ligaklausel für beendet. Der Trainer klagte gegen die Beendigung und forderte darüber hinaus Differenzvergütung.
Nach Auffassung des LAG Düsseldorf war die Ligaklausel bereits aus formellen Gründen unwirksam. Auflösende Bedingungen bedürfen gemäß Paragraf 21 in Verbindung mit Paragraf 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) der Schriftform. Diese lag hier nicht vor, da der Vertrag lediglich von einem Geschäftsführer unterzeichnet war, obwohl zwei Unterschriftsfelder vorgesehen waren. Ein Hinweis auf eine Einzelvertretungsbefugnis fehlte ebenso wie Korrekturen am Unterschriftenfeld. Auch der beigefügte Vereinsstempel konnte den Formmangel nicht heilen.
Darüber hinaus äußerte das Gericht erhebliche Zweifel, ob die vereinbarte auflösende Bedingung inhaltlich überhaupt wirksam hätte vereinbart werden können. Für die Aufnahme einer solchen Bedingung in den Arbeitsvertrag muss ein sachlicher Grund vorliegen. Ob die Tätigkeit eines Assistenztrainers mit ihrer besonderen Eigenart — etwa aufgrund von Abnutzungseffekten oder wechselnden Anforderungen — einen solchen Sachgrund rechtfertigt, ließ das Gericht offen, stellte aber entsprechende Zweifel ausdrücklich fest.
Die Berufung der GmbH blieb ohne Erfolg, insbesondere war die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Differenzvergütung bereits unzulässig. Das LAG ließ jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2025 Az.: 10 SLa 668/24