Zeitnahe Kündigung nach Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, weil der Arbeitnehmer mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zugleich sein Recht geltend macht, nicht zur Arbeit erscheinen zu müssen Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung ist aber nur dann eine unzulässige Maßregelung, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen mit Urteil vom 28. März 2025 (Az.: 10 SLa 916/24 entschieden.
Die Parteien stritten im Wesentlichen um die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung. Der Kläger hatte einen Arbeitsunfall erlitten und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. Januar 2024 eingereicht. Zwei Tage später kündigte ihm die Arbeitgeberin.
Das LAG sah darin keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB: Eine Kündigung aus Anlass einer Krankmeldung sei nur dann eine unzulässige Maßregelung, wenn gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden solle. Wolle der Arbeitgeber dagegen den für die Zukunft erwarteten Folgen weiterer Arbeitsunfähigkeit vorbeugen, insbesondere Betriebsablaufstörungen, fehle es an einem unlauteren Motiv für die Kündigung, wie auch schon das Bundesarbeitsgericht entschieden habe.
In dem vorliegenden Fall ordnete das LAG den Ausspruch der Kündigung zwei Tage nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lediglich als zeitliche Koinzidenz ein und sah nicht genügend Anhaltspunkte für ein unlauteres Motiv.
Das LAG-Urteil ist abrufbar unter