Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach entzündeter Tätowierung

Entzündet sich nach einer Tätowierung die betroffene Stelle und führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit treffe. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 22. Mai 2025 (Az.: 5 Sa 284 a/24) entschieden.
Die Parteien stritten um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Die Arbeitnehmerin hatte sich am Unterarm tätowieren lassen. Jedoch entzündete sich die tätowierte Stelle, und die Arbeitnehmerin wurde krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin verweigerte für diesen Zeitraum die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, dass die Arbeitnehmerin die Erkrankung selbst verschuldet habe.
Das LAG Schleswig-Holstein gab der beklagten Arbeitgeberin Recht: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei ausgeschlossen, da die Klägerin ein Verschulden im Sinn von § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) an der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit treffe. Die Arbeitnehmerin habe bei der Durchführung der Tätowierung damit rechnen müssen, dass die erfolgten Komplikationen auftreten würden, auch wenn das Risiko einer Entzündung nur bei 5 Prozent gelegen habe. Dieses Verhalten stelle damit zugleich einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse der Klägerin dar, ihre Gesundheit zu erhalten.