Steuerliche Behandlung

Minijob

Zum 1. Oktober 2022 ist der Mindestlohn auf 12 Euro die Stunde gestiegen. Dadurch hat sich die Verdienstgrenze bei Minijobs von zuvor 450 Euro auf 520 Euro erhöht.

1. Was ist ein 538-Euro-Minijob?

Unter den sogenannten Minijobs versteht man nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV geringfügige Beschäftigungen, die geringfügig sind, wenn der monatliche Verdienst aus dieser Beschäftigung regelmäßig nicht über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Damit soll Minijobbern eine Beschäftigung mit Mindestlohnvergütung bis zu 10 Wochenstunden ermöglicht werden. Zukünftige Mindestlohnerhöhungen führen automatisch zu einer entsprechenden Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze. Minijobber mit einer Mindestlohnvergütung müssen damit bei steigendem Mindestlohn nicht mehr ihre Arbeitszeit reduzieren, um die Geringfügigkeitsgrenze weiterhin einzuhalten.

2. Wie berechnet sich die Dynamische Gerinfügigkeitsgrenze?

Der gesetzliche Mindestlohn wird mit 130 vervielfacht und durch drei geteilt. Dies entspricht der monatlichen Vergütung von 10 Arbeitsstunden je Woche zum Mindestlohn. Der sich daraus ergebende Betrag wird auf volle Euro aufgerundet. Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12 Euro brutto je Stunde. Daraus ergibt sich eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet
  • den Arbeitnehmer bei der Minijobzentrale anmelden;
  • in der Regel Pauschalbeiträge für die Sozialversicherungsträger an die Minijobzentrale abzuführen
  • eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer
Wichtig! Für den Arbeitnehmer fallen in der Regel keine Steuern und Sozialabgaben an, mit der Ausnahme des Beitragsanteils zur Rentenversicherung, von dem er sich allerdings befreien lassen kann.

3. Wo meldet der Arbeitgeber seine "Minijobber" an?

Der Arbeitgeber hat den Minijobber innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beschäftigungsbeginn bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Sowohl die pauschalen SV-Beiträge als auch die Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent und die verschiedenen Umlagen sind bei der Minijob-Zentrale anzumelden und dorthin abzuführen. Insgesamt hat der Arbeitgeber Pauschalabgaben in Höhe von 30,99 Prozent an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Diese können im gewerblichen Bereich per Lastschriftverfahren oder Überweisung getätigt werden. Die Beiträge sind grundsätzlich zum drittletzten Bankarbeitstag im laufenden Monat fällig.
Wichtig! Für die Bau- und Gastronomiebranche gelten gesonderte Regelungen, die Sie bei der Minijob-Zentrale im Internet oder telefonisch erfragen können.
Beispiel:
Ein Minijobber wird zum 1. April 2023 im Unternehmen eingestellt. Dann hat der Arbeitgeber bis zum 13. Mai 2023 Zeit den Minijobber bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale werden jedoch schon zum 26. April 2023 fällig. Daher können eine gleichzeitige Meldung des Minijobbers und die Begleichung der Abgaben sinnvoll sein.
Für geringfügig Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Meldungen und Beitragsnachweise müssen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden. Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten können auch per Beleg in einem vereinfachten Verfahren, dem sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren, gemeldet werden.
Weitere Informationen zur Datenerfassung finden Sie auf der Seite der deutschen Rentenversicherung: Meldeverfahren nach der DEÜV.
Tipp: Auf der Webseite der Minijob-Zentral steht für Sie ein Minijob-Beitragsrechner zur Verfügung.
Bei kurzfristigen Minijobverhältnissen müssen nur An- und Abmeldungen an die Minijob-Zentrale erstattet werden. Im Unterschied zu anderen Beschäftigungsarten sind keine Unterbrechungsmeldungen, keine Jahresmeldungen und auch keine Meldungen über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abzugeben. Eine Ausnahme besteht, wenn die kurzfristige Beschäftigung Kalenderjahr-übergreifend erfolgt. Dann ist eine Jahresmeldung vorgeschrieben.
Kontakt
Minijob-Zentrale
45115 Essen
Tel.: +49 355-2902 70799
Fax: +49 201-3849 79797
Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent (§ 40a Absatz 2 EStG) und der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts (§ 40a Absatz 2a EStG). In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist Voraussetzung, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a SGB IV vorliegt. Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts oder der Besteuerung nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist stets das so genannte Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dies ist für den Privathaushalt als Arbeitgeber regelmäßig das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt und für andere Arbeitgeber das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet.
Die notwendige Betriebsstättennummer erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Kontakt
Bundesagentur für Arbeit
Tel.: +49 40-2485 4418/ -15 / -13
Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten müssen per Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden (§ 28a Absatz 7 SGB IV). Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung. Er dient als Grundlage für die Berechnung der Pauschalabgaben und die Abbuchung der fälligen Zahlungen. Der Haushaltsscheck muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen unterzeichnet werden. Die Minijob-Zentrale nimmt den Haushaltsscheck entgegen, teilt gegebenenfalls im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit dem Privathaushalt eine Betriebsnummer zu, berechnet die Abgaben und zieht diese per Lastschriftverfahren ein (§ 28h Absatz 3 Satz 1 SGB IV). Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist für den Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben. Außerdem sind für geringfügig Beschäftigte die Beiträge zur Sozialversicherung nur halbjährlich fällig (§ 23 Absatz 2a SGB IV).
Der Arbeitgeber muss zusätzlich den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Wirtschaftszweig, in den die ausgeführte Beschäftigung einzuordnen ist;
Hinweis: Der zuständige Unfallversicherungsträger wird, handelt es sich um einen Minijob im Privathaushalt, von der Minijob-Zentrale automatisch informiert, sobald der Haushaltsscheck für die Haushaltshilfe eingeht.
Der einheitliche Unfallversicherungsbeitrag wird zweimal im Jahr mit den übrigen Abgaben von der Minijob-Zentrale im Wege des Lastschriftverfahrens eingezogen und an den zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung beträgt für Privathaushalte 1,6 Prozent, im gewerblichen Bereich und bei kurzfristigen Minijobs richtet er sich nach den individuellen Beiträgen der zuständigen Unfallversicherungsträger.

4. Wie hoch sind die Abgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Seit dem 1.1.2013 betragen die Pauschalabgaben des Arbeitgebers für die sogenannten 520-Euro-Minijobs insgesamt höchstens 31,4 Prozent. Darin enthalten sind:
  • Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 13 Prozent und
  • Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 Prozent für den Arbeitgeber und
  • der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 Prozent,
  • sowie verschiedene Umlagen (U1= 0,9 / U2=0,29/ INSGU = 0,09), die Sie der untenstehenden Tabelle entnehmen können.
Hinweis: Seit 1. Januar 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Dann erhalten diese normalerweise Ihren Bruttoverdienst ohne Abzüge, im Höchstfall die gesamten 538 Euro.
Um sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, ist es erforderlich, dass der Minijobber einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber einreicht. Der Arbeitgeber dokumentiert den Eingang des Befreiungsantrags mit dem Eingangsdatum und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen. Für Minijobber, die sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen, entfällt der Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages, anzeigt.
Falls die Minijobber jedoch rentenversicherungspflichtig bleiben wollen, zahlen sie im gewerblichen Bereich in der Regel 3,6 Prozent des Entgelts. Dies gilt nicht, wenn der Minijob nur von kurzer Dauer ist.
Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung, den sich Arbeitgeber und Minijobber teilen, beträgt 18,6 Prozent des Bruttoentgelts – mindestens aber 32,55 Euro.
Wichtig! Ein Minijob begründet grundsätzlich keinen Sozialversicherungsschutz (mit Ausnahme der Rentenversicherung) des Arbeitnehmers, der aber durch die Zahlung der Beiträge volle Rentenversicherungsansprüche erlangen kann.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber besonders gefördert: Die Beitragssätze zur Kranken- und Rentenversicherung betragen jeweils 5 Prozent für den Arbeitgeber, der Rentenversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer allerdings 13,9 Prozent.
Abgaben der Arbeitgeber für Minijobs
2023 Minijobs im
gewerblichen Bereich 1)
Minijobs in
Privathaushalten 2)
Kurzfristige
Minijobs 3)
Pauschalbeitrag zur Krankenver- sicherung (KV)
13 %
5 %
kein
Pauschalbeitrag zur
Rentenver- sicherung (RV)
15 %
5 %
kein
Beitragsanteil des
Arbeitnehmers bei RV-Pflicht
4)
3, 6 % 13,9 % kein
Einheitliche Pauschsteuer 5)
2 %
2 %
keine 6)
Umlage 1 (U1) bei Krankheit
0,9 %
1,1 %
0,7 %
Umlage 2 (U2) Schwangerschaft/ Mutterschaft
0,29 %
0,24 %
0,14 %
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
Individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungs-träger
1,6 %
Individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungs-träger
Individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungs-träger
Individuelle Beiträge
1,6 %
Individuelle Beiträge
Insolvenzgeldumlage 8)
0,09 %
keine Angabe
0,15 %
in Privathaushalten keine
Anmerkungen:
  1. geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
  2. geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten nach § 8a SGB IV in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV
  3. geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV auch in Verbindung mit § 8a SGB IV
  4. Rentenversicherungspflicht aufgrund des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit für Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 begonnen
    haben bzw. kraft Gesetzes für Beschäftigungen, die nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen wurden
  5. bei Verzicht auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (elektronische Lohnsteuerkarte)
  6. das Arbeitsentgelt von kurzfristigen Beschäftigungen ist stets steuerpflichtig - nähere Informationen erhalten Sie bei den Finanzverwaltungen
  7. bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen
  8. Der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, und private Haushalte werden nicht in die Umlage einbezogen.

5. Was sind kurzfristige Minijobs?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt. Bei der kurzfristigen Beschäftigung einer Haushaltshilfe fallen für Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin folgende Abgaben an:
  • eine Umlage als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Krankheit Ihrer Haushaltshilfe, die sogenannte Umlage U1
  • eine Umlage als Ausgleich für Ihre Aufwendungen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft Ihrer Haushaltshilfe, die sogenannte Umlage U2
  • ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung
Ihre kurzfristig beschäftigte Haushaltshilfe muss keine Abgaben zur Sozialversicherung und Rentenversicherung zahlen.

6. Besonderheiten für Rentner, Studenten und Praktikanten

Für Rentnerinnen und Rentner gelten im Minijob die gleichen Regeln wie für alle anderen: Sie arbeiten entweder in einem Minijob mit Verdienstgrenze, bei dem sie im Durchschnitt nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen, oder in einer kurzfristigen Beschäftigung, die unabhängig vom Verdienst auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.
Aber: Wie viel Sie als Rentner oder Rentnerin neben Ihren Bezügen hinzuverdienen dürfen, hängt von Ihrer Rentenart ab.
Ausführliche Informationen für einen Minijob als Rentner finden SIe unter folgendem Link der Minijob Zentrale.
Für Studenten gelten keine Besonderheiten, solange Beschäftigungen ausgeübt werden, die sich im Rahmen der Geringfügigkeitsregeln bewegen. Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 520 Euro sowie einer Befristung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage finden(kurzfristige Beschäftigung) somit auch für Beschäftigungen von Studenten die Minijob-Regelungen Anwendung.
Wenn die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht erfüllt werden ist darüber hinaus zu prüfen, ob im Rahmen des sogenannten Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung besteht und somit auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung eintritt. Dies ist der Fall, wenn der Student als ordentlich Studierender einzustufen ist. Ein ordentliches Studium liegt vor, wenn ein Student während der Vorlesungszeit unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt ist. Wird diese Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist sie unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts auch in dieser Zeit versicherungsfrei. Darüber hinaus haben Studenten auch die Möglichkeit, eine auf bis zu zwei Monate oder 50 Arbeitstage befristete Beschäftigung während der Vorlesungszeit versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung auszuüben. In der Pflegeversicherung besteht dann ebenfalls keine Versicherungspflicht, da diese der Krankenversicherung folgt.
Ausführliche Informationen für einen Minijob als StudentIn finden Sie unter folgendem Link der Minijob Zentrale.
Praktikanten sind Personen, die sich praktische Kenntnisse in einem Unternehmen aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf dienen. Praktika können vor, während oder nach dem Studium bzw. der Ausbildung absolviert werden. Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen sind. Aufgrund der Verpflichtung, im Rahmen der Gesamtausbildung ein Praktikum zu absolvieren, wird dieses im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt. Die Verpflichtung zur Ausübung des Praktikums ist nachzuweisen.
Wird das Praktikum im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung ausgeübt, unterliegt der Praktikant unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Die Minijob-Regelungen finden hier selbst bei einem Verdienst bis 520 Euro oder einer Befristung bis zu drei Monaten keine Anwendung.
Personen, die einem vorgeschriebenen Praktikum während des Studiums nachgehen, sind hingegen für die Dauer dieses Praktikums sozialversicherungsfrei. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist unerheblich.
Nicht vorgeschriebene Praktika während des Studiums, die aus Zweckmäßigkeitsgründen absolviert werden, unterscheiden sich in ihrer Art nicht von den vorgeschriebenen Praktika. Allerdings besteht keine Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums. Wegen dieser fehlenden Verpflichtung werden solche Praktika auch nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung ausgeübt. Die Minijob-Regelungen gelten in diesem Fall. Hier sind die Arbeitgeber jedoch aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung verpflichtet. Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind hingegen zu zahlen.
Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: März 2023 

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