Umsatzsteuer

Differenzbesteuerung im Gebrauchtwarenhandel

Der Umsatz mit Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlerstücken und Antiquitäten kann im Wege der Differenzbesteuerung (Rechtsgrundlage § 25a UStG) versteuert werden. Erwirbt ein Unternehmer derartige Gegenstände von einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Verkäufer mit der Absicht, diese Gegenstände gewerblich weiter zu veräußern, so kann er anstelle der Regelbesteuerung lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis der Besteuerung zugrunde legen.
Diese sogenannte Differenz- oder Margenbesteuerung hat den Vorteil, dass Doppelbesteuerungen und damit Preisverteuerungen bei der Einschaltung gewerblicher Händler im An- und Verkauf ausgeschlossen und an den privaten bzw. öffentlich-rechtlichen Bereich vermieden werden. Sie ist auch bedeutsam für Wareneinkäufe durch nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer wie Ärzte, Banken und Versicherungen sowie Vermieter.
Rechtsgrundlage der Differenzbesteuerung sind §25a Umsatzsteuergesetz (UStG) und Abschnitt 25a.1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE). Nach § 15 Umsatzsteuergesetz kann ein Wiederverkäufer, der für die Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände die Differenzbesteuerung nach § 25a Abs. 2 UStG anwendet, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer sowie die Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung nicht als Vorsteuer abziehen.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 16. Juni 2009 neue Regeln festgelegt. Danach wird seit 1. Januar 2010 bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes in den Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG sowie der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nicht länger auf den Differenzbetrag, sondern auf die vereinnahmten Entgelte abgestellt. Das BMF-Schreiben vom 16. Juni 2009 ist in dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen worden, vergleiche Abschnitt 19.3 Abs. 1 Satz 5 UStAE.
Zur Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Veräußerung von Anlagevermögen siehe das BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2011 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 44 KB), nach dem die Differenzbesteuerung anwendbar ist, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört.

1. Für welche Gegenstände kann die Differenzbesteuerung angewandt werden?

Der § 25a Umsatzsteuergesetz (UStG) "Differenzbesteuerung" verzichtet auf das Merkmal "gebraucht", um von vornherein Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Statt dessen wird allgemein auf Voraussetzungen abgestellt, die im Endergebnis zu dem führen, was man landläufig unter einem Gebrauchtgegenstand versteht.
Nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG muss die Lieferung der Gegenstände an den gewerblichen Wiederverkäufer folgende Anforderungen erfüllen:
  • Die Gegenstände müssen im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben sein, d. h. ihr Bezug erfolgt von einem Verkäufer, der innerhalb der Gemeinschaft ansässig ist.
  • Der gewerbliche Wiederverkäufer darf für den Erwerb des Gegenstandes (für die Lieferung des Gegenstandes an ihn) kein Vorsteuerabzugsrecht besitzen. Dieser Umstand liegt dann vor, wenn der Erwerb von einer Privatperson oder von einem steuerbefreiten Unternehmer erfolgt ist bzw. der Verkäufer selbst als gewerblicher Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung angewandt hat.
Ausgeschlossen ist die Differenzbesteuerung für folgende Waren:
  • Edelmetalle (Silber, Gold, Platin) und Edelsteine (Diamanten, Rubine, Saphire, Smaragde) in unbearbeiteter Form nach den Zolltarifpositionen 7102 und 7103, 7106,7108, 7110, 7112; dagegen ist sie möglich für aus Edelsteinen und Edelmetallen hergestellte Gegenstände zum Beispiel Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren;
  • Wird aus mehreren Einzelteilen, die jeweils die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, gilt die Differenzbesteuerung nicht für den "neuen" Gegenstand (Absch. 276a Abs. 4 Umsatzsteuerrichtlinien).
  • Werden von einem erworbenen Gebrauchsgegenstand anschließend lediglich einzelne Teile geliefert (bspw. Ausschlachten eines PKW), ist die Differenzbesteuerung für diese Teile ebenfalls ausgeschlossen.
  • Handel mit Neufahrzeugen innerhalb der Europäischen Union.
Ein Fahrzeug ist nach § 1b Abs. 3 UStG kein Neufahrzeug, wenn
  • das Landfahrzeug mehr als 6.000 km zurückgelegt hat und seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs mehr als 6 Monate zurückliegt,
  • das Wasserfahrzeug mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat und seine erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs mehr als drei Monate zurückliegt,
  • das Luftfahrzeug länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist und seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
Wichtig! Der Neufahrzeughandel in der Europäischen Union unterliegt einer umsatzsteuerlichen Sonderregelung. Fahrzeuge, die mehr Kilometer zurückgelegt haben bzw. mehr Betriebsstunden genutzt worden sind, sind demnach Gebrauchtfahrzeuge, für die die Differenzbesteuerung Anwendung findet.
Im Übrigen enthält § 25a Abs. 2 UStG ein allgemeines Optionsrecht zur Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten auch für den Fall, dass der Wiederverkäufer diese Gegenstände steuerpflichtig eingeführt bzw. im Gemeinschaftsgebiet erworben hat. An die Optionserklärung ist der gewerbliche Wiederverkäufer für mindestens 2 Kalenderjahre gebunden. Die Abgrenzung der Begriffe Kunstgegenstände und Sammlungsstücke ergibt sich aus Nr. 53 bzw. Nr. 49 Buchst. f und Nr. 54 der Anlage 2 zum UStG. Antiquitäten sind gemäß Anhang I lit. c) der Richtlinie 94/5/EG des Rates "andere Gegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als 100 Jahre alt sind".
Hinweis: Das Umsatzsteuergesetz (UstG) finden Sie in der aktuellsten Fassung auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

2. Welche Unternehmer können von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen?

§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG beschränkt die Differenzbesteuerung auf sogenannte gewerbliche Wiederverkäufer. Diesem Begriff werden die gewerbsmäßigen Händler zugeordnet, d. h. solche Unternehmer, die im Rahmen ihres Unternehmens oder eines abgrenzbaren Teilbereichs üblicherweise Gegenstände zum Zwecke des Wiederverkaufs einkaufen und sie anschließend, gegebenenfalls nach Instandsetzung, verkaufen. Der Begriff Wiederverkäufer umfasst ferner die Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gegenstände im eigenen Namen (auf eigene oder fremde Rechnung) versteigern. Öffentliche Versteigerer handeln im Sinne des Umsatzsteuerrechts wie Eigenhändler bzw. wie Kommissionäre, wenn sie die Versteigerung auf fremde Rechnung durchführen. Insofern gilt der öffentliche Versteigerer, der im eigenen Namen auf fremde Rechnung handelt, auch als gewerblicher Wiederverkäufer, da das Umsatzsteuerrecht sowohl eine Lieferung des Kommitenten (Verkäufer) an den Versteigerer (Kommissionär) als auch eine Lieferung des Kommissionärs an den Ersteigerer unterstellt.
Hinweis: Der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände kann auf einen Teil- oder Nebenbereich des Unternehmens beschränkt sein. 
Der Unternehmer muss die Gegenstände für sein Unternehmen erworben haben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Wiederverkäufer Gegenstände aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt oder im Rahmen einer unentgeltlichen Lieferung nach § 3 Abs. 1b S. 1 UStG erworben hat. Dann ist die Differenzbesteuerung nicht anwendbar (Abschnitt 25a.1 Absatz 4 UStAE - bisher R 276a Abs. 4 Satz 2 UStR).

3. Wie funktioniert die Differenzbesteuerung?

Grundsätzlich kann der gewerbliche Wiederverkäufer bei Vorliegen der unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen als Bemessungsgrundlage anstelle des Entgelts für die Lieferung den Differenzbetrag aus Verkaufspreis und Einkaufspreis der Besteuerung zugrundelegen. Dabei ist die Bemessungsgrundlage grundsätzlich (Ausnahme siehe Gesamtdifferenz) für jeden Gegenstand einzeln zu ermitteln (Einzeldifferenz).
Ausnahme: Für Gegenstände, deren Einkaufspreis den Betrag von 500 Euro nicht überschreitet, kann die Bemessungsgrundlage anstatt nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. Die Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise die Summe der Einkaufspreise - jeweils bezogen auf den Besteuerungszeitraum - übersteigt; die in dem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ist herauszurechnen. Kann ein Gegenstand endgültig nicht mehr veräußert werden (z. B. wegen Diebstahls oder Untergang), ist die Summe der Einkaufspreise entsprechend zu mindern. Die Voraussetzung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz (Einkaufspreis bis 500 Euro) muss grundsätzlich für jeden einzelnen Gegenstand erfüllt sein.
Bei der Ermittlung nach Einzeldifferenz kann ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspeis eines Gegenstandes für die Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer nicht mit einer negativen Einzeldifferenz verrechnet werden. Bei einem negativen Unterschiedsbetrag beträgt die Bemessungsgrundlage 0 Euro; dieser Unterschiedsbetrag kann auch in späteren Besteuerungszeiträumen nicht berücksichtigt werden.
Die Steuer ist bei der Differenzbesteuerung stets mit dem allgemeinen Steuersatz (19 %) zu berechnen. Dies gilt auch für solche Gegenstände, für die bei der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften der ermäßigte Steuersatz (7 %) in Betracht käme (z.B. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke).
Beispiel 1: Ein gewerblicher Händler für EDV- und Elektronikgeräte kauft von Privat einen gebrauchten Computer zum Preis von 900 Euro. Anschließend verkauft er ihn an eine Privatperson weiter für 1.150 Euro. Der Händler wendet die Differenzbesteuerung an.
Bemessungsgrundlage:
Verkaufspreis - Einkaufspreis = 1.150 Euro - 900 Euro = 250 Euro.
Aus dem Betrag von 250 Euro ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 v. H. herauszurechnen.
Damit entspricht 250 einer Bezugsgröße von 119 Prozent. Um den darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag herauszurechnen, ist 250 durch 119 zu teilen und das Ergebnis mit 19 zu multiplizieren (250 : 119 X 19 = 39,92 Euro). Somit ergibt sich als Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung ein Betrag von 210,08 Euro. Der Steuerbetrag beträgt 39,92 Euro. Die Beträge 210,08 Euro und 39,92 Euro ergeben zusammengerechnet 250 Euro.
Es ist eine Rechnung ohne gesonderten Ausweis der im Verkaufspreis enthaltenen Umsatzsteuer auszustellen (Gesamtpreis = 1.150 Euro).
Aufzuzeichnen sind:
1. Verkaufspreis: 1.150 Euro
2. Einkaufspreis: 900 Euro
3. Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage: 210,08 Euro
Beispiel 2: Gleicher Sachverhalt wie in Beispiel 1. Aber: Der Ankauf des Computers erfolgt von einer Privatperson aus Frankreich. Der Verkauf des Computers erfolgt an eine Privatperson in Belgien.
Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist der Sachverhalt steuerlich ebenso wie in Beispiel 1 abzuwickeln. Wird auf eine Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung angewandt, ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung ausgeschlossen.
Beispiel 3: Der Elektronikhändler kauft den Computer von einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer zu einem Preis von 900 Euro inkl. gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 143,70 Euro ein. Er verkauft ihn an die Privatperson zu einem Preis von 1.150 Euro weiter. Bei diesem Sachverhalt ist die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht möglich. Durch den gesonderten Steuerausweis beim Einkaufspreis liegen die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung nicht vor. Der Elektronikhändler kann die gesondert ausgewiesenen 143,70 Euro als Vorsteuern ansetzen. Im Verkaufspreis von 1.150 Euro ist die Umsatzsteuer mit einem Betrag von 183,61 Euro enthalten. Die Zahllast gegenüber dem Finanzamt beträgt somit 39,91 Euro.
Beispiel 4: Der von der Privatperson eingekaufte Computer wird an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer weiter verkauft. In diesem Fall hat der Elektronikhändler die Möglichkeit, zwischen der Differenzbesteuerung und der Regelbesteuerung zu wählen. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist der Sachverhalt wie im Beispiel 1 dargestellt abzuwickeln. Bei Anwendung der Regelbesteuerung - gleichbleibende Gewinnspanne für den Wiederverkäufer unterstellt - ergäbe sich ein Nettoverkaufspreis von 1.110,08 Euro zzgl. gesondert auszuweisender Umsatzsteuer in Höhe von 19 % = 210,92 Euro. Daraus ist ersichtlich, dass sich im Gegensatz zur Differenzbesteuerung der Verkaufspreis verteuert, was aber lediglich Auswirkungen bei Verkäufen an nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigte Personen hat.

4. Rechnung/Verbot des offenen Steuerausweises

Die Umsatzsteuer darf in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen werden. Es ist eine Rechnung ohne Umsatzsteuer (ohne gesonderten Ausweis der im Verkaufspreis enthaltenen Umsatzsteuer) auszustellen (Gesamtpreis = 1.150 Euro). Dies gilt auch dann, wenn der Wiederverkäufer einen Gebrauchtgegenstand an einen anderen Unternehmer liefert, der eine gesondert ausgewiesene Steuer aus dem Erwerb dieses Gegenstandes als Vorsteuer abziehen könnte. Liegen die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vor und weist ein Wiederverkäufer für die Lieferung eines Gebrauchtgegenstandes die auf die Differenz entfallende Steuer gesondert aus, haftet er hierfür.
Wichtig! In der Rechnung ist auf die Anwendung der Regelungen der Differenzbesteuerung gesondert hinzuweisen, z. B. "Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG".
Für die Versandkosten ist darauf zu achten, dass diese nicht gesondert mit Umsatzsteuer in der Rechnung der differenzbesteuerten Waren ausgewiesen werden dürfen. Die Versandkosten sind entweder mit einer zweiten getrennten Rechnung mit Umsatzsteuer abzurechnen oder in den Endpreis der Warenlieferung als Nebenleistung pauschal miteinzurechnen ("Lieferung frei Haus"). Auf die Lieferbedingungen ist auch bei Verkäufen im Internet hinzuweisen. 

5. Welche Aufzeichnungen sind erforderlich, gibt es Erleichterungen?

Wichtig! Bei Anwendung der Differenzbesteuerung sind neben der Regelbesteuerung getrennte Aufzeichnungen erforderlich.
Der Unternehmer muss neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG folgende Aufzeichnungen führen:
  • die Verkaufspreise der Gegenstände
  • die Einkaufspreise der Gegenstände
  • die Bemessungsgrundlagen, die sich aus den Beträgen ergeben, um die die Verkaufspreise die Einkaufspreise für die Gegenstände übersteigen (die Umsatzsteuer ist aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen, vgl. Beispiel 1).
Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Umsatzbesteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.
Vereinfachte Aufzeichnungen bei Anwendung der Differenzbesteuerung sind möglich bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht überschreitet. Danach kann der Unternehmer die während eines gesamten Besteuerungszeitraums / Voranmeldungszeitraums (Kalendermonat, Kalendervierteljahr, Kalenderjahr) ausgeführten Umsätze nach dem Betrag bemessen, der sich aus der Gesamtdifferenz der Verkaufspreise des Zeitraumes zur Summe der Einkaufspreise in diesem Zeitraum ergibt (siehe Beispiel 6). Der Händler sollte jedoch im Vorwege prüfen, ob diese Vereinfachungsregel für ihn günstiger ist als die Berechnung der Differenzbesteuerung für jeden einzelnen Gegenstand.
Beispiel 5: Der Elektronikhändler kauft von Privatpersonen zwei gebrauchte elektrische Schreibmaschinen zum Einkaufspreis von je 250 Euro sowie einen gebrauchten Drucker für 450 Euro. Er verkauft die Schreibmaschinen zu einem Preis von je 300 Euro nach 3 Wochen und den Drucker zu einem Preis von 600 Euro nach 4 Wochen. Die Summe der Verkaufspreise beträgt 1.200 Euro und die Summe der Einkaufspreise 950 Euro. Aus dem Differenzbetrag von 250 Euro ist die Umsatzsteuer in Höhe von 39,92 Euro herauszurechnen. Damit ergibt sich als Bemessungsgrundlage 210,08 Euro. Die Umsatzsteuerschuld beträgt 39,92 Euro.
Die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung für den Unternehmer lohnt sich nur dann, wenn er kontinuierliche Ein- und Verkäufe unter Anwendung der Differenzbesteuerung tätigt. Bei einem zeitlichen Auseinanderfall sporadischer Ein- und Verkäufe kann die Anwendung der Vereinfachungsregelung auch nachteilig bezogen auf die eigene Steuerschuld wirken.
Beispiel 6: Ein gewerblicher Wiederverkäufer kauft im Jahr 01 drei Gebrauchtgegenstände zu Preisen von 300 Euro für Gegenstand 1, 200 Euro Gegenstand 2 und 400 Euro Gegenstand 3 ein, also insgesamt 900 Euro. Er verkauft diese Gegenstände in unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen. Gegenstand 1 verkauft er für 400 Euro im Jahr 01. Die Gegenstände 2 und 3 werden jeweils im Jahr 02 für 300 Euro und für 500 Euro verkauft.
Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung im Besteuerungszeitraum 01 ergibt sich ein negativer Differenzbetrag (der mit Null angesetzt wird), so dass keine Steuer zu entrichten ist. Im Besteuerungszeitraum 02 entsteht ein Differenzbetrag zwischen Einkaufspreisen und Verkaufspreisen von 800 Euro, da keine Wareneinkäufe im Jahr 02 erfolgen. Der Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 127,73 Euro ist aus dem Gesamtverkaufspreis von 800 Euro herauszurechnen. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung für jeden einzelnen Vorgang des Einkaufs und Verkaufs ist die Umsatzsteuerbelastung jeweils auf 100 Euro abzustimmen und beträgt dann insgesamt lediglich 47,90 Euro (100 Euro + 100 Euro + 100 Euro= 300 Euro, darin enthalten 19 % Umsatzsteuer = 47,90 Euro).

6. Kann auf die Differenzbesteuerung verzichtet werden?

Nach § 25a Abs. 8 UStG kann der Wiederverkäufer bei jeder Lieferung einer Ware auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er nicht die Regelung nach § 25a Abs. 4 UStG - Bildung der Gesamtdifferenz bei Gegenständen mit einem Einkaufspreis bis 500 Euro anwendet. 

7. Welche Besonderheiten gelten im grenzüberschreitenden Handel mit Gebrauchtwaren?

Generell gilt, dass die Differenzbesteuerung uneingeschränkte Anwendung im Inland findet. Nach §25a Abs. 5 S. 2 UStG bleiben die Steuerbefreiungen - mit Ausnahme der Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen - unberührt. Wird auf eine Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung angewendet, ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen. Bei Einkäufen aus dem Drittland ist die Differenzbesteuerung grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nach §25a Abs. 2 UStG Einfuhren von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten.
Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr sind folgende Besonderheiten zu beachten:
  • Erwirbt ein Wiederverkäufer in Deutschland Gegenstände im übrigen Gemeinschaftsgebiet (z.B. in Frankreich) von einem privaten Abnehmer, so kann er für die anschließende Lieferung die Differenzbesteuerung des § 25a UStG in Anspruch nehmen.
  • Dagegen ist die Differenzbesteuerung nicht anwendbar, wenn der Wiederverkäufer in Deutschland den Gegenstand innergemeinschaftlich erworben hat und auf die Lieferung an ihn die Steuerbefreiung für innergemeinschaftiche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist (§ 25a Abs. 7 Nr. 1a UStG, Abschnitt 25a.1 Absatz 5 UStAE - früher Abschn. 276a Abs. 5 Satz 4 Umsatzsteuerrichtlinien - UStR). Der Wiederverkäufer schuldet in diesen Fällen die Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis.
Beispiel 7: Gebrauchtwagenhändler H aus Hamburg erwirbt in Polen mehrere gebrauchte Fahrzeuge von einem polnischen Autohändler für insgesamt 20.000 Euro. Der polnische Händler hat seinerseits die Fahrzeuge von Privatpersonen in Polen erworben und eine Rechnung über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an den Hamburger Gebrauchtwagenhändler erteilt. H veräußert die Fahrzeuge im Inland an verschiedene private Abnehmer für insgesamt 25.000 Euro.
H hat die Fahrzeuge steuerfrei im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben und damit einen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt, der der Erwerbsbesteuerung in Höhe von 3.800 Euro in seiner Umsatzsteuervoranmeldung unterliegt. In gleicher Höhe besteht ein Vorsteueranspruch des H (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG), den er in seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend macht. Da somit im Ergebnis der Gegenstand nicht umsatzsteuerlich belastet ist, unterliegt der weitere Verkauf der Fahrzeuge in Deutschland der Regelbesteuerung; die Anwendung der Differenzbesteuerung ist für diese Fälle ausdrücklich (§ 25a Abs.7 Nr.1a UStG) ausgeschlossen. H schuldet daher eine Umsatzsteuer von 3991,16 Euro (=19% aus 25.000 Euro).
  • Sollte für die Lieferung des Gegenstandes an den gewerblichen Händler im Inland bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung angewandt worden sein, so unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland nicht der Umsatzsteuer.
Beispiel 8: Gebrauchtwagenhändler H aus Hamburg erwirbt in Polen mehrere gebrauchte Fahrzeuge von einem polnischen Autohändler für insgesamt 20.000 Euro. Der polnische Händler hat seinerseits die Fahrzeuge von Privatpersonen in Polen erworben, hat aber eine Rechnung an H über die von ihm in Polen beachtete Differenzbesteuerung erteilt. Die polnische Umsatzsteuer hat der polnische Lieferer nicht in der Rechnung ausgewiesen. H veräußert die Fahrzeuge im Inland an verschiedene private Abnehmer für insgesamt 25.000 Euro.
Der polnische Unternehmer hat keine steuerfreie Lieferung ausgeführt, sondern die Differenzbesteuerung in Polen angewandt. Somit hat H keinen innergemeinschaftlichen Erwerb bewirkt, denn der Vorgang unterlag bereits in Polen der Umsatzsteuer (§ 25a Abs. 8 UStG). Da diese Vorbelastung bei H keine abzugsfähige Vorsteuer auslöst, kann H bei der späteren Lieferung der Fahrzeuge seinerseits die Differenzbesteuerung im Inland anwenden. Bei H beträgt die Umsatzsteuer damit 798,32 Euro (25.000 Euro minus 20.000 Euro = 5.000 Euro; daraus 19 %).
  • Die Differenzbesteuerung kann bei Verkäufen an inländische Abnehmer und bei Verkäufen ins übrige Gemeinschaftsgebiet angewandt werden (25a.1 Abs.3 UStAE). Bei Lieferungen an private Abnehmer oder sogenannte atypische Unternehmer (z.B. Gelegenheitseinkäufer) ohne Umsatzsteueridentnummer (§ 3c Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 1a Abs. 1 Nr. 2 sowie § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG) ist in diesen Fällen die sogenannte Fernverkaufsregelung (= Sonderregelung zum Ort der Lieferung nach § 3c UStG) nicht anwendbar (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG). Der Vorgang ist im Inland zu versteuern, die Umsatzsteuer darf auch in diesen Fällen wie stets bei der Anwendung der Differenzbesteuerung nicht in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden (§ 14a Abs. 6 Satz 2 UStG).
Tipp: Informationen zu INTRASTAT-Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen haben wir Ihnen im gleichnamigen Artikel zusammengestellt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige IHK. Welche IHK für Sie zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Oktober 2023