EEG-geförderter Mieterstrom (Mieterstromzuschlag)

Der "Mieterstromzuschlag" ist eine Förderung nach dem EEG für alle Solaranlagen auf Wohngebäuden, die nach dem 24. Juli 2017 neu in Betrieb genommen worden sind. Sie wird nur für Strom aus Solaranlagen gewährt und nicht für Strom aus anderen erneuerbaren Energiequellen (z.B. Strom aus Windkraft oder aus BHKWs).
  • Der Vermieter muss nicht der Lieferant des Stroms sein. Vielmehr kann ein Dritter als Dienstleister die Anlage betreiben und wird dies in der Regel auch tun, da es sich um eine Stromlieferung mit entsprechenden Pflichten handelt.
  • Der Mieterstromzuschlag wird auch für Anlagen gewährt, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehen. Eine Nutzung des öffentlichen Netzes ist ausgeschlossen. Die BNetzA verweist zur Definition des räumlichen Zusammenhangs auf den Leitfaden Eigenversorgung. Es bleibt damit weiter unklar welche Konstellationen unter den räumlichen Zusammenhang fallen und welche nicht.
  • Betreiber von Solaranlagen auf Wohngebäuden sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie ein Mieterstrommodell umsetzen oder die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie des EEG in Anspruch nehmen. Für letztgenannt Variante ist der Abwicklungsaufwand geringer.
  • Der Einsatz eines Speichers zusätzlich zur PV-Anlage ist grundsätzlich möglich. Der Speicher muss aber rein mit Strom aus erneuerbaren Energien befüllt werden. Für den Speicherverlust kann kein Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden.
  • Der Mieterstromlieferant trägt die Verantwortung für die gesamte Stromversorgung der Verbraucher zu jeder Zeit und ist somit für die Beschaffung von "Zusatzstrom" verantwortlich. Wenn die Anlage keinen ausreichenden Strom zur Versorgung der Mieter liefert, muss der Strom vom Anlagenbetreiber aus anderen Quellen beschafft werden.
  • Der Anlagenbetreiber ist dazu verpflichtet, auf die gesamten Strommengen, die er an die Hausbewohner liefert (also sowohl auf den „Mieterstrom“ aus seiner Solaranlage als auch auf den "Zusatzstrom" aus dem Netz) die EEG-Umlage in vollem Umfang zu zahlen.
Die BNetzA hat ein Hinweisblatt zum Mieterstromzuschlag vorgelegt. Darin werden neben Fragen der Förderhöhe und Förderdauer weitere Fragen rund um dieses Thema beantwortet.