Einführung von Rückzahlungsinstrumenten für Strom

Zum 31. Dezember 2026 läuft die beihilferechtliche Genehmigung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) aus.
Die EU-Kommission hatte Deutschland verpflichtet, ein Rückzahlungsinstrument („Clawback“) einzuführen – allerdings nur für den Fall, dass bis zum 30. Juni 2024 kein europaweit harmonisierter Rechtsrahmen geschaffen wird. Inzwischen wurde ein solcher Rahmen mit Art. 19d der EU-Strombinnenmarktverordnung geschaffen:
Er verpflichtet die Mitgliedstaaten, spätestens ab dem 17. Juli 2027 für direkte Preisstützungssysteme – wie das EEG 2023 – zweiseitige Differenzverträge (Contracts for Differences, CfD) oder gleichwertige Instrumente einzuführen.
Ein Online-Seminar der Stiftung Umweltrecht am 30. April informiert dazu.
CfDs oder gleichwertige Systeme müssen nach der EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung zwingend eingeführt werden, wenn der Strom aus bestimmten erneuerbaren Quellen über ein direktes Preisstützungssystem wie das EEG 2023 gefördert wird. Bei der konkreten Ausgestaltung eines künftigen Fördersystems mittels CfD lässt die EU-Strombinnenmarktverordnung aber große Spielräume.
Eine entsprechende Reform würde nicht nur zentrale Grundpfeiler des EEG 2023 verändern, sondern hätte auch erhebliche Auswirkungen auf die ökonomischen Rahmenbedingungen neuer EE-Anlagen in Deutschland. Die Stiftung Umweltenergierecht hat daher in ihrer neusten Würzburger Studie zum Umweltenergierecht Nr. 40 die EU-Vorgaben für eine solche Reform der EE-Förderung untersucht und Pflichten und Spielräume des deutschen Gesetzgebers aufgezeigt.
In einem kostenfreien Online-Seminar wollen wir die Kernergebnisse der Studie erklären und einordnen, die Pflichten und Spielräume für eine Reform des EEG 2023 erläutern sowie Fragen beantworten. Sie können sich über die Homepage der Stiftung Umweltrecht kostenfrei anmelden.