Besondere Ausgleichsregelung (BesAR)

Die IHK benötigt eine Rückmeldung der von der Ausgleichsregelung betroffenen Unternehmen zu Beispielen über Auswirkungen.
Die Europäische Kommission plant,
  • hunderte von Sektoren zukünftig von Entlastungen von Abgaben auf den Strompreis auszuschließen und
  • die maximale Entlastung für die beihilfeberechtigen Sektoren von 85% auf 75% zu verringern und
  • die Entlastung an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen.
Für viele deutsche strom- und handelsintensive Industriebetriebe würde dies bedeuten, dass sie in naher Zukunft nicht mehr von der sog. Besonderen Ausgleichsregelung profitieren könnten und die volle Erneuerbare-Energien-Umlage zahlen müssten.
Die IHKn und der DIHK setzen sich für die Beibehaltung der bisherigen Kriterien aus den noch geltenden Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (EEAG 2014) und die daraus resultierende Sektorenliste ein. Hierfür benötigen wir von Ihnen konkrete Beispiele über die möglichen Auswirkungen der Änderungen für Ihr Unternehmen. Bitte geben Sie Ihre Rückmeldungen an Martin Krause.
Die "Besondere Ausgleichsregelung" sieht vor, dass stromkostenintensive Unternehmen nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen müssen. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für stromkostenintensive Unternehmen aus Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Arbeitsplätze der stromkostenintensiven Industrie, die im Vergleich zur internationalen Konkurrenz hohe Strompreise zahlt, dürfen nicht gefährdet werden.
Konkret bedeutet die "Besondere Ausgleichsregelung": Die begünstigten Unternehmen zahlen für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für den darüber hinaus von ihnen verbrauchten Strom grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage. Diese Belastung wird jedoch auf maximal vier Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt, bzw. für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mindestens 20 Prozent auf maximal 0,5 Prozent (sog. "Cap" bzw. "Super-Cap" der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU).
Mit dem EEG 2017 wurden die Schwellenwerte für die strom- und handelsintensiven Branchen der Liste 1 des Anhangs 4 abgesenkt. Zukünftig genügt eine geringere Stromkostenintensität, um eine Begrenzung der EEG-Umlage zu erhalten. Im Gegenzug wird die zu zahlende EEG-Umlage für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität zwischen 14 und 20 Prozent nicht auf 15, sondern auf 20 Prozent der vollen EEG-Umlage begrenzt.