BMF-Schreiben zur Unterstützung der vom Krieg Geschädigten

Mit Schreiben vom 17.03.2022 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) sich zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen und anderen Unterstützungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine geäußert. Es enthält neben Spendenerleichterungen u.a. auch Ausführungen zur Unterbringung geflüchteter Personen sowie Arbeitslohnspenden.

Spenden

Für den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (bei Online-Banking PC-Ausdruck), wenn auf speziell zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingerichteten Konten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gezahlt wird. Gemeinnützige Körperschaften können auch dann steuerunschädlich spenden, wenn ihre Satzung keine mildtätigen Zwecke nicht abdeckt. Rufen gemeinnützige Körperschaften, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen (z. B. Sport-, Kleingarten- oder Brauchtumsvereine) zu nach der Satzung nicht begünstigten Spenden die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf, sind auch diese Spenden für die Spender abzugsfähig bzw. die Körperschaften unschädlich, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte mildtätige Körperschaft oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden (es sind Spendenbescheinigungen mit Hinweis auf den Spendenzweck erforderlich).

Sponsoring

Der Spendenabzug ist gegenüber dem Abzug als Betriebsausgaben nachrangig. Erfolgt eine Zuwendung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten im Rahmen von „Sponsoring“ , insbesondere um wirtschaftliche Vorteile in Form der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens zu erzielen, ist der Betriebsausgabenabzug vorrangig und nach dem BMF-Schreiben zuzulassen.

Lohnsteuer/Sozialversicherung

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder auf das Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Organisation zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert. Ebenso begünstigt sind Teile eines im Arbeitszeitkonto angesammelten Wertguthabens.
Trotz bestehender Steuerfreiheit ist der gespendete Arbeitslohn grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Eine Ausnahmeregelung gibt es in der Sozialversicherungsentgeltverordnung lediglich für Naturkatastrophen im Inland. Die Ausnahmeregelung des §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV regelt einzig die steuer- und somit sozialversicherungsfreie Zuwendungen des Beschäftigten aus Arbeitsentgelt oder Wertguthaben, die zugunsten von Naturkatastrophen im Inland an Geschädigte geleistet wurden.
Entsprechendes gilt für den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen, wobei es auf Seiten der Gesellschaft bei der Behandlung nach § 10 Nr. 4 KStG bleibt.

Umsatzsteuer

Die Steuerbare Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als steuerfreie eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen wird anerkannt. Hinsichtlich möglicher Befreiungsvorschriften wird die Betreuung und Versorgung der Kriegsflüchtlinge ähnlichen Sachverhalten gleichgestellt, sofern die Entgelte aus öffentlichen Kassen erfolgt.
Die unentgeltliche Bereitstellung von dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenständen und sonstige Leistungen (z. B. Personalgestellungen) werden nicht nach § 3 Abs. 1b UStG besteuert und führen nicht zur Kürzung des Vorsteuerabzugs, wenn die Zuwendungen Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur
Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen zugutekommen. Eine unmittelbare Zuwendung an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte/Flüchtlinge ist demnach nicht begünstigt. Offen bleibt, ob mit der Bereitstellung von Gegenständen die zeitweise Verwendung dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenständen (z.B. LKW zum Transport) gemeint ist und/oder ob damit auch Sachspenden erfasst werden sollen, die übereignet werden. Für die Annahme einer dauerhaften Übereignung im Sinne einer Sachspende spricht der Vergleich mit BMF v. 14.12.2021 - III C 2 - S 7030/20/10004 :004 BStBl 2021 I S. 2500 im Zusammenhang mit der Coronakrise, das den gleichen Wortlaut für medizinischen Bedarf verwendet.
Aus Nutzungsänderungen durch unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte durch Unternehmen der öffentlichen Hand und „private“ Unternehmen werden keine belastenden Umsatzsteuerfolgen gezogen (keine Besteuerung der Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a UStG, keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG). Die gilt auch für die laufenden Kosten. Bei Unternehmen der öffentlichen Hand gilt diese Begünstigung „allgemein zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine“ (z.B. auch für Helfer), während private Unternehmer auf die Unterbringung von Geflüchteten beschränkt sind.

Schenkungsteuer

Soweit Zuwendungen an vom Krieg in der Ukraine Geschädigten Schenkungen sind, wird weitestgehend Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG (Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Rechtsträger) und nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG (Zuwendungen unmittelbar an Betroffene) gewährt.

Gültigkeit der Regelungen

Die Erleichterungen gelten für vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführte Maßnahmen.

Quelle: DIHK