Versicherungsvermittler:in
- Gewerbeerlaubnis Versicherungsvermittler:in
Sie möchten als Versicherungsvermittler:in (Versicherungsmakler:in, Mehrfachagent:in), produktakzessorische:r Versicherungsvermittler:in oder Versicherungsberater:in mit Sitz in Lippe tätig werden? Dann ist die IHK Lippe zu Detmold zuständig für die Erteilung der benötigten Gewerbeerlaubnis.Versicherungsmakler:in gem. § 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GewO ist, wer gewerbsmäßig für seine:n Auftraggeber:in (Versicherungsnehmer:in) die Vermittlung von Versicherungen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsvertreter:innen damit betraut zu sein. Versicherungsmakler:innen stehen somit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite der Kund:innen als Sachwalter:in und Interessenwahrer:in. Auch Handelsvertreter:innen von Versicherungsmakler:innen sind aus Sicht des Gewerberechts Versicherungsmakler:innen im Sinne des § 34d GewO im Verhältnis zu den Kund:innen.Versicherungsvertreter:in (echte:r Mehrfachagent:in) gem. § 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO ist hingegen, wer von einem/mehreren Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsvertreter:innen damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter:in). Versicherungsvertreter:innen erbringen ihre Leistung auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens.Versicherungsberater:innen gem. § 34d Absatz 2 beraten gewerbsmäßig über Versicherungen und Rückversicherungen. Sie dürfen sich ihre Tätigkeit nur durch Kund:innen vergüten lassen und in keiner Weise von einem Versicherungsunternehmen abhängig sein.
Erlaubnisvoraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
- Sachkunde
Versicherungsvermittler:innen mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO vermitteln Versicherungen lediglich als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen und können sich auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht ausnehmen lassen. Ein Beispiel hierfür sind Autohäuser, die als Ergänzung zum Verkauf von Kfz auch Kfz-Versicherungen vermitteln.Beispiele für Produktakzessorietät:
- im Bereich des Kfz-Handels vermittelte Versicherungen:
- Haftpflichtversicherung
- Teil- /Vollkaskoversicherung
- Garantie- /Reparaturversicherung
- Verkehrsservice- /Mobilitätsversicherung
- Insassenunfallversicherung
- Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages
(keine Produktakzessorietät ist jedoch gegeben, wenn die vermittelte Versicherung selbst als zusätzlicher Baustein eines Finanzierungsmodells eingesetzt wird: reine Anlageform, sichert kein mit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko) - GAP-Versicherungen im Bereich des KFZ-Leasings
- Transportversicherung im Zusammenhang mit Lieferleistungen
Restschuldversicherungen sind nicht produktakzessorisch
Bieten Händler:innen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware eine Finanzierung durch einen Dritten an und vermittelt ergänzend zur Absicherung der Finanzierung eine Restschuldversicherung, liegt keine Produktakzessorietät zum Handel vor. Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht (produktakzessorische Vermittlung) für die Vermittlungstätigkeit der Händler:innen scheidet daher aus. Damit liegt eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34d Abs. 1 GewO vor. Jedoch besteht nach § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht, wenn als Zusatzleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermittelt werden, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.Voraussetzungen der Ausnahme von der Erlaubnispflicht
- Produktakzessorietät: Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen
- Tätigkeit im Auftrag von Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler:innen mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO
- Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
- Erklärung der Auftraggeber:innen zur Zuverlässigkeit, zu den geordneten Vermögensverhältnisse sowie zur angemessenen Qualifizierung
Registrierungspflicht
Versicherungsvermittler:innen, Versicherungsberater:innen und Versicherungsvermittler:innen mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen zu lassen. Weiterhin sind sie verpflichtet, Personen, die in leitender Position für die Vermittlung von/Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.Zuständige Erlaubnis- und Registerbehörde
In Nordrhein-Westfalen sind für die Erlaubniserteilung und die Registrierung die örtlichen Industrie- und Handelskammern zuständig. - Checkliste Erlaubnisverfahren
Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis alsVersicherungsvertreter:in (§ 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO) oderVersicherungsmakler:in (§ 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GewO) oderVersicherungsberater:in (§ 34d Abs. 2 GewO)Die Erteilung der Erlaubnis kann nur erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:persönliche Zuverlässigkeitgeordnete VermögensverhältnisseBerufshaftpflichtversicherungSachkundeBei Einzelunternehmen: der:die Inhaber:in muss eine Erlaubnis beantragen.Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG): alle Gesellschafter:innen müssen die Erlaubnis beantragen und die erforderlichen Nachweise erbringen. Bei einer Kommanditgesellschaft trifft die Verpflichtung nur die persönlich haftenden Gesellschafter:innen (Komplementär:innen) und die geschäftsführenden Kommanditist:innen.Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) muss die Gesellschaft die Erlaubnis beantragen.Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig. Der Antrag ist grundsätzlich am Hauptsitz des Unternehmens zu stellen.Wenn Sie als Antragsteller:in im Besitz einer Erlaubnis nach § 34c GewO (Immobilienmakler:in, Darlehensvermittler:in, Bauträger:in/-betreuer:in, Wohnimmobilienverwalter:in), § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler:in), § 34h GewO (Honorar-Finanzanlagenberater:in) oder § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler:in) sind, die im Regelverfahren erteilt wurde und die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist, oder können Sie eine Zulassung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) nachweisen, müssen von den nachstehend aufgeführten Unterlagen lediglich die Bescheinigung über die Berufshaftpflichtversicherung sowie der Sachkundenachweis erbracht werden. Legen Sie die Erlaubnis bitte im Original oder als beglaubigte Kopie vor. Sofern die Erlaubnis von der IHK Lippe zu Detmold erteilt wurde, ist die Vorlage nicht erforderlich.Antragsteller:innen müssen bei der Beantragung der Erlaubnis zur Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen folgende Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie erbringen. Diese dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein:Online Antragstellung: Die Anträge gemäß § 34d GewO können Sie auch online über das Wirtschafts-Service-Portal-NRW stellen und die erforderlichen Nachweise einreichen. Achtung: Dieser Dienst ist derzeit leider nicht verfügbar.Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Erlaubnisantragpersönliche ZuverlässigkeitAuskunft aus dem Bundeszentralregister (= Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 BZRG, Belegart: O, wird direkt an die IHK gesandt)
- Antrag bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/ Reisepass oder über das Onlineportal des Bundesjustizamtes
- Anschrift: IHK Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold
- anzugebener Zweck: zur Vorlage bei der IHK zum Erwerb der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder § 34d Abs. 2 GewO
- bei juristischen Personen: für alle gesetzlichen Vertreter:innen (Geschäftsführer:in, Vorstand)
- Kosten: 13 Euro
- Dauer: ca. eine Woche
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (§ 150 Absatz 5 GewO, Belegart: 9, wird direkt an die IHK gesandt)- Antrag bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) der Wohnortgemeinde durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis/ Reisepass oder über das Onlineportal des Bundesjustizamtes
- Anschrift: IHK Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold
- anzugebener Zweck: zur Vorlage bei der IHK zum Erwerb der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder § 34d Abs. 2 GewO
- bei juristischen Personen: für alle gesetzlichen Vertreter:innen (Geschäftsführer:in, Vorstand) sowie für die juristische Person selbst durch Antrag eines:einer gesetzlichen Vertreters:in (mit Handelsregisterauszug) bei Meldebehörde am Ort der Gewerbeausübung
- Kosten: 13 Euro
- Dauer: ca. eine Woche
Geordnete VermögensverhältnisseBescheinigung in Steuersachen des Finanzamts (Unbedenklichkeitsbescheinigung)- Antrag beim zuständigen Finanzamt
- bei juristischen Personen: für alle gesetzlichen Vertreter:innen (Geschäftsführer:in, Vorstand) sowie für die juristische Person selbst durch Antrag beim Finanzamt des Betriebssitzes
- Kosten: keine
- Dauer: ca. eine Woche
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts- Auskunft ist im Internet unter Vollstreckungsportal abrufbar (Ausdruck)
- Bei juristischen Personen ist die Auskunft nur für die juristische Person selbst zu beantragen
Auskunft aus dem Insolvenzregister des Amtsgerichts- Antrag beim zuständigen Amtsgericht der Wohnsitze oder der gewerblichen Hauptniederlassungen der letzten 5 Jahre durch persönliche Vorsprache mit Personalausweis
- Bei juristischen Personen ist die Auskunft nur für die juristische Person selbst zu beantragen
- Kosten: bis zu 15 Euro
- Dauer: ca. eine Woche
Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung- Mindestdeckung 1.564.610 Euro für jeden Versicherungsfall; 2.315.610 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres
- Geltungsbereich: alle EU-Mitgliedstaaten und alle EWR-Vertragsstaaten
- Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens (Mustertexte VVR-Formular 5.1., Gruppenversicherung: Formular 5.3 VVR, Personengesellschaften: Formular 5.2 VVR), kein Versicherungsschein oder Rechnung
- Ist der:die Antragsteller:in als geschäftsführende:r Gesellschafter:in in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften (PHG) tätig, ist auch für die PHG eine Versicherungsbestätigung zu erbringen.
Nachweis der SachkundeBitte weisen Sie Ihre Sachkunde durch geeignete Zeugnisse über folgende Qualifikation/-en nach:- Geprüfte:r Fachmann:frau für Versicherungsvermittlung IHK
- ein vor dem 01.01.2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann:frau BWV (Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.)
Oder: Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:- Versicherungskaufmann:frau
- Kaufmann:frau für Versicherungen und Finanzen
- Geprüfte:r Fachwirt:in für Versicherungen und Finanzen
- Geprüfte:r Fachwirt:in für Finanzberatung
- Kaufmann:frau für Versicherungen und Finanzanlagen
- Betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanz-dienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
- Geprüfte:r Fachberater:in für Finanzdienstleistungen mit abgeschlossener Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann:frau und mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
- Geprüfte:r Fachberater:in für Finanzdienstleistungen mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung und mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
- Geprüfte:r Finanzfachwirt:in mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
- Bank- oder Sparkassenkaufmann:frau mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
- Investmentfondskaufmann:frau mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
- Geprüfte:r Fachberater:in für Finanzdienstleistungen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
oder durch ein- mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule/ Berufsakademie mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungs-vermittlung oder -beratung
oder durch einen- ausländischen Berufsbefähigungsnachweis (eigenständiges Verfahren nach § 13c GewO notwendig)
oder im Wege der sog. „Alte-Hasen-Regelung“, indem Sie nachweisen, dass Sie seit dem 31.08.2000 (oder länger) selbständig und/oder unselbständig ununterbrochen eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler:in oder -berater:in ausüben:- Die ununterbrochene Tätigkeit als Versicherungsvermittler:in oder -berater:in ist nachzuweisen:
- als Angestellte:r (= unselbständige Tätigkeit), z. B. durch Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen von Arbeitgeber:innen, Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweis
- als Gewerbetreibende:r (= selbständige Tätigkeit), z. B. durch Bestätigungen von Versicherungsunternehmen/Obervermittler:innen sowie durch Kopien der vermittelten Versicherungsverträge oder aussagekräftige Provisionsabrechnungen (drei Exemplare pro Jahr)
oder durch- Delegation des Sachkundenachweises: Kann die Sachkunde nicht in eigener Person nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der Delegation des Sachkundenachweises auf Beschäftigte, die eine Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB oder eine Prokura gemäß § 49 HGB besitzen. (Bitte verwenden Sie hierfür VVR-Formular 4.1 bzw. 4.2.)
GebührenBezeichnung Gebühr Erlaubnisverfahren gem. § 34d Abs. 1 GewO oder § 34d Abs. 2 GewO: 267,00 € Registrierung (Gewerbetreibende): 54,00 € Registrierung (Beschäftigte): 20,00 € Mitteilung der Tätigkeit in einem weiteren EU- oder EWR-Staat, je Staat 22,00 € - Formulare: Versicherungsvermittler:in Erlaubnis- und Registrierungsverfahren gem. § 34d GewO Absatz 1
Versicherungsvermittler:innen und Versicherungsberater:innen benötigen sowohl eine Erlaubnis als auch die Registrierung.Online Antragstellung: Die Anträge gemäß § 34d GewO können Sie auch online über das Wirtschafts-Service-Portal-NRW stellen und die erforderlichen Nachweise einreichen. Achtung: Dieser Dienst ist derzeit leider nicht verfügbar.
Hinweise zur erlaubnispflichtigen Person:
Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen und juristische Personen unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.Natürliche Personen sind nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer:innen sowie eingetragene Kaufleute.
Auch die Gesellschafter:innen von Personengesellschaften müssen die Anträge als natürliche Personen stellen. Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die offene Handelsgesellschaft (OHG). Bei ihnen hat jede:r geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter:in die Erlaubnis auf seinen:ihren Namen zu beantragen. Denn die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein.
Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.Juristische Personen sind beispielsweise die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und eingetragene Genossenschaften.Pflichten in Bezug auf Beschäftigte
Versicherungsvermittler:innen, Versicherungsberater:innen und Versicherungsvermittler:innen mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht sind verpflichtet, Personen, die in leitender Position für die Vermittlung von Verträgen im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO verantwortlich sind, unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Ebenso müssen Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt werden.Des weiteren müssen Sie als der Erlaubnisinhaber:in sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO mitwirkenden Personen zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweilgen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen.Formular 1.1 (DOCX-Datei · 278 KB)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Eintragung ins Vermittlerregister und Erteilung einer Registernummer (natürliche Person)Formular 1.2 (DOCX-Datei · 277 KB)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und Eintragung ins Vermittlerregister und Erteilung einer Registernummer (juristische Person)Beiblatt für angestellte verantwortliche Person/-en in leitender Position (DOCX-Datei · 253 KB)
Eintragung von bei der Beratung und Vermittlung unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten im Vermittlerregister sowie Änderung und Löschung.Mustertext 5.1 (DOCX-Datei · 20 KB)
Versicherungsbestätigung zum Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung.Mustertext 5.2 (DOCX-Datei · 21 KB)
Versicherungsbestätigung Berufshaftpflichtversicherung für PersonenhandelsgesellschaftenMustertext 5.3 (DOCX-Datei · 20 KB)
Versicherungsbestätigung Berufshaftpflichtversicherung GruppenvertragWechsel der Tätigkeitsart
Wenn Sie nach erfolgter Erlaubniserteilung und Registrierung Ihre Tätigkeitsart Versicherungsmakler:in mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Nummer 2 GewO zum:zur Versicherungsvertreter:in mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Nummer 1 GewO (oder umgekehrt) wechseln wollen, verwenden Sie bitte diese Formulare:
Formular 1.3 - Antragsformular bei Wechsel der Tätigkeitsart (natürliche Person) (DOCX-Datei · 260 KB)Delegation der Sachkunde
Versicherungsvermittler:innen, die den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen können oder wollen, haben grundsätzlich die Möglichkeit der Delegation auf sachkundige Beschäftigte. Dafür reicht es aus, dass der Nachweis der Sachkunde durch eine angemessene Zahl von natürlichen Personen erbracht wird, die bei dem:der Antragsteller:in beschäftigt sind und denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den:die Antragsteller:in vertreten dürfen.Aber Achtung: Nach § 34d Absatz 5 Satz 5 GewO können Sie eine Delegation auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34d Absatz 5 Satz 4 GewO nicht vornehmen, wenn Sie als Antragsteller:in eine natürliche Person sind und selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.Bei einer juristischen Person mit mehreren gesetzlichen Vertreter:innen, von denen zumindest einer sachkundig ist, kann die Delegation auch innerhalb der Geschäftsführung/des Vorstands auf den:die sachkundige:n gesetzliche:n Vertreter:in erfolgen.Änderung der Registerdaten
Wenn sich Ihre im Register gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich Ihre Betriebsanschrift geändert hat oder in Ihrer GmbH ein:e neue:r Geschäftsführer:in tätig wird.
Formular Mitteilung über die Änderung der Registerdaten VVR (DOCX-Datei · 265 KB)Erlaubnisverzicht
Sofern Sie auf Ihre Erlaubnis verzichten möchten, benutzen Sie das entsprechende Formular für den Erlaubnisverzicht: - Formulare: Versicherungsvermittler:in mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO (produktakzessorische:r Versicherungsvermittler:in)
Produktakzessorische Versicherungsvermittler:innen im Sinne von § 34d Absatz 6 GewO, die Versicherungen lediglich als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können sich auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht ausnehmen lassen. Allerdings besteht auch für sie die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister. Die Einstufung alsVersicherungsvertreter:in mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht (produktakzessorische:r Versicherungsvertreter:in) nach § 34d Absatz 6 GewO oder alsVersicherungsmakler:in mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht (produktakzessorische:r Versicherungsmakler:in) nach § 34d Absatz 6 GewOorientiert sich an der Tätigkeitsart des Auftraggebers.Online Antragstellung: Die Anträge gemäß § 34d GewO können Sie auch online über das Wirtschafts-Service-Portal-NRW stellen und die erforderlichen Nachweise einreichen. Achtung: Dieser Dienst ist derzeit leider nicht verfügbar.
Hinweise zur erlaubnispflichtigen Person:
Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen und juristische Personen unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.Natürliche Personen sind nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer:innen sowie eingetragene Kaufleute.
Auch die Gesellschafter:innen von Personengesellschaften müssen die Anträge als natürliche Personen stellen. Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die offene Handelsgesellschaft (OHG). Bei ihnen hat jede:r geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter:in die Erlaubnis auf seinen:ihren Namen zu beantragen. Denn die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein.
Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.Juristische Personen sind beispielsweise die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und eingetragene Genossenschaften.Pflichten in Bezug auf Beschäftigte
Produktakzessorische Versicherungsvermittler:innen nach § 34d Absatz 6 GewO sind verpflichtet, angestellte Personen, die für die Vermittlung von Versicherungsverträgen in leitender Position verantwortlich sind, unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Erlaubnisbehörde zu melden und in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Ebenso müssen Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt werden.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler:innen müssen sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung zu Verträgen im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO mitwirkenden Personen zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweilgen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen.Mustertext 5.1 (DOCX-Datei · 20 KB)
Versicherungsbestätigung zum Nachweis der erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung.Mustertext 5.2 (DOCX-Datei · 21 KB)
Versicherungsbestätigung Berufshaftpflichtversicherung für PersonenhandelsgesellschaftenMustertext 5.3 (DOCX-Datei · 20 KB)
Versicherungsbestätigung Berufshaftpflichtversicherung GruppenvertragVerzicht auf die Ausnahme von der Erlaubnispflicht
Sofern Sie auf Ihre Ausnahme von der Erlaubnispflicht verzichten möchten, benutzen Sie das entsprechende Formular für den Verzicht: - Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler:innen und –berater:innen
Gewerbetreibende und die bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten sind nach § 34d Abs. 9 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) zu einer Weiterbildung von 15 Zeitstunden pro Jahr verpflichtet.Auch bei unterjährigen Tätigkeiten der Gewerbetreibenden bzw. der weiterbildungsverpflichteten Beschäftigten. Hier ist grundsätzlich auf das Kalenderjahr abzustellen, d. h. es sind 15 Stunden nachzuweisen.Wurden Sie von der IHK Lippe aufgefordert eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung für das Jahr 2024 einzureichen? Bitte benutzen Sie unser Muster (DOCX-Datei · 230 KB) zum ausfüllen. Wir bitten um Rücksendung der unterschriebenen Erklärung, gerne als pdf-Dokument per E-Mail.Bitte beachten Sie die FAQs der IHK-Organisation und der BaFin (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 242 KB)
Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?
- für Erlaubnisinhaber:innen gem. § 34d GewO (bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter:innen), unabhängig davon, ob die Erlaubnis genutzt wird oder nicht (sog. Schubladenerlaubnis)
- für die unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (Beratung und Vermittlung) mitwirkenden Beschäftigten
- erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (Vertriebstätigkeiten gem. § 1a Abs. 1 Satz 2 VVG):
- Beratung
- Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen
- Abschluss von Versicherungsverträgen
- Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall
- gilt auch für gebundene Versicherungsvermittler sowie deren unmittelbar bei Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten.
- besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit neben- oder hauptberuflich ausgeübt wird
- zu viel geleistete Weiterbildungsstunden sind nicht ins Folgejahr übertragbar
- fehlende Zeiten können nicht im Folgejahr nachgeholt werden
- eine Aufteilbarkeit der 15 Stunden Weiterbildung auf mehrere Personen ist – auch im Rahmen der Delegation – nicht möglich
- bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertreter:innen kann im Einzelfall auf die Weiterbildung verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter:innen die erforderliche Weiterbildung nachweisen (in ihrer Person oder durch Delegation)
Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht
- Produktakzessorische Versicherungsvermittler:innen nach § 34d Abs. 6 GewO (z. B. Autohäuser) müssen sich nach der GewO nicht weiterbilden. Gleichwohl müssen sie sich regelmäßig fortbilden (vgl. § 48 Abs. 2 VAG)
- Versicherungsvermittler:innen in Nebentätigkeit (Annexvermittler:innen) gemäß § 34d Absatz 8 GewO
Anforderungen an die Weiterbildung
- Sinn und Zweck der Weiterbildung ist die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz (Wissen, Fertigkeiten) und der personalen Kompetenz (Sozialkompetenz, Selbständigkeit)
- Aus dem Titel und/oder der Kurzbeschreibung der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme muss daher der Bezug zu den in Anlage 1 der VersVermV aufgeführten Inhalten der Sachkundeprüfung hergestellt werden können.
- Anbieter:innen muss sicherstellen, dass der Weiterbildungsmaßnahme eine Planung zugrunde liegt, sie systematisch organisiert ist und die Fachkompetenz der Referent:innen gewährleisten (Anlage 3 VersVermV)
Formen der Weiterbildung
- Präsenzform
- Präsenzveranstaltung, z. B. Seminar, Workshop, Tagung, Konferenz
- Gesteuertes E-Lerning, z. B. Webinar
- Blended Learning
- Einzeltraining (z.B. Praxisbegleitung, Coaching)
- Selbststudium (selbstgesteuertes Lernen, z.B. selbstgesteuertes E-Learning; nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch die Anbieter:innen der Weiterbildung erforderlich)
- betriebsinterne Maßnahmen (sog. Inhouse-Schulungen) Auch betriebsinterne Maßnahmen der Gewerbetreibenden müssen diesen Anforderungen entsprechen. Als Weiterbildung deklarierte Gespräche der Gewerbetreibenden mit den Beschäftigten beispielsweise beim Kaffee trinken oder Mittagessen können daher nicht als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt werden.
Anrechnung möglich?
- Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung.
- Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung „Geprüfte:r Fachmann:frau für Versicherungsvermittlung IHK“ können angerechnet werden, sofern sie den Anforderungen an Inhalt und an die Anbieter:innen von Weiterbildungen entsprechen (vgl. § 7 VersVerm i.V.m. Anlage 1 und 3 VersVermV).
- Die Sachkundeprüfung selbst kann dagegen nicht als Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung anerkannt werden.
Nachweis der Weiterbildung gegenüber der zuständigen IHK
- Die zuständige IHK kann anordnen, dass Gewerbetreibende ihr gegenüber eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 4 VersVermV (i. V. m. § 7 Abs. 3 VersVermV) über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in dem vorangegangenen Kalenderjahr abgeben sowie eine Erklärung für die zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten. Die Erklärung kann elektronisch eingereicht werden.
- Wer die Erklärung nach Anordnung der Erlaubnisbehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
- Die Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen Gewerbetreibende und die zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde. Wer die Nachweise nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit
Kontrolle der Weiterbildungspflicht
- Anlassbezogen: Anlassbezogen kann in jedem Fall eine Überprüfung erfolgen. Unter einem Anlass ist z. B. zu verstehen:
- fehlende Weiterbildung in einem der Vorjahre
- Zweifel an ordnungsgemäßer Weiterbildung
- (wiederholte) Einleitung von Erlaubniswiderrufsverfahren bei fehlender oder verspätet nachgewiesener Berufshaftpflichtversicherung
- Hinweise auf Falschberatungen
- Nichtzahlung öffentlicher Abgaben
- Stichprobenkontrollen
- Darüber hinaus kann die IHK im Rahmen von Stichprobenkontrollen überprüfen, ob die Gewerbetreibenden der eingeführten gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterbildung nachkommen (vgl. § 7 Abs. 3 VersVermV).
Gründe für die Anordnung der zusätzlichen Vorlage der Nachweise (Teilnahmebescheinigungen)
- in der Erklärung genannte Veranstaltungstitel und/oder Inhalte haben offensichtlich nichts mit Versicherungsvermittlung zu tun
- die Erklärung nach Anlage 4 ist offensichtlich widersprüchlich
- Vorbehalte in der Erklärung nach Anlage 4
- generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit
Gebundene Versicherungsvermittler:innen: Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht der gebundenen Versicherungsvermittler:innen ist von den jeweils haftenden Versicherungsunternehmen sicherzustellen. - Speditionen Transportversicherung: Erlaubnisbefreiung
Speditionsunternehmen, Spediteur-Generalpolice/Transportversicherung
Ein Speditionsunternehmen versichert das Wareninteresse der Kund:innen über eine sogenannte Spediteur-Generalpolice, wenn dies gewünscht wird, gegen einen zusätzlichen Beitrag. Dabei handelt es sich um eine Gruppenversicherung, deren Versicherungsnehmer:in der:die Spediteur:in ist. Die Kund:innen sind die versicherten Personen.- Variante 1: Die Spedition erhält eine Vergütung. Hier liegt eine Tätigkeit des Speditionsunternehmens als Versicherungsvermittler:in vor. Die Spedition erhält eine Vergütung. Des Weiteren erfolgt der Beitritt zur Gruppenversicherung freiwillig. In diesem Fall prüfen wir, ob eine Erlaubnisbefreiung möglich ist.
- Variante 2: Die Spedition erhält keine Vergütung, sondern bietet die Möglichkeit der Versicherung als Serviceleistung für ihre Kundschaft an. Hier liegt keine Tätigkeit des Speditionsunternehmens als Versicherungsvermittler vor. Das Merkmal der Vergütung ist nicht erfüllt.
Erlaubnisbefreiung: Versicherungsvermittler:innen mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO (Erlaubnisbefreiung) vermitteln Versicherungen lediglich als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen und können sich auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht ausnehmen lassen.Die Einstufung als produktakzessorische:r Versicherungsvertreter:in oder produktakzessorische:r Versicherungsmakler:in orientiert sich an der Tätigkeitsart des:der Auftraggeber:in: Handeln produktakzessorische Vermittler:innen im Auftrag von Versicherungsvertreter:innen mit Erlaubnis oder Versicherungsunternehmen, erfolgt die Ausnahme von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvertreter:in. Ist der:die Auftraggeber:in ein:e Versicherungsmakler:in mit Erlaubnis, erfolgt die Ausnahme von der Erlaubnispflicht als Versicherungsmakler:in.Wir benötigen folgende Unterlagen:- den Antrag auf Ausnahme von der Erlaubnispflicht als Versicherungsvermittler (produktakzessorische Vermittlung) (DOCX-Datei · 272 KB)
inklusive der Erklärung des:der Auftraggebers:in gemäß § 34d Absatz 6 Nummer 3 GewO (siehe Antrag Seite 8, Nr. 3). - die Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 GewO, §§11 ff. VersVermV. Hier finden Sie den Mustertext (DOCX-Datei · 20 KB).
Gerne können Sie uns den Antrag, die Erklärung des:der Auftraggeber:in sowie den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung als pdf-Dokumente per E-Mail zurückschicken.EuGH-Urteil vom 29. September 2022 (C-633/20)
In seinem Urteil hat der EuGH entschieden, dass unter den Begriff „Versicherungsvermittler“ auch eine juristische Person fällt, deren Tätigkeit darin besteht, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihr bei der Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherung anzubieten, für die sie von ihren Kund:innen eine Vergütung erhält und die die Kund:innen zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen berechtigt.Die Industrie- und Handelskammern und die DIHK haben gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Leitfaden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 154 KB)zur praktischen Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29. September 2022 (C-633/20) zum Vermittlerstatus des:der Versicherungsnehmers:in eines Gruppenversicherungsvertrages erarbeitet. - Gemeinsamer Leitfaden zum Thema Gruppenversicherung der IHKn, DIHK und BaFin
Die Industrie- und Handelskammern und die DIHK haben gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Leitfaden (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 154 KB)zur praktischen Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29. September 2022 (C-633/20) zum Vermittlerstatus des:der Versicherungsnehmers:in eines Gruppenversicherungsvertrages erarbeitet.In seinem Urteil hat der EuGH entschieden, dass unter den Begriff „Versicherungsvermittler“ auch eine juristische Person fällt, deren Tätigkeit darin besteht, eine freiwillige Mitgliedschaft in einer zuvor von ihr bei der Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Gruppenversicherung anzubieten, für die sie von ihren Kund:innen eine Vergütung erhält und die die Kund:innen zur Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen berechtigt.Der Leitfaden soll bei der Beurteilung helfen, ob bei möglichen Gruppenversicherungskonstellationen von einer gewerblichen Tätigkeit im Bereich der erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittlung ausgegangen werden muss oder ob gegebenenfalls die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht bzw. Erlaubnisfreiheit vorliegen.
- DORA – die EU-Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor
Im Januar 2023 ist die EU-Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor, Digital Operational Resilience Act (DORA), in Kraft getreten (Verordnung (EU) 2022/2554). Die nationale Umsetzung greift seit dem 17. Januar 2025. Das deutsche Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) ist bereits Ende 2024 in Kraft getreten.DORA betrifft Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Wertpapierfirmen, Kryptodienstleister:innen, Transaktionsregister, Verwaltungsgesellschaften, Versicherungsvermittler:innen (auch in Nebentätigkeit), Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, sofern sie eine gewisse Größe haben.Unter den Anwendungsbereich fallen alle Versicherungsvermittler:innen, die mehr als 250 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro übersteigt oder deren Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro überschreitet. Der deutsche Gesetzgeber hat in der Begründung zum FinmadiG klargestellt, dass sich die Umsatzschwellen ausschließlich auf die Umsätze aus dem Versicherungsgeschäft beziehen.DORA soll die digitale operationale Resilienz des gesamten europäischen Finanzsektors in diesen sechs wesentlichen Bereichen stärken:
- IKT-Risikomanagement
- Behandlung, Klassifizierung und Berichterstattung IKT-bezogener Vorfälle
- Testen der digitalen operationalen Resilienz einschließlich Threat-led Penetration Testing (TLPT)
- Management des IKT-Drittparteienrisikos, einschließlich Informationsregister und Anzeigepflichten
- Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister
- Vereinbarungen über den Austausch von Informationen sowie Cyberkrisen- und Notfallübungen
- Registrierungspflicht bei der FIU
Für Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes besteht ab 1. Januar 2024 - unabhängig von einer Verdachtsmeldung - die Pflicht zur Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU).Bestimmte Versicherungsunternehmen (nach Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG) und Versicherungsvermittler (nach § 59 VVG), mit Ausnahme der gebundenen Versicherungsvertreter (nach § 34d Abs. 7 GewO) und der produktakzessorischen Vermittler (nach § 34d Abs. 6 GewO) zählen zu den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 Geldwäschegesetz (GwG).Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (nach § 2 Abs. 1 Nrn. 7 u. 8 GwG), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten, sind dazu verpflichtet, sich bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elektronisch zu registrieren (elektronisches Meldeportal „goAML“).
- Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler:in
„Geprüfte:r Fachmann:frau für Versicherungsvermittlung IHK“
Sie wollen als Versicherungsvermittler:in oder als Versicherungsberater:in tätig werden? Dann benötigen Sie dazu eine Erlaubnis. Diese erhalten Sie nur, wenn Sie die notwendige Sachkunde nachweisen können, wozu Sie in der Regel eine Sachkundeprüfung benötigen.Die Prüfung kann bei jeder IHK, die diese anbietet, absolviert werden.Die IHK Lippe zu Detmold führt keine Prüfungen „Geprüfte:r Fachmann:frau für Versicherungsvermittlung IHK" durch.Lehrgänge zur Sachkundeprüfung „Geprüfte:r Fachmann:frau für Versicherungsvermittlung IHK“ finden Sie im Weiterbildungs-Informations-System (WIS)
- Merkblatt: Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler:innen
Einleitung
Versicherungsvermittler:innen, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler:in oder Versicherungsvertreter:in tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 34d Absatz1 Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler:innen im Vermittlerregister nach §11a Absatz 1 GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme. Zuständige Erlaubnis- und Registrierungsbehörde für Versicherungsvermittler sind in Nordrhein-Westfalen die örtlichen Industrie- und Handelskammern.Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler:innen sind die §§ 34d, 11a, GewO. Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen gegenüber Kund:innen, z. B. beim ersten Geschäftskontakt enthält die VersVermV.Erlaubnispflicht
Wer gewerbsmäßig als selbständige:r Versicherungsmakler:in oder als Versicherungsvertreter:in (Mehrfachagent:in) den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler:in), bedarf der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO.Keine Vermittlung im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO ist die Tätigkeit eines:r bloßen „Tippgebers:in“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zu Versicherungsvermittler:innen oder Versicherungsunternehmen herzustellen, ohne dass bereits eine Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt stattgefunden hat. Die Weitergabe von Daten zur Anbahnung von Verträgen zwischen potentiellen Interessent:innen und Vermittler:innen/Versicherungsunternehmen ist erlaubnisfrei, unterliegt jedoch einer Gewerbeanzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 GewO.Gesetzliche Krankenkassen sind aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.09.2013 (Az. I ZR 183/12) bei der Vermittlung privater Krankenzusatzversicherungen gegen Vergütung oder einen sonstigen geldwerten Vorteil gewerblich tätig. Damit unterfallen sie grundsätzlich der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO und müssen sich im Versicherungsvermittlerregister nach § 11a GewO registrieren lassen. Zudem ist in diesem Fall eine Gewerbeanzeige bei der:den zuständigen Behörde:n nach § 14 Absatz 1 GewO für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle erforderlich.Neuerungen seit 23.02.2018 durch das IDD-Umsetzungsgesetz (BGBl. 2017, S. 2789): Das IDD-Umsetzungsgesetz stellt klar, dass die Tätigkeit als Versicherungsvermittler:in auch die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall, umfasst. Dies beinhaltet jedoch nicht die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden.Eine weitere Neuerung betrifft Gewerbetreibende, die eine Website oder ein Vergleichsportal betreiben, worüber unmittelbar oder mittelbar der Abschluss eines Versicherungsvertrags ermöglicht wird: Werden Informationen über Versicherungsverträge auf Grund von durch Versicherungsnehmer:innen über eine Website oder andere Medien gewählten Kriterien bereitgestellt, liegt nach dem Gesetz auch in diesen Fällen eine Versicherungsvermittlung vor.Die Haupttypen von Versicherungsvermittler:innen im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO sind Versicherungsmakler:in und Versicherungsvertreter:in. In der Erlaubnis wird angegeben, ob sie einem:r Versicherungsmakler:in oder einem:r Versicherungsvertreter:in erteilt wird. Die Einstufung erfolgt im eigenen Ermessen des Vermittlers. Die zuständige IHK führt keine Statusprüfung durch.Versicherungsmakler:in
Versicherungsmakler:in gemäß § 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GewO ist, wer gewerbsmäßig für die Auftraggeber:innen (Versicherungsnehmer:innen) die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder von einem:r Versicherungsvertreter:in damit betraut zu sein. Versicherungsmakler:innen stehen somit im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen auf der Seite der Kund:innen als deren Sachwalter:innen und Interessenwahrer:innen. Auch der:die Handelsvertreter:in eines:r Versicherungsmaklers:in ist aus Sicht des Gewerberechts Versicherungsmakler:in im Sinne des § 34d GewO im Verhältnis zum:zur Kunden:in. Als Versicherungsmakler:in gilt auch, wer gegenüber Versicherungsnehmer:innen den Anschein erweckt, er:sie sei Versicherungsmakler:in.Im Gegensatz zu Versicherungsvertreter:innen sind Versicherungsmakler:innen mit erteilter Erlaubnis nach § 34d Absatz1 Satz 8 GewO befugt, Dritte, die nicht Verbraucher:innen sind, bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten. Diese Befugnis zur Beratung erstreckt sich auch auf Beschäftigte von Unternehmen in den Fällen, in denen der:die Versicherungsmakler:in das Unternehmen berät.Versicherungsvertreter:in
Versicherungsvertreter:in gemäß § 34d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GewO ist hingegen, wer von einem/mehreren Versicherungsunternehmen oder von einem:r Versicherungsvertreter:in damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (Einfirmen- oder Mehrfirmenvertreter:in). Versicherungsvertreter:innen erbringen ihre Leistung auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages im Interesse des Versicherungsunternehmens.Abgrenzung Versicherungsberater:in
Versicherungsberater:innen beraten gewerbsmäßig über Versicherungen und Rückversicherungen. Sie dürfen sich ihre Tätigkeit nur durch Kund:innen vergüten lassen und in keiner Weise von einem Versicherungsunternehmen abhängig sein. In § 34d Absatz 3 GewO wird ausdrücklich klargestellt, dass sich Erlaubnisse als Versicherungsvermittler:in und Versicherungsberater:in gegenseitig ausschließen.Achtung: Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot für Versicherungsvermittler:innen
§ 34d Absatz 1 Satz 7 GewO sieht vor, dass Versicherungsvermittler:innen Versicherungsnehmer:innen, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten keine Sondervergütungen aus einem Versicherungsvertrag gewähren oder versprechen dürfen. Das Verbot umfasst insbesondere auch jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe und jede Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen. Es gilt auch für die Beschäftigten von Versicherungsvermittler:innen. Ausgenommen sind geringwertige Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Verschiedene Tätigkeiten im Bereich der Versicherungsvermittlung bedürfen keiner Erlaubnis. Bitte beachten Sie hierzu unsere Informationen „Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung“ und „Annexvermittler“.Keiner Erlaubnis bedürfen ferner Versicherungsvermittler:innen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und die Eintragung in ein Register nach Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) nachweisen können. Auch besteht keine Eintragungspflicht in das Vermittlerregister in Deutschland.Auch Beschäftigte selbständiger Versicherungsvermittler:innen bedürfen keiner eigenen Erlaubnis. Ebenso sind Versicherungsunternehmen und deren Beschäftigte von der Erlaubnispflicht ausgenommen, sofern diese nicht nebenberuflich als Selbstständige Versicherungen vermitteln.Ablauf des Erlaubnisverfahrens
Antragsteller:in
Antragsteller:in kann eine natürliche (z.B. nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer:innen oder eingetragene:r Kaufmann:frau im Sinne des § 2 HGB) oder juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, AG) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) ist die Erlaubnis für jede:n geschäftsführende:n Gesellschafter:in erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich der Kommanditist:innen, sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h., auch wenn der:die Antragsteller:in als geschäftsführende:r Gesellschafter:in an einer oder mehrere/-n Personenhandelsgesellschaft/-en beteiligt ist und jeweils als Vermittler:in im Sinne von § 34d Absatz 1 GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis – bezogen auf seine:ihre Person – zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jede:r Gesellschafter:in als Gewerbetreibende:r und somit Erlaubnispflichtige:r. Besonderheiten gelten bei nicht rechtsfähigen Personengesellschaften hinsichtlich des Versicherungsschutzes.Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer:in/Vorstand), den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis.Zuständige Erlaubnis- und Registrierungsbehörde
Zuständige Stellen für die Entgegennahme von Anträgen und die Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO sowie für die nach § 34d Absatz 10 GewO erforderliche Registrierung sind die Industrie- und Handelskammern.Antragsformulare
Die Antragsformulare für die Erlaubnis und Registrierung nach §§ 34d Absatz 1, 11a GewO sind VVR-Formular 1.1 für natürliche Personen bzw. VVR-Formular 1.2 für juristische Personen.Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung und notwendige Unterlagen
Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:Zuverlässigkeit
Antragsteller:innen (bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen) und, sofern vorliegend, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung betraute Person/-en muss bzw. müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen im Original erforderlich, die nicht älter als drei Monate sein dürfen:- für alle natürlichen Personen, unabhängig ob als Antragsteller:in, als Betriebsleiter:in, als mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragte:r oder als gesetzliche:r Vertreter:in einer juristischen Person:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart: O)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart: 9)
- für juristische Personen zusätzlich zu den genannten Nachweisen: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart: 9) für die Gesellschaft
Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei der IHK Lippe zu Detmold zu beantragen. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für eine Gesellschaft kann bei der Wohnsitzgemeinde einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person beantragt werden. Auf den Firmensitz kommt es hierbei nicht an. Bei der Beantragung ist eine Kopie des Handelsregisterauszugs der Gesellschaft vorzulegen.Bitte geben Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift „IHK Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold“ sowie den Verwendungszweck „zur Vorlage bei der IHK zum Erwerb der Erlaubnis nach § 34d GewO“ an.Alternativ besteht die Möglichkeit, diese Dokumente über das Onlineportal des Bundesjustizamtes zu beantragen.Geordnete Vermögensverhältnisse
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung sind geordnete Vermögensverhältnisse. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn über das Vermögen des:der Antragsteller:in ein Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er:sie in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) eingetragen ist.Zur Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse sind folgende Unterlagen im Original einzureichen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen:- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts (Unbedenklichkeitsbescheinigung) in dessen/deren Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat.
- Auskunft aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach Maßgabe des § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO), die ab dem 01.01.2013 für die Führung der Schuldnerverzeichnisse und die Erteilung von Vermögensauskünften zuständig sind. Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder erfolgen nach Registrierung über das gemeinsame Vollstreckungsportal
- Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit in dessen/deren Bezirk ein Wohnsitz oder eine gewerbliche Hauptniederlassung in den letzten fünf Jahren bestanden hat, dass kein Insolvenzverfahren betreffend den:der Antragsteller:in anhängig ist.
Hinweise zur Zuverlässigkeit und zu den geordneten Vermögensverhältnissen: Verfügt der:die Antragsteller:in bereits über eine Erlaubnis nach § 34c GewO (Immobilienmakler:in, Darlehensvermittler:in, Bauträger:in/-betreuer:in, Wohnimmobilienverwalter:in), nach § 34f GewO (Finanzanlagenvermittler:in), nach § 34h GewO (Honorar-Finanzanlageberater:in) oder nach § 34i GewO (Immobiliardarlehensvermittler:in), ist bei Vorlage des Erlaubnisbescheids die Beibringung der vorgenannten Unterlagen entbehrlich, sofern der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung im Regelverfahren bei Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegt.Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
Weitere Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34d GewO ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe der §§ 11 ff. VersVermV, für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können oder einer gleichwertigen Garantie.Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:- Versicherungsnachweis bezogen auf die Tätigkeit nach § 34d GewO
- Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
- Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
- Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen
Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens: Sofern der:die Antragsteller:in über einen Gruppenvertrag versichert ist, muss diese:r selbst als versicherte Person aus der Bescheinigung hervorgehen.Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis ausschließlich die von der IHK zur Verfügung gestellten Musterformulare (VVR-Formulare 5.1 bis 5.3) oder eine inhaltsgleiche Erklärung Ihres Versicherungsunternehmens, keine Versicherungsscheine oder Rechnungen.Hinweis für Personengesellschaften (z.B. OHG; KG, nicht: GbR): Wenn der:die erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführende:r Gesellschafter:in in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig ist, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des Antragstellers aus seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit abdecken.Sachkunde
Ferner muss der:die Antragsteller:in die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen, insbesondere Bedarf, Angebotsformen und Leistungsumfang und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jede:n geschäftsführungsbefugte:n Gesellschafter:in erforderlich. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nachgewiesen werden.Die Sachkunde kann folgendermaßen durch geeignete Zeugnisse über folgende Qualifikation/-en nachgewiesen werden:- Geprüfte:r Fachmann:frau für Versicherungsvermittlung IHK
- ein vor dem 01.01.2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann:frau BWV (Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.)
Oder: Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:- Versicherungskaufmann:frau
- Kaufmann:frau für Versicherungen und Finanzen
- Geprüfte:r Fachwirt:in für Versicherungen und Finanzen
- Geprüfte:r Fachwirt:in für Finanzberatung
- Kaufmann:frau für Versicherungen und Finanzanlagen
- Betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
- Geprüfte:r Fachberater:in für Finanzdienstleistungen mit abgeschlossener Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann:frau und mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
- Geprüfte:r Fachberater:in für Finanzdienstleistungen mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung und mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
- Geprüfte:r Finanzfachwirt:in mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
- Bank- oder Sparkassenkaufmann:frau mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
- Investmentfondskaufmann:frau mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
- Geprüfte:r Fachberater:in für Finanzdienstleistungen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung
oder durch ein- mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule/ Berufsakademie mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich der Versicherungs-vermittlung oder –beratung
oder durch einen- ausländischen Berufsbefähigungsnachweis (eigenständiges Verfahren nach § 13c GewO notwendig)
oder im Wege der sog. „Alte-Hasen-Regelung“, indem Sie nachweisen, dass Sie seit dem 31.08.2000 (oder länger) selbständig und/oder unselbständig ununterbrochen eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler:in oder -berater:in ausüben:- Die ununterbrochene Tätigkeit als Versicherungsvermittler:in oder -berater:in ist nachzuweisen:
- als Beschäftigte (= unselbständige Tätigkeit), z. B. durch Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse, Bestätigungen von Arbeitgeber:innen, Verdienstbescheinigungen mit Tätigkeitsnachweis
- als Gewerbetreibende (= selbständige Tätigkeit), z. B. durch Bestätigungen von Versicherungsunternehmen/Obervermittler:innen sowie durch Kopien der vermittelten Versicherungsverträge oder aussagekräftige Provisionsabrechnungen
oder durch- Delegation des Sachkundenachweises: Kann die Sachkunde nicht in eigener Person nachgewiesen werden, besteht die Möglichkeit der Delegation des Sachkundenachweises auf eine bei dem:der Antragsteller:in angestellte Person, die eine Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB oder eine Prokura gemäß § 49 HGB besitzt (Bitte verwenden Sie hierfür VVR-Formular 4.1 bzw. 4.2).
Delegation des Sachkundenachweises:
Bei natürlichen Personen:Antragsteller:innen (natürliche Person), die den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen können oder wollen, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem sie nachweisen, dass sie- vertretungsberechtigte Personen (z.B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte),
- denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen betrauten Personen übertragen ist,
- und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen
- in ausreichender Zahl beschäftigen. In der Regel ist ein Verhältnis von 1:50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Beschäftigten ausreichend.
Achtung: Nach § 34d Absatz 5 Satz 5 GewO ist eine Delegation auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen nicht möglich, wenn der:die Antragsteller:in eine natürliche Person ist und- selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder
- für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbetriebs verantwortlich ist.
Bei juristischen Personen:Bei juristischen Personen ist der Sachkundenachweis grundsätzlich durch die gesetzlich vertretungsberechtigte:n Person:en zu erbringen. Sofern keine der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen den Sachkundenachweis in eigener Person erbringen kann oder will, kann:können diese den Sachkundenachweis wie natürliche Personen durch Delegation auf Beschäftigte erbringen. Die gesetzlich vertretungsberechtigte:n Person:en darf:dürfen in diesem Fall nicht selbst als Versicherungsvermittler:in tätig werden.Hat die juristische Person mehrere gesetzlich vertretungsberechtigte Personen und kann zumindest eine den Sachkundenachweis erbringen, so kann:können die nicht sachkundige:n gesetzlich vertretungsberechtigte:n Person:en den Sachkundenachweis auch durch Delegation auf die sachkundige:n gesetzlich vertretungsberechtigt:-n Person:en erbringen. Sofern der:die nicht sachkundige:n gesetzliche:n Vertreter:innen selbst als Versicherungsvermittler:in tätig werden will:wollen, muss:müssen er:sie sich zudem der Aufsicht des:der sachkundigen gesetzlichen Vertreters:in unterwerfen.Zusätzliche Angaben bei Antragstellung
Nach § 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) muss der:die Antragsteller:in mit dem Erlaubnisantrag zum Zweck der späteren Überwachung durch die Erlaubnisbehörde zusätzlich folgende Angaben übermitteln:- Angaben zu natürlichen oder juristischen Personen, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des:der Antragsteller:in besitzen
- Angaben zu natürlichen oder juristischen Personen mit engen Verbindungen im Sinne des § 7 Nummer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu dem:der Antragsteller:in, die zu Interessenkonflikten führen könnten sowie
- Tatsachen, die ausschließen, dass diese Beteiligungen (und die engen Verbindungen) die Überwachung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer beeinträchtigen.
Hinweis: Unter engen Verbindungen im Sinne von § 7 Nummer 7 VAG versteht man eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind oder eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen mit derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO ist bundesweit gültig. Gewerbetreibende, die auf Grundlage der erteilten Erlaubnis auch in anderen Staaten der Europäischen Union bzw. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum tätig werden möchten, müssen zunächst ein spezielles Meldeverfahren nach § 11a Absatz 4 und 6 GewO („Notifizierungsverfahren“) durchlaufen. Hierfür ist die Absicht, in einem anderen EU-/EWR-Staat tätig zu werden, der zuständigen Registerbehörde vor Tätigkeitsaufnahme mitzuteilen. Bitte machen Sie dazu entsprechende Angaben im Formular.Sofern die Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat nach Erlaubniserteilung erfolgt, verwenden Sie dafür den Antrag auf Eintragung einer Auslandstätigkeit in das Vermittlerregister. Die Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden im EU-/EWR-Ausland erfolgt dann nach Maßgabe des § 11a Absatz 6 GewO.Beschäftigte
Versicherungsvermittler:innen nach § 34d Absatz 1 GewO dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.Registrierung im Vermittlerregister
Für Versicherungsvermittler:innen mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO besteht gemäß §§ 34d Absatz 10, 11a Absatz 1 GewO die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Das Vermittlerregister ist öffentlich einsehbar.Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Die Gewerbetreibenden erhalten eine eigene Registrierungsnummer als Versicherungsvermittler:in, unabhängig von möglicherweise bereits geführten Registrierungsnummern als Inhaber:in einer Erlaubnis nach § 34f/h/i GewO. Im Vermittlerregister werden die in § 8 VersVermV genannten Angaben gespeichert.Hinweis: Ein:e Versicherungsvermittler:in kann sich nicht mit mehreren Status im Vermittlerregister eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsvertreter:in mit Erlaubnis und als gebundene:r Versicherungsvertreter:in).Des Weiteren sind die in leitender Position für die Vermittlung verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO zu melden. Dies betrifft die für den Versicherungsvertrieb in fachlicher Hinsicht verantwortlichen Beschäftigten des:der Gewerbetreibenden. Bitte verwenden Sie hierzu das entsprechende VVR-Formular Beiblatt für angestellte verantwortliche Person/-en in leitender Position.Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.Ebenfalls kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 GewO einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der GewO oder der VersVermV durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO öffentlich bekannt machen. Sie kann von der Bekanntmachung absehen, diese verschieben oder anonymisieren, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre, die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.Weiterbildungsverpflichtung
Versicherungsvermittler:innen und die unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden. Einzelheiten hierzu sind in der VersVermV geregelt. Für Versicherungsvermittler:innen, nicht jedoch für ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, ist auch hier eine Delegationsmöglichkeit vorgesehen:Für sie genügt es, wenn der Weiterbildungsnachweis durch- eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler:in angemessene Zahl von bei dem:der Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird,
- denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist,
- und die den:die Gewerbetreibende:n vertreten dürfen (z. B. Prokurist:innen oder Handlungsbevollmächtigte).
Achtung: Für Versicherungsvermittler:innen, die natürliche Personen sind, besteht diese Delegationsmöglichkeit nur dann, wenn sie nicht selbst Versicherungen vermitteln bzw. in der Leitung des Gewerbebetriebs nicht selbst für diese Tätigkeiten verantwortlich sind.Hinweis
Mit freundlicher Unterstützung der IHK München und Oberbayern.Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. - für alle natürlichen Personen, unabhängig ob als Antragsteller:in, als Betriebsleiter:in, als mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragte:r oder als gesetzliche:r Vertreter:in einer juristischen Person:
- Merkblatt: Versicherungsvermittler:in mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht (produktakzessorische:r Vermittler:in)
Einleitung
Versicherungsvermittler:innen, die gewerbsmäßig als Versicherungsmakler:in oder Versicherungsvertreter:in tätig sind, benötigen grundsätzlich gemäß § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem besteht eine Registrierungspflicht im Versicherungsvermittlerregister nach §§ 34d Absatz 10, 11a GewO. Für bestimmte Versicherungsvermittler:innen besteht die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht auf Antrag ausnehmen zu lassen (sogenannte produktakzessorische Vermittler).Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind die §§ 34d, 11a GewO. Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen gegenüber Kund:innen, z. B. beim ersten Geschäftskontakt enthält die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlerverordnung –VersVermV).Produktakzessorische Vermittler:innen
Grundsätzlich bedarf jede:r selbständige Versicherungsvermittler:in der Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO. Sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler:innen können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen. Es steht Ihnen aber selbstverständlich auch frei, stattdessen eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO zu beantragen und sich als Versicherungsvermittler:in mit Erlaubnis registrieren zu lassen.Produktakzessorische Versicherungsvermittler:innen vermitteln Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Die Versicherungsvermittlung stellt damit eine Zusatzleistung zur Haupttätigkeit dar und deckt ein Risiko ab, das mit der Hauptleistung unmittelbar verbunden ist.Beispiele für Produktakzessorietät:
- im Bereich des Kfz-Handels vermittelte Versicherungen:
- Haftpflichtversicherung
- Teil- /Vollkaskoversicherung
- Garantie- /Reparaturversicherung
- Verkehrsservice- /Mobilitätsversicherung
- Insassenunfallversicherung
- Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages
(keine Produktakzessorietät ist jedoch gegeben, wenn die vermittelte Versicherung selbst als zusätzlicher Baustein eines Finanzierungsmodells eingesetzt wird: reine Anlageform, sichert kein mit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko) - GAP-Versicherungen im Bereich des KFZ-Leasings
- Transportversicherung im Zusammenhang mit Lieferleistungen
Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht kann als produktakzessorische:r Versicherungsvertreter:in oder als produktakzessorische:r Versicherungsmakler:in beantragt werden. Die Einordnung richtet sich nach der Tätigkeitsart der Auftraggeber:innen: Sind diese Versicherungsvertreter:innen mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO oder ein Versicherungsunternehmen, ist die Ausnahme von der Erlaubnispflicht als produktakzessorische:r Versicherungsvertreter:in zu beantragen. Sind die Auftraggeber:innen Versicherungsmakler:innen mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO, ist die Tätigkeitsart als produktakzessorische:r Versicherungsmakler:in zu wählen.Nicht produktakzessorisch sind Restschuldversicherungen.
Jedoch besteht nach § 34d Abs. 8 Nr. 3 GewO keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht, wenn Sie als Zusatzleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt. Sind die Jahresprämien höher, ist die Vermittlung von Restschuldversicherungen nach § 34d Abs. 1 GewO erlaubnis-pflichtig.Hinweis: Üben produktakzessorische Versicherungsvermittler:innen lediglich eine Annextätigkeit im Sinne des § 34d Absatz 8 Nr. 3 GewO aus, besteht keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach §§ 34d, 11a GewO. Bitte beachten Sie zur Abgrenzung unser Merkblatt „Annexvermittler“.Erlaubnisverfahren nach § 34d Absatz 6 GewO
Antragsteller:in
Antragsteller:in kann eine natürliche (z. B. nicht im Handelsregister eingetragener Einzelunternehmer oder eingetragener Kaufmann im Sinne des § 2 HGB) oder juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. GmbH, AG) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Ausnahme von der Erlaubnispflicht für alle geschäftsführenden Gesellschafter:innen erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich der Kommanditist:innen, sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und muss damit den Antrag auf die Ausnahme von der Erlaubnispflicht stellen. Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht ist personengebunden, d. h., auch wenn Antragsteller:innen als geschäftsführende Gesellschafter:innen an einer oder mehreren Personengesellschaften beteiligt sind und jeweils als produktakzessorische Vermittler:innen tätig werden, ist nur einmal die Ausnahme von der Erlaubnispflicht - bezogen auf die Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Ausnahme von der Erlaubnispflicht erhalten. Hier gelten in gewerberechtlicher Hinsicht alle Gesellschafter:innen als Gewerbetreibender. Besonderheiten gelten bei nicht rechtsfähigen Personengesellschaften hinsichtlich des Versicherungsschutzes. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer:innen/Vorstand), den Antrag auf Ausnahme von der Erlaubnispflicht.Zuständige Erlaubnis- und Registrierungsbehörde
Zuständige Stellen für die Entgegennahme von Anträgen und die Erteilung der Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach §§ 34d Absatz 6, 11a GewO sowie für die nach § 34d Absatz 10 GewO i. V. m. § 11a GewO erforderliche Registrierung sind die Industrie- und Handelskammern.Antragsformulare
Die Antragsformulare für die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach §§ 34d Absatz 6, 11a GewO und die Registrierung im Vermittlerregister sind VVR-Formular 2.1 für natürliche Personen, 2.2 für juristische Personen.Voraussetzungen für die Ausnahme von der Erlaubnispflicht und notwendige Unterlagen
Auf die Ausnahme von der Erlaubnispflicht auf Antrag besteht ein Rechtsanspruch, wenn Antragsteller:innen folgende Voraussetzungen erfüllen:Tätigkeit im Auftrag
Antragsteller müssen ihre Tätigkeit als produktakzessorische Versicherungsvermittler:innen unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler:innen mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 GewO und/oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben.Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
Weitere Voraussetzung für die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach Maßgabe der §§ 11ff. VersVermV, für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können, oder einer gleichwertigen Garantie.Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:- Versicherungsnachweis bezogen auf die Tätigkeit nach § 34d GewO
- Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
- Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
- Einhaltung der jeweils geltenden Mindestversicherungssummen
Die Bestätigung darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens: Sofern Antragsteller:innen über einen Gruppenvertrag versichert sind, müssen diese selbst als versicherte Person aus der Bescheinigung hervorgehen. Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis ausschließlich die von der IHK unter www.detmold.ihk.de zur Verfügung gestellten Musterformulare (VVR-Formular 5.1 bis 5.3) oder eine inhaltsgleiche Erklärung Ihres Versicherungsunternehmens, keine Versicherungsscheine oder Rechnungen.Hinweis für Personengesellschaften (z.B. OHG; KG, nicht: GbR): Wenn erlaubnispflichtige Gewerbetreibende als geschäftsführende Gesellschafter:innen in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften tätig sind, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft zusätzlich jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit der Antragsteller:innen aus der eigenen gewerblichen Tätigkeit abdecken.Erklärung nach § 34d Absatz 6 Nummer 3 GewO
Voraussetzung der Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO ist weiter, dass Antragsteller:innen zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis hierfür ist eine Erklärung der Auftraggeber:innen ausreichend, in deren Auftrag produktakzessorische Vermittler:innen unmittelbar tätig sind. Die Erklärung muss auch beinhalten, dass sich die Auftraggeber:innen verpflichteten, die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation der Antragsteller:innen sicherzustellen und dass ihnen derzeit nichts Gegenteiliges bekannt ist. Das entsprechende Formular Erklärung nach § 34d Absatz 6 Nummer 3 GewO beinhalteten die Antragsformulare als Anlage.Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen
Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer:in erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.Geltungsbereich der Ausnahme von der Erlaubnispflicht
Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO ist bundesweit gültig. Gewerbetreibende, die auf Grundlage der erteilten Ausnahme von der Erlaubnispflicht auch in anderen Staaten der Europäischen Union bzw. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum tätig werden möchten, müssen zunächst ein spezielles Meldeverfahren nach § 11a Absatz 4 und 6 GewO („Notifizierungsverfahren“) durchlaufen. Hierfür ist die Absicht, in einem anderen EU-/EWR-Staat tätig zu werden, der zuständigen Registerbehörde vor Tätigkeitsaufnahme mitzuteilen. Bitte machen Sie dazu entsprechende Angaben im VVR-Formular 2.1 (für natürliche Personen) bzw. im VVR-Formular 2.2 (für juristische Personen). Sofern die Aufnahme der Tätigkeit in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaat nach Erlaubniserteilung erfolgt, verwenden Sie dafür den Antrag auf Eintragung einer Auslandstätigkeit in das Vermittlerregister. Die Weitergabe der Daten an die zuständigen Behörden im EU-/EWR-Ausland erfolgt dann nach Maßgabe des § 11a Absatz 6 GewO.Beschäftigte
Versicherungsvermittler:innen mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO dürfen direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind (§ 34d Absatz 9 GewO).Registrierung im Vermittlerregister
Für Versicherungsvermittler mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO besteht gemäß §§ 34d Absatz 10, 11a Absatz 1 GewO die Pflicht, sich unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Das Vermittlerregister ist öffentlich einsehbar.Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Antrag auf Ausnahme von der Erlaubnispflicht gestellt. Der Gewerbetreibende erhält eine eigene Registrierungsnummer als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder produktakzessorischer Versicherungsmakler nach § 34d Absatz 6 GewO, unabhängig von möglicherweise bereits geführten Registrierungsnummern als Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f/h/i GewO. Im Vermittlerregister werden die in § 8 VersVermV genannten Angaben gespeichert.Hinweis: Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als produktakzessorischer Versicherungsvertreter mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht und als gebundener Versicherungsvertreter).Weiter sind die in leitender Position für die Vermittlung verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO zu melden. Dies betrifft die für den Versicherungsvertrieb in fachlicher Hinsicht verantwortlichen Angestellten des Gewerbetreibenden. Bitte verwenden Sie hierzu das entsprechende VVR-Formular Beiblatt für angestellte verantwortliche Person/-en in leitender Position.Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.Ebenfalls kann die zuständige Behörde jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 GewO einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der GewO oder der VersVermV durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO öffentlich bekannt machen. Sie kann von der Bekanntmachung absehen, diese verschieben oder anonymisieren, wenn eine Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre, die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden würde.Checkliste Ausnahme von der Erlaubnispflicht für produktakzessorische Vermittler:innen:
Unterlagen Formular zu beantragen bei 1. Antrag auf Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO und Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister und Erteilung einer Registernummer Formular 2.1 (natürliche Person); Formular 2.2 (juristische Person) IHK Lippe zu Detmold 1. a) Nachweis der Auftragserteilung durch die Vermittler:innen oder das/die Versicherungsunternehmen Anlage Formular 2.1 bzw. 2.2: Erklärung gem. § 34d Abs. 6 Nr. 3 GewO Versicherungsunternehmen oder Vermittler:in 1. b) Erklärung der Auftraggeber:innen (Vermittler:innen oder Versicherungsunternehmen) über Zuverlässigkeit, angemessene Qualifikation und geordnete Vermögensverhältnisse des:der Antragstellers:in Anlage Formular 2.1 bzw. 2.2: Erklärung gem. § 34d Abs. 6 Nr. 3 GewO Versicherungsunternehmen oder Vermittler:in 2. Nachweis der Vermögensschadenshaftpflicht Formular 5.1, 5.3 (Gruppenversicherung) bzw. 5.2 (Personenhandelsgesellschaft) Versicherungsunternehmen Gebühren:
Bezeichnung Gebühr Ausnahme von der Erlaubnispflicht gem. § 34d Abs. 6 GewO 165,00 € Registrierung (Gewerbetreibende) 54,00 € Registrierung (Beschäftigte) 20,00 € Mitteilung der Tätigkeit in einem weiteren EU- oder EWR-Staat; je Staat 22,00 € Hinweis
Mit freundlicher Unterstützung der IHK München und Oberbayern.Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. - im Bereich des Kfz-Handels vermittelte Versicherungen:
- Merkblatt: Erstinformationspflichten
Erstinformationspflichten
Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen haben gegenüber Versicherungsnehmer:innen beim ersten Geschäftskontakt bestimmte Informationspflichten zu erfüllen. Durch die Novellierung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) zum 20.12.2018 wurde der Umfang der nun in § 15 VersVermV geregelten Erstinformationspflichten erweitert. Regelungen zur Art und Weise der Mitteilung der Erstinformation finden sich nun in § 16 VersVermV.Auch Finanzanlagenvermittler:innen sowie Honorar-Finanzanlagenberater:innen treffen gemäß § 12 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) Informationspflichten gegenüber den Anleger:innen, die vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung zu erfüllen sind.Dieses Merkblatt bietet einen Überblick über die Erstinformationspflichten nach der VersVermV sowie der FinVermV und Formulierungsbeispiele für die Abfassung der Erstinformation.Erstinformationspflichten für Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen
a) erforderliche Angaben:
Nach § 15 der VersVermV muss ein:e Versicherungsvermittler:in oder -berater:in Versicherungsnehmer:innen beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben nach Maßgabe des § 16 VersVermV mitteilen:1. den Familiennamen und Vornamen sowie - falls eine Eintragung im Handelsregister vorliegt – den Firmennamen und ggf. den/die Firmennamen der Personenhandelsgesellschaft/en (z.B. OHG, GmbH & Co. KG), sofern der:die Eintragungspflichtige als geschäftsführende:r Gesellschafter:in in einer/mehreren Personenhandelsgesellschaft/en tätig ist,2. die betriebliche Anschrift,3. ob er:siea) als Versicherungsmakler:inaa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung,bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorische:r Versicherungsmakler:in,b) als Versicherungsvertreter:inaa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung,bb) nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung als gebundene:rVersicherungsvertreter:in,cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als produktakzessorische:r Versicherungsvertreter:inoderc) als Versicherungsberater:in mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnungbei der zuständigen Industrie- und Handelskammer gemeldet und in das Vermittlerregister nach § 34d Absatz 10 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,4. ob er:sie eine Beratung anbietet,5. die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,6. ob die Vergütung direkt von Kund:innen zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist,7. ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,8. ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten Vergütungen besteht,9. Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er:sie im Register eingetragen ist,10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über zehn Prozent, die er:sie an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittler:innen oder Versicherungsberater:innen und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.Erläuterung zu Ziffer 4:
Neu ist, dass die Erstinformation nun die Information enthalten muss, ob eine Beratung angeboten wird. Da nach § 61 VVG auch für Versicherungsmakler:innen und -vertreter:innen grundsätzlich eine Beratungspflicht besteht, ist diese Angabe in die Erstinformation aufzunehmen.Erläuterung zu den Ziffern 5 bis 8:
Darüber hinaus muss nun in der Erstinformation über die Art und Quelle der Vergütung informiert werden, d. h. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist (Honorar) oder als in der Versicherungsprämie enthaltene Provision vom jeweiligen Versicherungsunternehmen ausbezahlt wird. Denkbar wäre auch eine Kombination aus beidem. Die Höhe der Vergütung hingegen muss nicht angegeben wer-den. Unter Zuwendungen im Sinne der Ziffer 7 sind alle Geldleistungen, wie Provisionen oder Gebühren, und alle geldwerten Vorteile zu verstehen.Erläuterung zu Ziffer 9:
Die Telefonnummer der gemeinsamen Stelle im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 9 VersVermV lautet: 0180 600 58 50. Eine gesetzeskonforme Preisangabe für eine (0) 180-6er-Rufnummer muss wie folgt ausgestaltet sein: „0,20 €/Anruf“. Hinsichtlich der gemeinsamen Registerstelle im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 9 VersVermV sind demnach folgende Angaben mitzuteilen:Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 58 50 (0,20 €/Anruf)
www.vermittlerregister.infoErläuterung zu den Ziffern 10 und 11:
Unterhalb des Schwellenwertes von 10 % sind keine Angaben erforderlich.Erläuterung zu Ziffer 12:
Als Schlichtungsstelle für die außergerichtliche Streitbeilegung im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 12 VersVermV ist - je nach Tätigkeit – eine hierfür anerkannte Schlichtungsstelle anzugeben. Die anerkannten Schlichtungsstellen können der vom Bundesamt der Justiz geführten Liste der Verbraucherschlichtungsstellen entnommen werden.Anerkannte Schlichtungsstellen sind z. B.:Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 BerlinOmbudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 BerlinSchlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung
Glockengießerwall 2, 20095 HamburgAllgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.
Straßburger Straße 8, 77694 KehlVersicherungsvermittler:innen und -berater:innen haben nach § 15 Absatz 2 VersVermV zudem sicherzustellen, dass auch ihre Beschäftigten die ihnen über ihre Person obliegenden Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 1 VersVermV erfüllen.Nach § 15 Absatz 3 VersVermV gelten die § 15 Absatz 1 und 2 VersVermV nicht für Tätigkeiten in Bezug auf Rückversicherungen und Versicherungsverträge über Großrisiken nach § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. Auch Versicherungsvermittler:innen nach § 34d Absatz 8 GewO (sog. Annexvermittler:innen) sind von dieser Regelung nicht betroffen.b) Art und Weise der Information
Die Einzelheiten der Art und Weise der Information sind in § 16 VersVermV geregelt. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 6a VVG.Versicherungsnehmer:innen müssen beim Erstkontakt die Möglichkeit haben, die Information zur Kenntnis zu nehmen.Die Mitteilung hat nach § 16 VersVermV im Einzelnen wie folgt erfolgen:- in klarer, genauer und für Versicherungsnehmer:innen verständlicher Weise
- in einer Amtssprache des Mitgliedsstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache und
- unentgeltlich.
Die Mitteilung kann- auf Papier
- über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat, oder
- über eine Website,
- wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder wenn
- die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist,
- Versicherungsnehmer:innen der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt hat,
- Versicherungsnehmer:innen die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt wurden und
- es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für Versicherungsnehmer:innen vernünftigerweise abrufbar sein müssen.
Andere dauerhafte Datenträger als Papier sind beispielsweise elektronische Speichermedien, wie CD-Roms, (externe) Festplatten, USB-Sticks, Computerfaxe oder E-Mails.Der Mitteilungsweg über einen dauerhaften Datenträger oder über eine Website ist insbesondere dann angemessen, wenn Versicherungsnehmer:innen eine E-Mail-Adresse für die Zwecke des Geschäfts mitteilen.Sofern der erste Geschäftskontakt telefonisch stattfand, hat die Erstinformation unmittelbar danach zu erfolgen. Daher sollten Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen in einem solchen Fall die postalische An-schrift oder E-Mail-Adresse der Kunden:innen erfragen und im Anschluss an das Telefonat die Erstinformation übermitteln.c) Zeitpunkt
Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts der Informationspflicht stellt § 15 VersVermV auf den „ersten Geschäftskontakt“ ab. Eine bloße Kontaktaufnahme seitens der Kun:innen zwecks Terminabsprache soll eine Informationspflicht hingegen noch nicht auslösen. Da die Grenzen zwischen bloßer Anbahnungsphase und erstem Geschäftskontakt fließend sind, empfiehlt es sich jedoch, den Informationspflichten nachzukommen, auch wenn dies ggf. noch nicht erforderlich ist.Erstinformationspflichten für Finanzanlagenvermittler:innen und Honorar-Finanzanlagenberater:innen
Nach § 12 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung treffen den Finanzanlagenvermittler:innen sowie den Honorar-Finanzanlagenberater:innen ebenfalls Informationspflichten gegenüber den Anleger:innen. Im Unterschied zu den Vorgaben des § 15 VersVermV, der eine Mitteilung der Angaben „beim ersten Geschäftskontakt“ vorsieht, ist bei 12 FinVermV der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung der In-ormationspflicht „vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung“. Eine bloße telefonische Kontakt-aufnahme zur Vereinbarung eines Beratungstermins führt demzufolge noch nicht dazu, dass die Informationspflichten zu erfüllen sind. Die Erstinformationspflichten treffen Gewerbetreibende grundsätzlich nur einmalig gegenüber den Kund:innen. Bei wesentlichen Änderungen der Pflichtangaben sind diese jedoch erneut in aktueller Form mitzuteilen.Sind die Gewerbetreibenden sowohl Inhaber:innen einer Erlaubnis nach § 34d GewO, als auch nach § 34f GewO oder § 34h GewO, können sie gemäß § 12 Absatz 2 FinVermV die Informationen in einem Dokument zusammenfassen, sofern sichergestellt ist, dass sämtliche Vorgaben nach der VersVermV und der FinVermV erfüllt sind.Für Finanzanlagenvermittler:innen und Honorar-Finanzanlagenberater:innen besteht nach § 12 FinVermV nicht die Pflicht, die Telefonnummer der gemeinsamen Registerstelle anzugeben. Wird gleichwohl darauf hingewiesen, so sind die unter Ziffer 2 a) auf Seite 5 ausgeführten Angaben zu machen. Dasselbe gilt, wenn z. B. neben einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler:in eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler:in besteht, da dann die Vorgaben des § 15 VersVermV einzuhalten sind.Grundsätzlich sind die Informationen in Textform mitzuteilen. Nach § 126b BGB bedeutet Textform, dass „eine lesbare Erklärung, in der die Person des:der Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden“ muss.Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 126b Satz 2 BGB „jedes Medium, das- es den Empfänger:innen ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an sie persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihnen während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und
- geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben“.
Das Textende muss z. B. durch Nachbildung der Namensunterschrift der Erklärenden kenntlich gemacht werden.Gemäß § 12 Absatz 3 FinVermV ist auch eine mündliche Mitteilung auf Wunsch der Anleger:innen zulässig. Die Angaben sind den Anleger:innen dann jedoch unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zu übermitteln.Nach § 12 FinVermV haben Gewerbetreibende den Anleger:innen Folgendes mitzuteilen:1. den Familiennamen und Vornamen sowie ─ falls eine Eintragung im Handelsregister vorliegt - den Firmennamen und ggf. den Firmennamen der Personenhandelsgesellschaft/-en (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG), sofern der/die Eintragungspflichtige als geschäftsführende:r Gesellschafter:in in einer/mehreren Personenhandelsgesellschaft/-en tätig ist,2. die betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es den Anleger:innen ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,3. ob er:sie in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ista) als Finanzanlagenvermittler:in mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oderb) als Honorar-Finanzanlagenberater:in mit einer Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3 der Gewerbeord-nung,4. wie sich die Eintragung nach Nummer 3 überprüfen lässt,5. die Emittent:innen und Anbieter:innen, zu deren Finanzanlagen er:sie Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie6. die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er:sie im Register eingetragen ist.Erläuterung zu den Ziffern 3, 4 und 6:
Der:Die Finanzanlagenvermittler:in bzw. Honorar-Finanzanlagenberater:in muss die Anleger:innen über den Umfang seiner:ihrer Erlaubnis informieren, d. h. darüber, welche Finanzanlageprodukte er:sie vermitteln bzw. zu welchen Finanzanlageprodukten er:sie Beratungsleistungen anbieten darf. Zudem hat er:sie den Anleger:innen die Internetseite des Vermittlerregisters (www.vermittlerregister.info) sowie seine:ihre Registrierungsnummer als Finanzanlagenvermittler:in bzw. Honorar-Finanzanlagenberater:in mitzuteilen, damit die Anleger:innen die Eintragung überprüfen können.Darüber hinaus ist die Anschrift der Erlaubnisbehörde anzugeben. Finanzanlagenvermittler:innen bzw. Honorar-Finanzanlagenberater:in mit Sitz in Lippe haben daher die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de als zuständige Erlaubnisbehörde anzugeben.Erläuterung zu Ziffer 5:
Nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 FinVermV sind die Emittent:innen und Anbieter:innen aufzuführen, zu deren Finanzanlageprodukten der:die Gewerbetreibende Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet. Die Vorgabe des § 12 Absatz 1 Nummer 4 FinVermV ist jedoch nicht so zu verstehen, dass Gewerbetreibende jede einzelne Fonds- oder Kapitalverwaltungsgesellschaft anzugeben haben. Vielmehr wird es als ausreichend angesehen, wenn die Gewerbetreibenden diejenigen Emissionshäuser bzw. Produktgeber:innen in die Erstinformation aufnehmen, die ihre Vertragspartner:innen sind und deren Finanzanlagen sie vertreiben bzw. zu deren Finanzanlagen sie beraten.Weitere Informationspflichten aus anderen Gesetzen
Von den statusbezogenen Informationspflichten nach der VersVermV und der FinVermV sind die sich aus dem Digitale Dienste Gesetz (DDG) ergebenden Informationspflichten zu unterscheiden, die Gewerbetreibende bei der Gestaltung ihres Internet-Impressums zu beachten haben. Bitte beachten Sie hierzu unser Merkblatt.Aus § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) ergeben sich weitere Informationspflichten für Gewerbetreibende, die eine Website unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden. Bitte beachten Sie auch die für alle Verbraucherverträge geltenden Pflichten nach § 37 VSBG im Falle des Auftretens einer Streitigkeit über einen solchen Vertrag, die nicht beigelegt werden konnte.Bezüglich weiterer Informationspflichten verweisen wir für Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen auf die zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 60 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).Formulierungsbeispiele für die Erstinformation
Versicherungsvertreter:in mit Erlaubnis (tätig als Gesellschafter:in einer OHG; keine Beteiligungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 10 und 11 VersVermV)
Erstinformation nach §§ 15,16 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV):1. Name und AnschriftMax Muster
Musterstraße 10
10117 Musterstadt
Tel.: 01234 123456 (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)
Fax: 01234 123457 (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)
E-Mail: Max@MusterVersicherungen.de (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)Max Muster ist geschäftsführender Gesellschafter der Mustermann OHG.2. TätigkeitsartGemeldet bei der IHK Lippe zu Detmold als Versicherungsvertreter mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)3. Gemeinsame Registerstelle nach § 11 a Abs. 1 GewO und Eintragung im VersicherungsvermittlerregisterDeutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 6 00 58 50 (0,20 €/Anruf)Die Eintragung im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann unter folgender Registrierungs-Nummer abgerufen werden: D-XXXX-XXXXX-XX.4. BeratungsleistungHinsichtlich der vermittelten Versicherungsprodukte wird eine Beratung angeboten.5. VergütungFür die Tätigkeit als Versicherungsvermittler erhält Herr Muster eine Provision vom jeweiligen Versicherungsunternehmen, die in der Versicherungsprämie enthalten ist. Darüber hinaus erhält Herr Muster keine weiteren Zuwendungen.6. Anschriften der SchlichtungsstellenBei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittler:innen und Versicherungsnehmer:innen können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden:Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 BerlinOmbudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22, 10052 BerlinVersicherungsvermittler-GmbH (Versicherungsvertreter:in mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht; keine Beteiligungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 10 und 11 VersVermV)
Erstinformation nach §§ 15,16 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV):1. Name und AnschriftMuster GmbH
Geschäftsführer Max Muster
Musterstraße 10
10117 MusterstadtTel.: 01234 123456 (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)
Fax: 01234 123457 (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)
E-Mail: Max@KfZ-Muster.de (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)2. TätigkeitsartGemeldet bei der IHK Lippe zu Detmold als Versicherungsvertreterin mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 der Gewerbeordnung (GewO) als produktakzessorische Versicherungsvermittlerin.3. Gemeinsame Registerstelle nach § 11 a Abs. 1 GewO und Eintragung im VersicherungsvermittlerregisterDeutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 6 00 58 50 (0,20 €/Anruf)Die Eintragung im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann unter folgender Registrierungs-Nummer abgerufen werden: D-XXXX-XXXXX-XX.4. BeratungsleistungHinsichtlich der vermittelten Versicherungsprodukte wird eine Beratung angeboten.5. VergütungFür die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin erhält die Muster GmbH eine Provision vom jeweiligen Versicherungsunternehmen, die in der Versicherungsprämie enthalten ist. Darüber hinaus erhält die Muster GmbH keine weiteren Zuwendungen.6. Anschriften der SchlichtungsstellenBei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittler:innen und Versicherungsnehmer:innen können folgende Schlichtungsstellen angerufen werden:Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 BerlinVersicherungsvermittler-GmbH (Versicherungsmaklerin, tätig als persönlich haftende Gesellschafterin in einer GmbH & Co. KG, keine Beteiligungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 10 und 11 VersVermV)
Erstinformation nach §§ 15,16 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV):1. Name und AnschriftMuster-Verwaltungs GmbH
Geschäftsführerin Monika Muster
Musterstraße 10
10117 MusterstadtTel.: 01234 123456 (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)
Fax: 01234 123457 (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)
E-Mail: Monika@MusterVersicherungen.de (Angabe nach der VersVermV nicht verpflichtend)Die Muster-Verwaltungs-GmbH ist geschäftsführende Gesellschafterin der Muster GmbH & Co. KG.2. TätigkeitsartGemeldet bei der IHK Lippe zu Detmold als Versicherungsmaklerin mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO).3. Gemeinsame Registerstelle nach § 11 a Abs. 1 GewO und Eintragung im VersicherungsvermittlerregisterDeutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 6 00 58 50 (0,20 €/Anruf)Die Eintragung im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann unter folgender Registrierungs-Nummer abgerufen werden: D-XXXX-XXXXX-XX4. BeratungsleistungHinsichtlich der vermittelten Versicherungsprodukte wird eine Beratung angeboten.5. VergütungFür die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin erhält die Muster Verwaltungs-GmbH eine Courtage vom jeweiligen Versicherungsunternehmen, die in der Versicherungsprämie enthalten ist. Darüber hinaus erhält die Muster Verwaltungs-GmbH keine weiteren Zuwendungen.6. Anschriften der SchlichtungsstellenBei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittler:innen und Versicherungsnehmer:innen kann folgende Schlichtungsstelle angerufen werden:Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung
Glockengießerwall 2, 20095 HamburgFinanzanlagenvermittlerin mit Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO (tätig als Gesellschafter einer OHG):
Erstinformation nach § 12 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV):1. Name und AnschriftMonika Muster
Musterstraße 1
10117 MusterstadtTel.: 01234 123456
Fax: 01234 123457
E-Mail: Monika@MusterFinanzanlagen.deMonika Muster ist geschäftsführende Gesellschafterin der Mustermann OHG.2. TätigkeitsartGemeldet bei der IHK Lippe zu Detmold als Finanzanlagenvermittlerin mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung (GewO).3. Eintragung im VermittlerregisterDie Eintragung im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann unter folgender Registrierungs-Nummer abgerufen werden: D-F-XXX-XXXX-XX.4. Emittent:innen und Anbieter:innenMonika Muster bietet Vermittlungs- und Beratungsleistungen zu den Finanzanlagen der folgenden Emittent:innen und Anbieter:innen an:
…
…5. ErlaubnisbehördeIndustrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deHonorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 GewO und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 GewO (tätig als Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintragung):
Erstinformation nach § 12 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV):1. Name und AnschriftMax Muster
Musterstraße 1
10117 MusterstadtTel.: 01234 123456
Fax: 01234 123457
E-Mail: Max@MusterFinanzanlagen.de2. TätigkeitsartGemeldet bei der IHK Lippe zu Detmold als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung (GewO).3. Eintragung im VermittlerregisterDie Eintragung im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann unter folgender Registrierungs-Nummer abgerufen werden: D-H-XXX-XXXX-XX.4. Emittent:innen und Anbieter:innenMax Muster bietet Beratungsleistungen zu den Finanzanlagen der folgenden Emittent:innen und Anbieter:innen an:
…
…5. ErlaubnisbehördeIndustrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deFinanzanlagenvermittler-GmbH mit Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 GewO, die zusätzlich eine Inhaberin einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO als Versicherungsmaklerin ist; keine Beteiligungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 10 VersVermV):
Erstinformation nach § 15, 16 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) sowie nach § 12 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV):1. Name und AnschriftMuster GmbH
Geschäftsführerin: Monika Muster
Musterstraße 1
10117 MusterstadtTel.: 01234 123456
Fax: 01234 123457
E-Mail: Monika@Muster.de2. TätigkeitsartGemeldet bei der IHK Lippe zu Detmold als Versicherungsmaklerin mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO).Gemeldet bei der IHK Lippe zu Detmold als Finanzanlagenvermittlerin mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 der Gewerbeordnung (GewO).3. Gemeinsame Registerstelle nach § 11a Absatz 1 GewO und Eintragung im VermittlerregisterDeutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Breite Straße 29
10178 BerlinTelefon: 0180 600 58 50 (0,20 €/Anruf)Die Eintragung im Vermittlerregister (www.vermittlerregister.info) kann unter folgenden Registrierungs-Nummern abgerufen werden:- D-XXXX-XXXXX-XX (für § 34d GewO)
- D-F-XXX-XXXX-XX (für § 34f GewO)
4. ErlaubnisbehördeIndustrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de5. Emittent:innen und Anbieter:innenDie Muster-GmbH bietet Vermittlungs- und Beratungsleistungen zu den Finanzanlagen der folgenden Emittent:innen und Anbieter:innen an:
…
…6. BeratungsleistungHinsichtlich der vermittelten Versicherungsprodukte wird eine Beratung angeboten.7. VergütungFür die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin erhält die Muster GmbH eine Courtage vom jeweiligen Versicherungsunternehmen, die in der Versicherungsprämie enthalten ist. Darüber hinaus erhält die Muster GmbH keine weiteren Zuwendungen.8. Anschriften der SchlichtungsstellenBei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittler:innen und Versicherungsnehmer:innen kann folgende Schlichtungsstellen angerufen werden:Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung
Glockengießerwall 2, 20095 HamburgHinweis:Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. - Merkblatt: Internet-Impressum
Internet-Impressum
Für Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen, Finanzanlagenvermittler:innen und Honorar-Finanzanlagenberater:innen, Immobiliardarlehensvermittler:innen sowie Wohnimmobilienverwalter:innen sind zusätzliche Angaben erforderlich.Nach der Gewerbeordnung (GewO) bestehen grundsätzlich Erlaubnis- und Registrierungspflichten für Versicherungsvermittler:innen (nach §§ 34d, Absatz 1, 11a GewO), Versicherungsberater:innen (nach §§ 34d, Absatz 2, 11a GewO), Finanzanlagenvermittler:innen (nach §§ 34f, 11a GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater:innen (nach §§ 34h, 11a GewO) und Immobiliardarlehensvermittler:innen (nach §§ 34i, 11a GewO). Zudem besteht grundsätzlich eine Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter:innen (nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO).Dieses Merkblatt informiert über die Anforderungen, die sich hieraus für die Ergänzung des Internet-Impressums dieser Gewerbetreibenden ergeben.Für Pflichtangaben im Internet-Impressum gilt seit 14.05.2024 das Digitale Dienste Gesetz (DDG), welches das zuvor geltende Telemediengesetz ablöste. Das DDG setzt das seit 17.02.2024 geltende europäische Digital Services Act um.1. Digitale Dienste im Rahmen einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Digitale Dienste Gesetz (DDG) schreibt vor, dass Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen haben, wenn der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf.Versicherungsvermittler:innen (Makler:innen und Mehrfachagent:innen), Versicherungsberater:innen, Finanzanlagenvermittler:innen, Honorar-Finanzanlagenberater:innen, Immobiliardarlehensvermittler:innen sowie Wohnimmobilienverwalter:innen bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und müssen daher die zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben. Gleiches gilt für sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler:innen, auch wenn sie sich von der grundsätzlich bestehenden Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewO ausnehmen lassen können. Auch hier ist eine Ergänzung des Internet-Impressums um die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich. Entscheidend ist dabei allein die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeit. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung der Erlaubnis bzw. der Ausnahme von der Erlaubnispflicht ist dagegen unbeachtlich.Grundsätzlich nicht betroffen sind jedoch die sogenannten gebundenen Versicherungsvertreter:innen nach § 34d Absatz 7 Nummer 1 GewO sowie die Annexvermittler nach § 34d Absatz 8 GewO, da diese nicht der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO unterliegen, sofern sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der §§ 34d Absatz 7 Nummer 1 und 8 GewO halten.2. Zuständige Aufsichtsbehörde
Zuständige Aufsichtsbehörde ist diejenige Stelle, die für die Erlaubniserteilung bzw. Ausnahme von der Erlaubnispflicht (sowie Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis bzw. der Ausnahme von der Erlaubnispflicht) nach §§ 34c/d/f/h/i GewO zuständig ist.Bitte beachten Sie: „Die für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde ist auch als Aufsichtsbehörde im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 3 TMG (nun: § 5 Absatz 1 Nummer 3 DDG) anzusehen, weil sich ihre Tätigkeit nicht nur auf die einmalige Erlaubniserteilung beschränkt, sondern sie auch nachträglich prüfen muss, ob ein Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen Wegfalls der für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen oder eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO geboten ist." (OLG Hamburg, Beschluss
vom 03.04.2007, Az.: 3 W 64/07)Bei einer Verlegung der Betriebsstätte kann sich die zuständige Aufsichtsbehörde ändern. Es ist die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum anzugeben.Versicherungsvermittler:innen (Makler:innen, Mehrfachagent:innen, produktakzessorische Versicherungsvermittler:innen), Versicherungsberater:innen, Finanzanlagenvermittler:innen, Honorar-Finanzanlagenberater:innen sowie Immobiliardarlehensvermittler:innen mit Sitz in Lippe haben daher die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de als zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben.Besteht zusätzlich eine Erlaubnis nach § 34c GewO, muss neben der zuständigen Aufsichtsbehörde nach §§ 34d/f/h/i GewO auch die zuständige Aufsichtsbehörde (Kreis Lippe, Ordnung und Verkehrsüberwachung) für die Erlaubnis nach § 34c GewO genannt werden.3. Angaben zur Registrierung
Weiterhin ist § 5 Absatz 1 Nummer 4 DDG zu beachten. Dieser verpflichtet bei einer Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister zur Angabe von Registernummer und Registername im Internet-Impressum. Das Vermittlerregister, das Eintragungen zu den Versicherungsvermittler:innen und -berater:innen, Finanzanlagenvermittler:innen und Honorar-Finanzanlagenberater:innen sowie zu den Immobiliardarlehensvermittler:innen enthält, wird im Gesetzeswortlaut derzeit nicht genannt. Wir empfehlen trotzdem, das Internet-Impressum um die Angaben zum Vermittlerregister zu ergänzen, sobald eine Eintragung in dieses Register erfolgt ist.Anzugeben sind die elektronische Adresse des Vermittlerregisters (www.vermittlerregister.info) und die Registrierungsnummer.Immobilienmakler:innen, Darlehensvermittler:innen, Bauträger:innen, Baubetreuer:innen und Wohnimmobilienverwalter:innen müssen für diese Tätigkeiten keine Angaben zur Registrierung im Vermittlerregister machen, da für sie eine entsprechende Registrierungspflicht nicht besteht.4. Weitere zusätzliche Angaben für reglementierte Berufe
Schließlich ist § 5 Absatz 1 Nummer 5 littera a bis c DDG zu beachten. war fallen Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sowie Immobiliardarlehensvermittler nicht unter die dort genannten Vorgaben. Aufgrund der Rechtsprechung (LG Berlin, Beschluss vom 11.02.2010, Az.: 103 O 25/10; in Bezug auf Versicherungsvermittler) empfehlen wir gleichwohl, das Internet-Impressum um die dort genannten Angaben zu ergänzen. Danach sind mitzuteilen:- die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört
Als zuständige Berufskammer ist diejenige Industrie- und Handelskammer anzugeben, in deren Kammerbezirk der Diensteanbieter seinen Sitz hat. Dies bedeutet, dass die IHK Lippe zu Detmold als zuständige Berufskammer nur dann anzugeben ist, wenn auch der Unternehmenssitz im Kammerbezirk der IHK Lippe zu Detmold liegt. Andernfalls ist die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer, deren Mitglied der Diensteanbieter ist, zu nennen. Hier können Aufsichtsbehörde im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 3 DDG und zuständige Berufskammer im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 5 a DDG auseinanderfallen. - die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
Immobiliardarlehensvermittler:in mit Erlaubnis nach § 34i GewO, die als Honorar-Immobiliardarlehensberater:in im Sinne des § 34i Absatz 5 GewO auftreten, sollten an dieser Stelle die Berufsbezeichnung „Honorar-Immobiliardarlehensberater:innen“ angeben, auch wenn es für diese Tätigkeit keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand gibt. - die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind
Berufsrechtliche Regelungen für Versicherungsvermittler:innen und –berater:innen:- § 34d Gewerbeordnung (GewO) für Versicherungsvermittler:innen und Versicherungsberater
- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
Berufsrechtliche Regelungen für Finanzanlagenvermittler:innen:- § 34f Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Berufsrechtliche Regelungen für Honorar-Finanzanlagenberater:innen:- §§ 34h i. V. m. 34f Abs. 2 bis 6 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Berufsrechtliche Regelungen für Immobiliardarlehensvermittler:innen- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- §§ 655a - 655e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 229 § 38 und Art. 247 §§ 13, 13b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Berufsrechtliche Regelungen für Honorar-Immobiliardarlehensberater:innen:- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- §§ 655a, 511 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 247 §§ 13b, 18 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Bitte beachten Sie: Die Tätigkeiten als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und/oder Baubetreuer sowie als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO gehören nicht zu den reglementierten Berufen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 littera a bis c DDG. Angaben zur Berufskammer, der gesetzlichen Berufsbezeichnung und den berufsrechtlichen Regelungen sind daher in Bezug auf diese Tätigkeiten nicht erforderlich.Hinweis: Seit 01.02.2017 gilt § 36 VSBG. Danach sind Unternehmer:innen, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Personen beschäftigt haben und eine Website unterhalten, verpflichtet, Verbraucher:innen auf der Website leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Des Weiteren müssen alle Unternehmer:innen, die eine Website unterhalten und sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet sind, auf der Website leicht zugänglich, klar und verständlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.Das Bundesjustizministerium stellt eine Liste der Verbraucherschlichtungstellen zur Verfügung.5. Beispiele
Impressum eines Wohnimmobilienverwalters und Immobilienmaklers (Einzelunternehmer):
Max Muster
Musterstraße 1
12345 MusterstadtTel.: 01234 5678
Fax: 01234 56789
E-Mail: info@Muster.deUSt-IdNr.: DE 123456789(nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung (Immobilienmakler),Aufsichtsbehörde: Kreis Lippe, Ordnung und Verkehrsüberwachung, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, www.kreis-lippe.deErlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gewerbeordnung (Wohnimmobilienverwalter),Aufsichtsbehörde: Kreis Lippe, Ordnung und Verkehrsüberwachung, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, www.kreis-lippe.deImpressum einer Versicherungsvertreter-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Muster GmbH
Geschäftsführer: Max Muster
Musterstraße 1
10117 MusterstadtTelefon: 01234 12345678
Telefax: 01234 1234567
E-Mail: info@MusterVersicherungen.deHandelsregister: Amtsgericht Lemgo HRB 12345
USt-Ident-Nummer DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (Versicherungsvertreterin)Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Registrierungs-Nr.: D-XXXX-XXXXX-XXBerufsbezeichnung: Versicherungsvertreterin mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO), Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- § 34d Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebene Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum einer Finanzanlagenvermittler-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Mustermann GmbH
Geschäftsführerin: Monika Muster
Musterstraße 1
10107 MusterstadtTel.: 01234 12345678
Fax: 01234 1234567
E-Mail: info@MusterFinanzanlagen.deHandelsregister: Amtsgericht Lemgo HRB 12345
USt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittlerin)
Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Register-Nr.: D-F-XXX-XXXX-XXBerufsbezeichnung: Finanzanlagenvermittlerin nach § 34f Absatz 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handels-kammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- § 34f Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum einer im Handelsregister eingetragenen Einzelkauffrau (Versicherungsvertreterin mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO) nach erteilter Ausnahme von der Erlaubnispflicht und Registrierung:
Autohaus Monika Muster e.K.
Musterstraße 1
10107 MusterstadtTel.: 01234 12345678
Fax: 01234 1234567
E-Mail: info@AutohausMuster.deHandelsregister: Amtsgericht Lemgo HRA 12345
USt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 GewerbeordnungAufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): D-XXXX-XXXXX-XXBerufsbezeichnung: Produktakzessorische:r Versicherungsvertreter:in nach § 34d Absatz 6 Gewerbeordnung, Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handels-kammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- § 34d Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum einer Honorar-Finanzanlagenberaterin (Einzelunternehmerin) ohne Handelsregistereintragung nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Monika Muster
Musterstraße 1
10117 MusterstadtTel.: 01234 12345678
Fax: 01234 1234567
E-Mail: info@muster.deUSt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Gewerbeordnung (Honorar-Finanzanlagenberaterin)Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): D-H-XXX-XXXX-XXBerufsbezeichnung: Honorar-Finanzanlagenberaterin nach § 34h Absatz 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik DeutschlandBerufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- §§ 34h i. V. m. 34f Abs. 2 bis 6 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum einer Immobiliardarlehensvermittler-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Muster GmbH
Geschäftsführer: Max Muster
Musterstraße 1
12345 MusterstadtTel.: 01234 12345678
Fax: 01234 1234567
E-Mail: info@MusterImmobiliardarlehen.deHandelsregister: Amtsgericht Lemgo HRB 12345
USt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittlerin),Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Registrierungs-Nr.: D-W-XXX-XXXX-XXBerufsbezeichnung: Immobiliardarlehensvermittlerin nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handels-kammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- §§ 655a-655e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 229 § 38 und Art. 247 §§ 13, 13b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum einer Honorar-Immobiliardarlehensberater-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Muster GmbH
Geschäftsführerin: Monika Muster
Musterstraße 1
12345 MusterstadtTel.: 01234 12345678
Fax: 01234 1234567
E-Mail: info@MusterImmobiliardarlehen.deHandelsregister: Amtsgericht Lemgo HRB 12345
USt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittlerin),Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info): Registrierungs-Nr.: D-W-XXX-XXXX-XXBerufsbezeichnung: Honorar-Immobiliardarlehensberaterin nach § 34i Absatz 1, Absatz 5 Gewerbeordnung; Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handels-kammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen:- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- §§ 655a, 511 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art. 247 §§ 13b, 18 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Impressum eines Immobiliardarlehensvermittlers (Einzelunternehmer) ohne Handelsregistereintragung, der zusätzlich Erlaubnisse nach §§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 (Immobilienmakler und Darlehensvermittler), 34d Absatz 1 (Versicherungsmakler) und § 34f Absatz 1 (Finanzanlagenvermittler) Gewerbeordnung besitzt, nach Erlaubniserteilung und Registrierung:
Hans Müller
Musterstraße 1
12345 MusterstadtTel.: 01234 12345678
Fax: 01234 1234567
E-Mail: info@Mueller.deUSt-IdNr.: DE 123456789 (nur soweit vorhanden)Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Gewerbeordnung (Immobilienmakler),Aufsichtsbehörde: Kreis Lippe, Ordnung und Verkehrsüberwachung, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, www.kreis-lippe.deErlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Gewerbeordnung (Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung, oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge),Aufsichtsbehörde: Kreis Lippe, Ordnung und Verkehrsüberwachung, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold, www.kreis-lippe.deErlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (Versicherungsmakler),Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deErlaubnis nach § 34f Absatz 1 Gewerbeordnung (Finanzanlagenvermittler),Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deErlaubnis nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittler),Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.deVermittlerregister (www.vermittlerregister.info):- Registrierungs-Nr. D-XXXX-XXXXX-XX (für § 34d GewO),
- Registrierungs-Nr. D-F-XXX-XXXX-XX (für § 34f GewO),
- Registrierungs-Nr. D-W-XXX-XXXX-XX (für § 34i GewO)
Berufsbezeichnung:Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland,
Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik Deutschland,
Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 Gewerbeordnung; Bundesrepublik DeutschlandZuständige Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, 32760 Detmold, www.detmold.ihk.de (nur falls Sitz im Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold)Berufsrechtliche Regelungen für die Tätigkeit als Versicherungsmakler:- § 34d Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- § 48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
Berufsrechtliche Regelungen für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler:- § 34f Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
Berufsrechtliche Regelungen für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermitter:- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
- §§ 655a-655e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art 229 § 38 und Art. 247 §§ 13, 13b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.Hinweis:Mit freundlicher Unterstützung der IHK München.Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch ausstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. - die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört