Recht und Steuern

Public Viewing und Werbung zur Fußball-WM 2026

1. Rechtliche Rahmenbedingungen für Veranstalter und Unternehmen

Die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 ist eine Veranstaltung der FIFA (Fédération Internationale de Football Association). Die kommerziellen Rechte – insbesondere Medien-, Marketing-, Lizenzierungs- und Merchandisingrechte – liegen ausschließlich bei der FIFA.
Für Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen im Kontext der WM 2026 bewerben möchten, sowie für Veranstalter von Public-Viewing-Events ergeben sich komplexe Anforderungen aus dem Urheberrecht, dem Recht der Sendeunternehmen, dem Marken- und Wettbewerbsrecht sowie aus steuer- und ordnungsrechtlichen Vorschriften.
Im Folgenden werden die wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen systematisch dargestellt.

2. Veranstalterin und Schutzrechte der FIFA

Die WM 2026 wird von der FIFA organisiert. Sie ist Inhaberin zahlreicher national und international registrierter Marken und sonstiger Schutzrechte.
Die wirtschaftliche Verwertung dieser Rechte erfolgt ausschließlich durch die FIFA bzw. von ihr autorisierte Lizenznehmer. Jede kommerzielle Nutzung – insbesondere im Rahmen von Werbung, Produktkennzeichnung oder Eventvermarktung – bedarf einer ausdrücklichen Lizenz.
Unternehmen können Partner der FIFA werden und Rechte der FIFA erwerben. Anfragen sind per E-Mail möglich. Zudem sind die FIFA-Bedingungen und Richtlinien zu beachten.

3. Public Viewing und Lizenzen

Die Übertragung der WM-Spiele in Deutschland erfolgt über ARD, ZDF und MagentaTV. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG ist jede öffentliche Wiedergabe erlaubnispflichtig. Für die WM 2026 sind Public-Viewing-Lizenzen unmittelbar bei der FIFA einzuholen. Eine öffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn das Sendesignal aktiv für eine Mehrzahl von Personen zugänglich gemacht wird, etwa durch gezielte Einspeisung und öffentliche Bewerbung der Veranstaltung. Das bloße Bereitstellen einzelner Fernsehgeräte ohne kollektive Wahrnehmung (z. B. in Hotelzimmern) ist hingegen nicht erlaubnispflichtig. Die Lizenzpflicht besteht unabhängig vom Übertragungsweg (TV, Kabel, Satellit, IPTV oder Streaming). Öffentliche Übertragungen der Spiele erfordern je nach Art der Veranstaltung zusätzlich eine Lizenz.
Public-Viewing-Veranstaltungen werden in zwei Kategorien unterteilt: nicht-kommerziell und kommerziell. Nicht-kommerzielle Public-Viewing-Veranstaltungen haben keinerlei kommerziellen Charakter. Kommerzielle Public-Viewing-Veranstaltungen beinhalten ein kommerzielles Element, zum Beispiel durch Eintrittsgelder oder Sponsoring durch Drittparteien.
Für beide Kategorien ist eine öffentliche Public-Viewing-Lizenz der FIFA verpflichtend. Die Lizenz für nicht-kommerzielle Public-Viewing-Veranstaltungen wird kostenfrei erteilt, während für die Lizenzierung kommerzieller Public-Viewing-Veranstaltungen Lizenzgebühren anfallen. Die Lizenzen können online beantragt werden. Die Gebühren für kommerzielle Veranstaltungen richten sich nach der Zuschauerkapazität.
Für bestimmte nicht-gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen fallen keine Lizenzgebühren an. Das gilt z.B. für Pubs, Clubs oder Bars, wenn kein Eintritt verlangt und kein Sponsoring betrieben wird. Die Veranstaltung darf dem Betreiber keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil bringen und muss im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs stattfinden.

4. Ordnungsrechtliche Genehmigungen

Für Public-Viewing-Veranstaltungen im Freien können zusätzlich Genehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetzen (LImSchG) erforderlich sein (z. B. Ausnahmen von Nachtruhezeiten bei Großereignissen).
Die üblicherweise für Fußballwelt- und -europameisterschaften herausgegebenen, temporär gültigen Bundesverordnungen sind aufgrund der konkurrierenden Vorschriften des LImSchG in Rheinland-Pfalz nicht unmittelbar anwendbar. Dennoch können die darin enthaltenen Regelungen als Orientierungshilfe bei der Genehmigung von Veranstaltungen dienen.
Die Bundesregierung hat für die Übertragungen der Spiele der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer in diesem Sommer eine befristete Verordnung vorgelegt, die Ausnahmen vom Lärmschutz für Public Viewing-Veranstaltungen vorsieht. Damit soll ein Public Viewing der WM-Übertragungen auch nach 22 Uhr ermöglicht werden, da die generelle Regelung zum Lärmschutz ab 22 Uhr greift und ein Mindestschutzanspruch der Bevölkerung gegen nächtliche Lärmstörungen besteht. Ausnahmen sind wie in diesem konkreten Fall möglich, wenn das öffentliche Interesse an der Veranstaltung die Ruheschutzinteressen der Anwohner überwiegt.
Die Live-Übertragungen der Spiele fallen in Deutschland häufig in die späteren Abendstunden. Sowohl die Vorrunde als auch die Finalrunde werden teilweise während der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr Mitteleuropäischer Sommerzeit stattfinden. Das Interesse an öffentlichen Übertragungen im Freien wird voraussichtlich groß sein.
Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass Public Viewing-Veranstaltungen erlaubt werden. Die Fußball-Weltmeisterschaft ist mit 104 Spielen an 34 Tagen, verschiedenen Zeitzonen und vielen Anstoßzeiten sehr umfangreich. Deshalb muss jede Veranstaltung einzeln geprüft werden. Die zuständige Behörde vor Ort entscheidet nach sorgfältiger Abwägung, ob sie erlaubt wird, wobei die Zumutbarkeit anhand des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Immissionsrichtwerte und der tatsächlichen Belastung der Nachbarschaft beurteilt wird.
Die Genehmigung von Public Viewing-Veranstaltungen im Freien liegt im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Ordnungsämter. Wenn die Kommune selbst (Mit-)Veranstalter ist, obliegt die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion.

5. Wettbewerbs- und Markenrecht

Beschreibende Werbung ist erlaubt, solange sie nicht gegen die guten Sitten verstößt. Beispiele für zulässige Werbung sind allgemeine Werbeaussagen ohne Bezug zu geschützten Marken und Logos sowie Dekorationen mit Fahnen, Bällen und Toren ohne offizielle FIFA-Symbole.
Die Verwendung geschützter Marken und Logos ohne Lizenz ist hingegen nicht erlaubt. Beispiele für unzulässige Werbung sind die Verwendung geschützter Markennamen in Produktbezeichnungen sowie irreführende Werbung, die eine offizielle Verbindung zur FIFA suggeriert, wie z. B. die Verwendung von FIFA-Merchandisingprodukten zur Schaufenstergestaltung. Auch der Vertrieb von offiziellen Merchandising-Produkten erfordert eine Lizenz von der FIFA.
Alles in allem ist die Zulässigkeit der jeweiligen Werbung eine Frage des Einzelfalls. Es ist daher ratsam, vor Veröffentlichung eine eingehende juristische Überprüfung der Zulässigkeit der geplanten Werbung durch einen auf das Wettbewerbsrecht und Marken-/Kennzeichenrecht spezialisierten Rechtsanwalt vornehmen zu lassen.

6. Sonderaktionen, Gewinnspiele und Sportwetten

Sonderpreise anlässlich der WM sind grundsätzlich zulässig. Zu beachten sind die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regeln und die Markenrechte der FIFA und sonstiger Dritter. Sportwetten sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Glücksspiele und dürfen daher nur mit der erforderlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde angeboten werden.

7. Steuerliche Aspekte

Werden Speisen und Getränke angeboten, unterliegen diese Umsätze grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von 19% (§ 12 Abs.1 UStG); für bestimmte Speisen (z.B. Restaurantverzehr) kann der ermäßigte Steuersatz von 7% greifen, dies hängt von der Art der Bewirtung ab. Getränke werden regelmäßig mit 19% besteuert. Die Umsätze aus dem Public Viewing selbst (z.B. Eintrittsgeld) unterliegen ebenfalls der Umsatzsteuer, sofern keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr.20 UStG greift.

8. Rundfunk- und GEMA-Gebühren

Zusätzliche Gebühren der GEMA und für Rundfunkgebühren müssen beachtet werden.
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Quellen: IHK Nord Westfalen und IHK für München und Oberbayern, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz, FIFA
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