Recht und Steuern
Strompreiskompensation für Unternehmen
Viele Unternehmen können Strompreiskompensation beantragen, wenn sie in bestimmten Wirtschaftszweigen angemeldet sind. Ein zentrales Problem besteht darin, dass zahlreiche Unternehmen alte Eintragungen bei ihrer Gewerbeanmeldung vorweisen, die seit Jahren nicht mehr an die tatsächliche Geschäftstätigkeit angepasst wurden. Dies führt zu einer falschen Klassifizierung in der Wirtschaftsklassifizierung durch die statistischen Landesämter, wodurch Unternehmen den Anspruch auf Industriestrom und damit verbundene Vergünstigungen verlieren. Aktuell wollen viele Unternehmen diese Eintragungen ändern, stoßen jedoch teilweise auf Widerstand bei den Stadtverwaltungen.
Die rechtliche Grundlage: Klassifikation der Wirtschaftszweige
Die Klassifikation der Wirtschaftszweige ist das zentrale Instrument zur Einordnung von Unternehmen. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind solche, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind. Die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe soll in enger Anlehnung an die statistischen Zuordnungsmethoden nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen.
Zum 1. Januar 2025 wurde die neue Wirtschaftszweigklassifikation 2025 (WZ 2025) eingeführt, welche die zuvor geltende WZ 2008 ersetzt. Diese Neuordnung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige basiert auf den europäischen Vorgaben der NACE Revision 2 und spiegelt die strukturellen Veränderungen der deutschen Wirtschaft wider. Für viele stromsteuerrechtliche und energiewirtschaftliche Regelungen bleibt jedoch die WZ 2008 als maßgebliche Referenzgröße bestehen, da die entsprechenden gesetzlichen Verweise auf diese Klassifikation ausgerichtet sind. Dies bedeutet, dass statistische Landesämter zwar ihre Bescheinigungen auf Basis der WZ 2025 ausstellen, bei der Branchenprüfung für Vergünstigungen jedoch ein Abgleich mit der gesetzlich vorgeschriebenen WZ 2008 erfolgt und gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung vorgenommen wird. Eine allgemeine Übersicht zu dem Thema erhalten Sie ebenfalls auf der Website des Statistischen Bundesamtes.
Zum 1. Januar 2025 wurde die neue Wirtschaftszweigklassifikation 2025 (WZ 2025) eingeführt, welche die zuvor geltende WZ 2008 ersetzt. Diese Neuordnung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige basiert auf den europäischen Vorgaben der NACE Revision 2 und spiegelt die strukturellen Veränderungen der deutschen Wirtschaft wider. Für viele stromsteuerrechtliche und energiewirtschaftliche Regelungen bleibt jedoch die WZ 2008 als maßgebliche Referenzgröße bestehen, da die entsprechenden gesetzlichen Verweise auf diese Klassifikation ausgerichtet sind. Dies bedeutet, dass statistische Landesämter zwar ihre Bescheinigungen auf Basis der WZ 2025 ausstellen, bei der Branchenprüfung für Vergünstigungen jedoch ein Abgleich mit der gesetzlich vorgeschriebenen WZ 2008 erfolgt und gegebenenfalls eine entsprechende Anpassung vorgenommen wird. Eine allgemeine Übersicht zu dem Thema erhalten Sie ebenfalls auf der Website des Statistischen Bundesamtes.
Das Problem: Falsche Klassifizierung bei statistischen Ämtern
Viele Unternehmen leiden unter veralteten Klassifizierungen, die nicht mehr ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit entsprechen. Dies kann insbesondere dann problematisch werden, wenn Unternehmen überwiegend Tätigkeiten ausüben, die dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen sind, statistisch aber unter anderen Abschnitten geführt werden.
Ein besonders relevantes Beispiel betrifft Unternehmen, die sowohl Tätigkeiten des Verarbeitenden Gewerbes (Abschnitt D) als auch solche des Handels (Abschnitt G) ausüben. Liegt dieser Schwerpunkt im Handel, wird das Unternehmen nicht als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eingestuft, auch wenn es erhebliche produktive Tätigkeiten ausübt.
Ein besonders relevantes Beispiel betrifft Unternehmen, die sowohl Tätigkeiten des Verarbeitenden Gewerbes (Abschnitt D) als auch solche des Handels (Abschnitt G) ausüben. Liegt dieser Schwerpunkt im Handel, wird das Unternehmen nicht als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eingestuft, auch wenn es erhebliche produktive Tätigkeiten ausübt.
Änderung des NEC-Codes (NACE-Code): Konkrete Vorgehensweise für Unternehmen
Die Änderung der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ/NACE-Code) ist für Unternehmen, die ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Schwerpunkt korrigieren möchten, ein strukturierter Prozess, der über mehrere Wege erfolgen kann.
1. Änderung über Produkterhebungen beim statistischen Landesamt
Ein Wechsel der WZ-Klassifizierung erfolgt grundsätzlich über die Produkterhebungen der statistischen Landesämter. In Rheinland-Pfalz ist das Statistische Landesamt Rheinlad-Pfalz, die zuständige Behörde Die produzierenden Unternehmen ordnen, die produzierten und gemeldeten Produkte selbst den entsprechenden Meldenummern zu. Für eine Änderung müssen Unternehmen folgende Schritte beachten:
- Plausible Darlegung: Der Wechsel von einer Meldenummer zu einer anderen muss den Statistikämtern plausibel dargelegt werden. Bei langjähriger Meldung einer bestimmten Nummer wird ein Wechsel in Frage gestellt.
- Eingehende Begründung: Ein Wechsel ist jedoch nicht ausgeschlossen, bedarf aber einer eingehenden Begründung unter Darlegung der maßgeblichen Veränderungen anhand unternehmensspezifischer Kennzahlen.
- Stabilitätsregel beachten: Für die Änderung der Haupttätigkeit eines Betriebes und damit Änderung der Klassifizierung gilt die Stabilitätsregel. Danach wird die WZ-Klassenzuordnung nur geändert, wenn die gegenwärtige Haupttätigkeit seit mindestens zwei Jahren weniger als 50 % der Wertschöpfung beträgt. In Einzelfällen ist eine Abweichung hiervon durch plausible Begründung möglich.
- Antrag auf Bescheinigung: Unternehmen können beim zuständigen statistischen Landesamt eine Überprüfung und Änderung ihrer Klassifizierung beantragen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist das Ende des letzten Geschäftsjahres. Das Unternehmen muss eine Bescheinigung des Statistischen Landesamtes vorlegen, aus der die Klassifizierung auf Basis einer vierstelligen Wirtschaftszweig-Nummer hervorgeht.
- Einwilligung zur Datenübermittlung: Ergänzend muss das Unternehmen seine Einwilligung erteilen, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von den statistischen Landesämtern die Klassifizierung des bei ihm registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann.
2. Gewerbeummeldung bei Änderung der Geschäftstätigkeit
Parallel zur Änderung beim statistischen Landesamt sollten Unternehmen ihre Gewerbeanmeldung anpassen, wenn sich der Gegenstand des Gewerbes geändert hat. Die Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV) sieht hierfür entsprechende Formulare vor:
- Gewerbe-Ummeldung (Formular GewA 2): Für den Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 der GewAnzV zu verwenden. Weitere Infos zur Ummeldung des Gewerbes finde Sie auch auf der Website des Serviceportals Rheinland Pfalz.
- Gegenstand des Betriebs: In Feld 18 des Formulars ist der Gegenstand des Betriebes umfassend darzustellen. Allgemein gehaltene Angaben wie "Handel mit Waren aller Art" reichen nicht aus
- Übermittlung an statistische Ämter: Die zuständige Behörde übermittelt bestimmte Daten aus den Gewerbeanzeigen an die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters. Dies erfolgt unverzüglich, spätestens am 1. Arbeitstag des Monats, der auf die Empfangsbescheinigung der Gewerbeanzeige folgt.
3. Antrag beim Hauptzollamt
Für die steuerrechtliche Anerkennung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist das Hauptzollamt die maßgebliche Behörde. Für Unternehmen in Rheinland-Pfalz ist das Hauptzollamt Koblenz die entscheidende Behörde. Unternehmen sollten daher einen Antrag auf Entscheidung über die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe beim Hauptzollamt stellen. Das Hauptzollamt entscheidet in eigener Zuständigkeit und ist nicht an die Klassifizierung durch die Statistikbehörden gebunden. Es verfügt über eine eigenständige Prüfungskompetenz und kann eine vom statistischen Landesamt abweichende Entscheidung treffen.
Praktische Schritte für betroffene Unternehmen
Zunächst sollte das eigene Tätigkeitsprofil analysiert und der wirtschaftliche Schwerpunkt ermittelt werden. Anschließend ist ein Antrag auf Änderung der Klassifizierung beim Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz mit eingehender Begründung zu stellen. Parallel dazu kann bei Bedarf eine Gewerbeummeldung bei der Stadtverwaltung vorgenommen werden, wenn sich der Gegenstand des Gewerbes geändert hat. Der entscheidende Schritt für die steuerrechtliche Anerkennung ist jedoch der Antrag auf Entscheidung über die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe beim Hauptzollamt Koblenz. Dessen Entscheidung ist maßgeblich – selbst wenn das statistische Landesamt eine Ablehnung ausspricht, kann das Hauptzollamt Koblenz aufgrund seiner eigenständigen Prüfungskompetenz eine positive Entscheidung treffen.