Recht und Steuern
Leitfaden zur Rückforderung von Corona-Soforthilfen
Dieser Leitfaden richtet sich an Unternehmen, die mit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen konfrontiert sind, und bietet einen praxisorientierten Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die aktuellen Anforderungen der Verwaltung und die wichtigsten Handlungsmöglichkeiten. Ziel ist es, betroffenen Unternehmen eine strukturierte Orientierung zu geben, wie sie Rückforderungsbescheide prüfen, ihre Rechte wahren und steuerliche sowie verfahrensrechtliche Besonderheiten beachten können.
1. Rückforderungsgrundlage prüfen
Die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe ist nur dann zulässig, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der tatsächliche Liquiditätsengpass im Förderzeitraum geringer war als bei Antragstellung prognostiziert oder eine Überkompensation vorliegt, also mehr Soforthilfe bewilligt wurde als tatsächlich benötigt wurde. Maßgeblich ist dabei der Vergleich zwischen dem im Antrag angegebenen voraussichtlichen Liquiditätsbedarf und dem tatsächlich eingetretenen Engpass im bewilligten Zeitraum; spätere Einnahmen oder Umsätze sind nur relevant, wenn sie den Engpass im Förderzeitraum beeinflussen.
Liquiditätsengpass
Die Soforthilfe sollte ausschließlich dazu dienen, existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie zu überbrücken. Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn die laufenden Einnahmen nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten (z.B. Mieten, Leasingraten, Kredite) in den drei Monaten nach Antragstellung zu decken. Für die Bewilligung war eine Prognose ausreichend, die tatsächliche Verwendung wird aber im Nachhinein überprüft. Ergibt die Prüfung, dass weniger Engpass bestand als angenommen, muss der zu viel erhaltene Betrag zurückgezahlt werden („Überkompensation“).
Überkompensation
Eine Überkompensation liegt vor, wenn die Soforthilfe zusammen mit anderen Förderungen oder Versicherungsleistungen den tatsächlichen Liquiditätsbedarf übersteigt. In diesem Fall ist der übersteigende Betrag zurückzuzahlen.
Beispiel
Wenn ein Unternehmen im Antrag einen Engpass von 9.000 € für drei Monate angibt, tatsächlich aber nur 5.000 € benötigt, muss es 4.000 € zurückzahlen. Ebenso muss eine Rückzahlung erfolgen, wenn durch andere Zuschüsse oder Versicherungsleistungen der Engpass vollständig oder teilweise gedeckt wurde und die Soforthilfe nicht mehr benötigt wird.
2. Aktuelle Rechtsprechung
Verwaltungsgerichte haben Rückforderungen mehrfach für rechtswidrig erklärt, wenn sie auf nachträglich geänderten Kriterien oder automatisierten Verfahren beruhen. Unklare oder widersprüchliche Förderbedingungen gehen zu Lasten der Behörde. Unternehmen, die die Soforthilfe im Vertrauen auf den Bewilligungsbescheid verwendet haben, genießen grundsätzlich Vertrauensschutz.
Vertrauensschutz besteht:
- bei zweckentsprechender Verwendung im Bewilligungszeitraum
- bei unklaren oder widersprüchlichen Förderbedingungen
- wenn die Leistung verbraucht oder unwiderrufliche Vermögensdispositionen getroffen wurden
- sofern keine qualifizierten Falschangaben oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen
- wenn keine unionsrechtlichen Rückforderungspflichten entgegenstehen
Vertrauensschutz besteht nicht:
- bei Überkompensation
- bei einem geringen Liquiditätsengpass als bei der Antragstellung prognostiziert war
- bei arglistiger Täuschung, Drohung, Bestechung
- bei wesentlichen unrichtigen oder unvollständigen Angaben
- bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit
- bei unionsrechtswidrigen Beihilfen ohne klare Zusicherung durch Unionsbehörden
- bei Bewilligungsbescheiden mit ausdrücklichem Nachprüfungs- oder Vorbehalt der endgültigen Festsetzung
Liquiditätsengpässe sind für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zeitraum zu prüfen; spätere Einnahmen beseitigen einen zum Verwendungszeitpunkt bestehenden Engpass nicht rückwirkend.
Hinweis: In Rheinland-Pfalz existiert nach derzeitigem Stand kein Urteil eines Verwaltungsgerichts zur Rückforderung der Corona-Soforthilfe, auf das verwiesen werden könnte.
3. Berechnung des Rückforderungsbetrags
Die Rückforderung darf nur die tatsächlich nicht benötigte oder zweckwidrig verwendete Soforthilfe betreffen. Prüfen Sie, ob die Berechnung nachvollziehbar ist und ob die tatsächlichen Umsatzeinbußen und Liquiditätsengpässe korrekt berücksichtigt wurden.
4. Rechtsschutzmöglichkeiten
Gegen einen Rückforderungsbescheid zur Corona-Hilfe können Sie Widerspruch (§ 68 VwGO) und gegebenenfalls Anfechtungsklage erheben. Der Bescheid muss die wesentlichen Angaben – insbesondere den Rückforderungsbetrag, den Zeitraum, den Rechtsgrund sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung – enthalten und eine Entscheidung zu Billigkeitsgesichtspunkten erkennen lassen (§ 39 VwVfG). Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen solchen Verwaltungsakt haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid darf bis zur Entscheidung nicht vollzogen werden und eine Zahlungspflicht besteht vorläufig nicht (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen, etwa bei der Anforderung öffentlicher Abgaben oder bei besonders angeordneter sofortiger Vollziehung (§ 80 Abs. 2 VwGO). In diesen Fällen muss ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden (§ 80 Abs. 4, 5 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auf Ausnahmefälle zu beschränken und besonders zu begründen.
Bei einer negativen Entscheidung im Hauptsacheverfahren muss die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückgezahlt werden; zusätzlich können Zinsen verlangt werden, insbesondere wenn die Leistung nicht zweckentsprechend verwendet wurde oder andere Mittel vorrangig einzusetzen gewesen wären. Selbst wenn die Rückforderung auf einem Verwaltungsfehler beruht, bleibt der Empfänger grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet, sofern der Irrtum für ihn erkennbar war oder die Rückforderung innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt.
Bei einer negativen Entscheidung im Hauptsacheverfahren muss die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückgezahlt werden; zusätzlich können Zinsen verlangt werden, insbesondere wenn die Leistung nicht zweckentsprechend verwendet wurde oder andere Mittel vorrangig einzusetzen gewesen wären. Selbst wenn die Rückforderung auf einem Verwaltungsfehler beruht, bleibt der Empfänger grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet, sofern der Irrtum für ihn erkennbar war oder die Rückforderung innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt.
5. Zahlungsmodalitäten und Stundung
Sie können einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen, falls die Rückzahlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Behörde kann dies im Einzelfall gewähren.
6. Steuerliche Behandlung
Die Soforthilfe ist im Zuflussjahr als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Rückzahlung ist erst im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig; eine rückwirkende Korrektur ist ausgeschlossen. Ein späterer Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Rückzahlung begründet kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; maßgeblich bleibt das Zuflussprinzip nach § 4 Abs. 3 EStG.
7. Handlungsempfehlungen
- Rückforderungsbescheide sorgfältig prüfen, insbesondere auf die Einhaltung der Bewilligungsbedingungen und Berechnungsgrundlagen.
- Überwachen Sie die Fristen für Widerspruch (§ 68 VwGO) und Klage (§ 74 VwGO), da verspätete Rechtsbehelfe unzulässig sind.
- Beantragen Sie Akteneinsicht, um die Entscheidungsgrundlagen nachvollziehen und gezielt Einwendungen erheben zu können.
- Überprüfen Sie die im Bescheid zugrunde gelegte Berechnung (z. B. Höhe des Rückforderungsbetrags, Förderzeitraum, Zweckbindung) sorgfältig und vergleichen Sie diese mit Ihren Unterlagen.
- Verwendungsnachweise und Unterlagen sichern, die die zweckentsprechende Verwendung belegen.
- Bei unklaren Bescheiden Vertrauensschutz geltend machen.