Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Hersteller und Handel
Smartphones, Waschmaschinen oder Kühlschränke werden bei Defekten häufig ersetzt, statt repariert. Vor dem Hintergrund von Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) diesen Trend nun umkehren und ein gesetzliches „Recht auf Reparatur“ einführen. Grundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren, die bis spätestens 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen ist.
Kerninhalte des Gesetzentwurfs
Der Entwurf des BMJV sieht vor, dass Hersteller verpflichtet werden, bestimmte Produkte während ihrer „üblichen Lebensdauer“ zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Was als übliche Lebensdauer gilt, wird produktbezogen definiert. Der angemessene Preis soll dabei sowohl Arbeitskosten als auch eine übliche Gewinnspanne umfassen. In der Praxis ist davon auszugehen, dass diese Begriffe künftig durch Rechtsprechung weiter konkretisiert werden.
Zudem sollen Hersteller Ersatzteile und Reparaturwerkzeuge zu angemessenen Bedingungen bereitstellen. Technische oder softwarebasierte Schutzmaßnahmen, die eine Reparatur erschweren oder verhindern, sollen grundsätzlich unzulässig sein. Auch dürfen Hersteller Reparaturen durch unabhängige Dritte mit kompatiblen Ersatzteilen nicht untersagen, sofern keine zwingenden Gründe des geistigen Eigentumsschutzes entgegenstehen.
Änderungen im Gewährleistungsrecht
Der bereits 2022 modernisierte Mangelbegriff des § 434 BGB soll erneut angepasst werden. Künftig soll die „übliche Beschaffenheit“ einer Kaufsache ausdrücklich auch Kriterien wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit umfassen. Damit gewinnt die Reparierbarkeit eines Produkts rechtlich weiter an Bedeutung.
Entscheiden sich Verbraucher im Gewährleistungsfall für eine Reparatur statt einer Neulieferung, soll sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach Durchführung der Nachbesserung von zwei auf drei Jahre verlängern. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Für Verkäufer bleibt der Rückgriff auf Lieferanten möglich; § 445a BGB soll entsprechend angepasst werden.
Anwendungsbereich und zeitlicher Rahmen
Das Recht auf Reparatur soll für bestimmte Produktgruppen bereits gelten, selbst wenn diese vor Inkrafttreten des Gesetzes erworben wurden. Die erweiterten Anforderungen an Reparierbarkeit sowie die verlängerte Verjährungsfrist sollen hingegen nur für Produkte gelten, die ab dem 31. Juli 2026 gekauft werden.
Zusätzlich werden Hersteller verpflichtet, Verbraucher kostenlos und verständlich über Reparaturmöglichkeiten zu informieren. In das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) soll außerdem ein europäisches Formular für Reparaturinformationen aufgenommen werden, das Reparaturbetriebe freiwillig nutzen können.
Auswirkungen auf Unternehmen
Von den neuen Regelungen und Informationspflichten sind insbesondere Hersteller, Importeure und der Einzelhandel betroffen. Das BMJV beziffert den einmaligen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft insgesamt auf rund 23,3 Millionen Euro.
Fazit
Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den geplanten Neuregelungen befassen und ihre Produkt-, Service- und Informationsprozesse überprüfen. Das Recht auf Reparatur wird die Anforderungen an Produktgestaltung, Ersatzteilverfügbarkeit und Kundenkommunikation erhöhen und zugleich neue Chancen für Reparaturdienstleistungen eröffnen.