Recht und Steuern

Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Hersteller und Handel

Der Bundestag hat am 25. Juni 2026 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 („Recht auf Reparatur“) beschlossen. Im Bundesgesetzblatt wurden die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) veröffentlicht. Das Gesetz ist in Kraft getreten, es gelten Übergangsregelungen.

1. Reparaturpflicht für Hersteller und Importeure

Hersteller sogenannter „weißer Waren“ (z. B. Haushaltsgroßgeräte) und Elektrogeräte, für die EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, müssen künftig auf Verlangen des Verbrauchers Reparaturen unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums anbieten. Bei Herstellern außerhalb der EU trifft diese Pflicht den Beauftragten oder Importeur, ersatzweise den Vertreiber der Ware. Unternehmen müssen ihre Service- und Ersatzteilstrukturen entsprechend anpassen und Prozesse zur schnellen Bearbeitung von Reparaturanfragen etablieren.

Konkret erfasste Produktgruppen (Stand Juni 2026)

Nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 sowie den einschlägigen unionsrechtlichen Durchführungsmaßnahmen sind derzeit insbesondere folgende Produktarten betroffen:
  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Kühlgeräte (z. B. Kühlschränke, Gefriertruhen)
  • Elektronische Displays (z. B. Fernseher, Monitore)
  • Schweißgeräte
  • Staubsauger
  • Server und Datenspeicherprodukte
  • Mobiltelefone (Smartphones)
  • Tablets
  • Haushaltswäschetrockner
  • Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (z. B. E-Bikes, E-Scooter).

Gemeinsames Merkmal

Alle betroffenen Produkte unterliegen bereits unionsrechtlichen Ökodesign-Anforderungen, die explizit Vorgaben zur Reparierbarkeit, Ersatzteilverfügbarkeit und zum Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen enthalten. Die Liste ist abschließend, kann aber durch weitere Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission künftig erweitert werden.
Nicht betroffen sind derzeit Produkte, für die keine unionsrechtlichen Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen. Hersteller und Vertreiber müssen daher jeweils prüfen, ob ihre Produkte unter die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 genannten und durch unionsrechtliche Rechtsakte konkretisierten Gruppen fallen.

2. Erweiterung des Sachmangelbegriffs: Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal

Im Kaufrecht wird die Reparierbarkeit der Kaufsache künftig zum Merkmal der „üblichen Beschaffenheit“ (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB neue Fassung). Fehlt die Reparierbarkeit, liegt ein Sachmangel vor – mit allen Gewährleistungsfolgen (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz). Anders als die EU-Richtlinie, die dies nur im B2C-Bereich vorsieht, gilt dies nach deutschem Recht künftig auch für B2B- und C2C-Kaufverträge. Allerdings können Unternehmer im B2B-Bereich die Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal abbedingen; entsprechende AGB-Klauseln sind künftig ausdrücklich zulässig, was die Rechtssicherheit erhöht.

3. Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur

Wählt der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur (statt Ersatzlieferung), verlängert sich die Gewährleistungsfrist für die gesamte Kaufsache einmalig um 12 Monate. Unternehmen müssen ihre AGB und Gewährleistungsprozesse anpassen, um diese Fristverlängerung zu berücksichtigen und Verbraucher über ihr Wahlrecht und die Fristverlängerung zu informieren.

4. Informationspflichten und Wettbewerbsrecht

Unternehmen sind künftig verpflichtet, Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung ausdrücklich auf ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie auf die Verlängerung der Gewährleistungsfrist hinzuweisen. Verstöße gegen diese Informationspflichten können als wettbewerbswidrig beanstandet werden.

5. Ausnahmen und Übergangsregelungen - zeitlicher Ablauf im Überblick

Die Neuregelungen zur Reparatur und zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist treten gestaffelt in Kraft und gelten zeitlich unterschiedlich für verschiedene Vertragstypen:
  • Allgemeiner Anwendungsbeginn: Die neuen Vorschriften zur Reparaturpflicht und zur Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur gelten grundsätzlich für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Für alle bis zu diesem Stichtag abgeschlossenen Verträge bleibt die bisherige Rechtslage maßgeblich.
  • Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur: Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für die gesamte Kaufsache einmalig um 12 Monate ab Abschluss der Reparatur. Diese Regelung gilt ab dem 31. Juli 2026 für alle entsprechenden Verbrauchsgüterkaufverträge, unabhängig vom Produkttyp – also auch für Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte, da das Unionsrecht keine Ausnahme für diese Produktgruppen vorsieht. Der Bundestag hat die Bundesregierung lediglich politisch aufgefordert, sich auf EU-Ebene für eine Ausnahme einzusetzen; rechtlich bleibt es aber bis auf Weiteres bei der uneingeschränkten Anwendung auch auf Kfz und komplexe Produkte.
  • Reparierbarkeit als Sachmangel (Beschaffenheitsmerkmal): Die Reparierbarkeit der Kaufsache wird künftig als objektives Beschaffenheitsmerkmal im Sinne von § 434 Abs. 3 S. 2 BGB behandelt. Im B2C-Bereich (Verbrauchsgüterkauf) gilt dies bereits für Verträge ab dem 31. Juli 2026. Im B2B-Bereich (Kaufverträge zwischen Unternehmern) greift diese Neuregelung erst für Verträge, die ab dem 1. Januar 2028 geschlossen werden.
Zusammengefasst
  • Für alle Kaufverträge ab 31. Juli 2026: neue Reparaturpflichten und Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur (auch für Kfz und komplexe Produkte).
  • Reparierbarkeit als Sachmangel:
    • B2C ab 31. Juli 2026
    • B2B ab 1. Januar 2028

6. Zulässige und unzulässige AGB-Regelungen

a) Zulässig in AGB

  • Im B2B-Bereich:
    • Die Reparierbarkeit als objektives Beschaffenheitsmerkmal kann durch ausdrückliche und transparente AGB-Klausel ausgeschlossen oder abgewandelt werden (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB neue Fassung).
    • Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche kann durch AGB verkürzt werden, aber nicht unter ein Jahr (bei gebrauchten Waren) oder zwei Jahre (bei neuen Waren) ab gesetzlichem Verjährungsbeginn (§ 476 Abs. 2 BGB neue Fassung, § 307 BGB).
    • Haftungsbegrenzungen auf vorhersehbare Schäden und die Vereinbarung einer Haftungshöchstsumme sind zulässig, sofern die Klausel ausreichend bemessen und transparent ist.
    • Ausschluss der Haftung für mittelbare und Folgeschäden ist grundsätzlich möglich, aber nur, wenn der Vertragszweck nicht gefährdet wird und keine wesentlichen Vertragspflichten betroffen sind.
    • Verlängerung der Verjährungsfrist ist zulässig, solange sie nicht über 30 Jahre hinausgeht (§ 202 Abs. 2 BGB).

b) Unzulässig in AGB

  • Im B2C-Bereich:
    • Ausschluss oder Einschränkung der gesetzlichen Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Reparatur (12 Monate) ist unzulässig (§ 475 Abs. 5, § 476 Abs. 1 BGB neue Fassung.
    • Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf weniger als zwei Jahre (bei gebrauchten Waren auf weniger als ein Jahr) ist unzulässig (§ 476 Abs. 2 BGB neue Fassung, § 309 Nr. 8 BGB).
    • Ausschluss oder Einschränkung der Reparierbarkeit als objektives Beschaffenheitsmerkmal ohne ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher ist unzulässig (§ 476 Abs. 1 S. 2 BGB neue Fassung.
    • Ausschluss oder Beschränkung von Schadensersatzansprüchen wegen grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder zugesicherter Eigenschaften ist unzulässig (§ 309 Nr. 7 BGB, § 444 BGB).
    • Unzureichende oder missverständliche Informationspflichten zu Wahlrecht und Fristverlängerung sind unzulässig und wettbewerbswidrig (§ 475 Abs. 4, 5 BGB neue Fassung; Art. 246a § 2, Art. 246 EGBGB; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG).
    • Ausschluss oder Einschränkung von Rücktritt und Minderung bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist unzulässig (§ 309 Nr. 8 BGB)

Fazit

Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den geplanten Neuregelungen befassen und ihre Produkt-, Service- und Informationsprozesse überprüfen. Das Recht auf Reparatur wird die Anforderungen an Produktgestaltung, Ersatzteilverfügbarkeit und Kundenkommunikation erhöhen und zugleich neue Chancen für Reparaturdienstleistungen eröffnen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat auf ihrer Website den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, die jeweiligen Entwürfen sowie ein FAQ veröffentlicht.