Recht und Steuern

Minijobs: Rückkehr zur Rentenversicherung ab Juli 2026

Zum 01.07.2026 tritt eine bedeutende Neuregelung für Minijobs in Kraft: Minijobberinnen und Minijobber, die bislang einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt haben, können künftig auf eigenen Wunsch wieder in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Unternehmen müssen sich auf neue Abläufe und Informationspflichten einstellen, da die Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht nur auf Antrag der Beschäftigten und ausschließlich für die Zukunft möglich ist; eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen. Nach erfolgter Rückkehr ist eine erneute Befreiung nicht mehr zulässig.

1. Hintergrund und Ziel der Reform

Bislang konnten geringfügig Beschäftigte (Minijobber) auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Viele Unternehmen und Beschäftigte nutzten diese Option, um Sozialabgaben zu sparen. Mit der Reform wird die Flexibilität für Beschäftigte erhöht: Wer die Vorteile der Rentenversicherungspflicht (z.B. Erwerb von Pflichtbeitragszeiten, Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente, Riester-Förderung) nutzen möchte, kann künftig einmalig zur Versicherungspflicht zurückkehren.

2. Voraussetzungen und Ablauf

  • Die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht ist nur auf ausdrücklichen Antrag der Beschäftigten beim Arbeitgeber möglich.
  • Bei mehreren Minijobs muss die Rückkehr einheitlich für alle Beschäftigungen erfolgen.
  • Die Aufhebung der Befreiung wirkt ausschließlich für die Zukunft und greift ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber.
  • Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen.
  • Nach der Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht ist eine erneute Befreiung endgültig ausgeschlossen.

3. Pflichten und Handlungsbedarf für Unternehmen

  • Arbeitgeber müssen Anträge auf Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht entgegennehmen und die Änderung ab dem Folgemonat umsetzen.
  • Die Statusänderung ist der Einzugsstelle zu melden und in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.
  • Bei mehreren Minijobs ist eine Abstimmung mit anderen Arbeitgebern erforderlich, um die einheitliche Rückkehr sicherzustellen.
  • Unternehmen sollten ihre Personalabteilungen und Lohnbuchhaltung auf die neuen Abläufe vorbereiten und die Beschäftigten aktiv über die neue Option und deren Konsequenzen informieren.

4. Empfehlungen für die Praxis

Unternehmen sollten:
  • ihre Prozesse zur Antragsbearbeitung und Statusmeldung anpassen,
  • Beschäftigte über die neue Möglichkeit und deren Folgen informieren,
  • die Personalakten und Lohnabrechnungssysteme entsprechend aktualisieren,
  • bei mehreren Minijobs die Koordination mit anderen Arbeitgebern sicherstellen.