Recht und Steuern

Teilkrankschreibung

Die Bundesregierung plant mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die Einführung von Teilkrankschreibungen ab 2027. Damit wird das bisherige „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ bei Arbeitsunfähigkeit durch abgestufte Möglichkeiten ersetzt: Künftig sollen Beschäftigte zu 25 %, 50 % oder 75 % arbeitsunfähig sein, bezogen auf die vertragliche Arbeitszeit. Voraussetzung ist die Zustimmung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie eine ärztliche Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird die Einzelheiten zur Feststellung und Ausgestaltung regeln.

Wesentliche Eckpunkte für Unternehmen:

  • Zustimmungserfordernis

    Teilkrankschreibung ist nur möglich, wenn sowohl der Beschäftigte als auch der Arbeitgeber zustimmen. Die Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit erfolgt erst, wenn beide Seiten ihre Zustimmung erteilt haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll die Anforderungen an die Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit festlegen.
  • Finanzielle Auswirkungen

    Die Vergütung wird anteilig gezahlt, entsprechend der reduzierten Arbeitszeit. Für den ausfallenden Teil zahlt die Krankenkasse Teilkrankengeld. Die genaue Berechnung und Ausgestaltung werden noch geregelt.
  • Organisatorischer Mehraufwand

    Die Teilkrankschreibung bringt für Personalabteilungen und Führungskräfte erheblichen Mehraufwand: Prüfung und Organisation der Einsatzmöglichkeiten, Anpassung von Zeiterfassung und Entgeltabrechnung, interne Kommunikation und Dokumentation. Besonders herausfordernd ist dies in Schichtbetrieben und bei flexiblen Arbeitszeitmodellen.
  • Geltungsbereich

    Die Teilkrankschreibung gilt nur für gesetzlich Versicherte mit länger andauernden Erkrankungen. Privatversicherte und Minijobber sind ausgeschlossen. Bagatellerkrankungen sind nicht erfasst.
  • Vorrang gegenüber Wiedereingliederung

    Die Teilkrankschreibung hat Vorrang gegenüber der stufenweisen Wiedereingliederung („Hamburger Modell“). Anpassungen des Arbeitsplatzes sind nicht verpflichtend, können aber einvernehmlich vereinbart werden.
Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens: Der Gesetzesentwurf zur Teilkrankschreibung befindet sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren; die Regelungen und Details können sich bis zur endgültigen Verabschiedung noch ändern. Unternehmen sollten daher die Entwicklungen aufmerksam verfolgen und berücksichtigen, dass einzelne Bestimmungen – etwa zum Teilkrankengeld oder zum Zustimmungserfordernis – im weiteren Gesetzgebungsverfahren angepasst werden können.
Fazit: Unternehmen müssen sich auf neue Prozesse und Anpassungen in der Personal- und Entgeltabrechnung einstellen. Die Zustimmung zur Teilkrankschreibung ist freiwillig, aber organisatorisch und rechtlich komplex. Die Auswirkungen auf Urlaubsanspruch, Sonderzahlungen und betriebliche Abläufe sollten frühzeitig geprüft und ggf. Betriebsvereinbarungen angepasst werden.