Abschreibungen

Absetzung für Abnutzung: AfA-Tabellen, GWG und Sammelposten

Die Abschreibung berücksichtigt die Wertminderung von Anlagegütern im Unternehmen entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Als Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer hat die Finanzverwaltung Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) veröffentlicht. Seit 2010 gibt es ein Wahlrecht für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): die Sofortabschreibung bis 800 Euro oder die Bildung von Sammelposten von 250 bis 1.000 Euro.

Abschreibung und AfA-Tabellen

Die Abschreibung berücksichtigt die Wertminderung von Anlagegütern im Betrieb. Wird ein abnutzbares Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften eingesetzt, sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts dem Grunde nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die Abschreibung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ausgabe gebucht, obwohl diesem Aufwand kein Geldfluss gegenübersteht. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden die Abschreibungen als Betriebsausgabe erfasst. Die Abschreibung wird auch "Absetzung für Abnutzung (AfA)" genannt. Abgesetzt werden kann jedes Jahr bzw. anteilsmäßig für einen bestimmten Zeitabschnitt (pro rata temporis) nur der Teil der Kosten, der sich bei einer Verteilung auf die Nutzungsdauer als Jahresbetrag ergibt.
Als Hilfsmittel für die Schätzung der jeweils geltenden Nutzungsdauer hat die Finanzverwaltung Tabellen veröffentlicht, in denen die für Steuerzwecke regelmäßig geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Anlagegüter enthalten ist. Die Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (kurz 'AfA-Tabelle AV') gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht branchenspezifisch genutzt werden und die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt wurden. Die Wertminderung verringert als Betriebsausgabe das zu versteuernde Einkommen. Daneben existieren eine Vielzahl von branchenbezogenen AfA-Tabellen, z.B. für 'Baugewerbe', 'Maschinenbau', 'Zahntechniker' und 'Hafenbetriebe'. Diese finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de. Alle Tabellen werden ständig überarbeitet. Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Tabellen gelten die alten weiter.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in seinem Schreiben vom 18. November 2005 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (ERP-Software) grundsätzlich auf einen Zeitraum von 5 Jahren festgeschrieben und die bilanzsteuerrechtliche Einordnung von damit verbundenen Aufwendungen wie Planungs- und Implementierungs- und Wartungskosten geklärt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten seit 2010

Seit dem 1. Januar 2010 haben Unternehmen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) - § 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG - bilanzielle Wahlrechte. Zu Zweifelsfragen, wie diese Wahlrechte konkret ausgeübt werden dürfen, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 30.9.2010 Stellung genommen.
Je nach Höhe der Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten gilt folgendes:
  1. Anschaffungs-/Herstellungskosten bis 250 Euro
    sofortiger Betriebsausgabenabzug; keine weitere Aufzeichnungspflicht
  2. Anschaffungs-/Herstellungskosten mehr als 250 Euro bis 800 Euro, Wahlrecht zwischen
    a) sofortiger Betriebsausgabenabzug mit zusätzlicher Aufzeichnungspflicht (Buchführung oder gesondertes Verzeichnis) oder
    b) Sammelpostenbildung (Poollösung) und gleichmäßiger Abschreibung auf 5 Jahre - allerdings nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 250 bis 1.000 Euro.
  3. Anschaffungs-/Herstellungskosten mehr als 250 bis 1.000 Euro:
    Sammelpostenbildung mit Abschreibung auf 5 Jahre - allerdings nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von 250 bis 1.000 Euro.
Wer sich also für den Sammelposten entscheidet, muss alle Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosteneinem von 250 bis 1.000 Euro dort aufführen und kann nicht die GWG-Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter von 250 bis 800 Euro nutzen.

Hintergrund:
Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die bis zum 31.12.2007 angeschafft wurden und einen Nettowert von 410 Euro nicht überstiegen, konnten sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam geltend gemacht werden. Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft wurden, diese Grenze auf einen Nettowert von 150 Euro reduziert. Nach nur zwei Jahren wurde diese Regelung durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 modifiziert. Nach § 6 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) konnten seit 2010 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen und einer selbständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die um einen enthaltenen Vorsteuerbetrag verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro (Seit 2018: 800,- Euro) nicht übersteigen. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er die Wirtschaftsgüter nach ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abschreibt, bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer bis 800 Euro sofort als Betriebsausgaben abzieht oder für Wirtschaftsgüter über 250 bis 1.000 Euro einen Sammelposten (Poollösung) einrichtet. Jeder Pool wird als Rechengröße wie ein einzelnes Wirtschaftsgut behandelt und über einen Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschrieben unabhängig von Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen. Beispiele hierfür können die Anschaffungen von Computern, Fahrzeugen, betrieblichen Maschinen und ähnlichen Gegenständen sein.
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrer zuständigen IHK. Welche IHK für Sie zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.

Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Juni 2018